Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1989 bis 1994
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger die Umsätze der Firmen A. Ltd., B. Ltd. und D. Ltd. in der von der Steuerfahndung ermittelten Höhe als eigene Umsätze zuzurechnen sind.
Der Kläger erklärte in den Streitjahren 1989–1992 aus dem Betrieb einer Immobilienvermittlung und einer Agentur für ausländische Firmen zur Vermittlung von Operation folgende Umsätze:
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1989 |
1990 |
1991 |
1992 |
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DM |
DM |
DM |
DM |
steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 5 c UStG |
669.853,00 |
1.100.167,00 |
563.560,00 |
702.587,00 |
steuerpflichtige Umsätze |
32.618,00 |
43.594,00 |
42.714,00 |
21.559,00 |
Eigenverbrauch |
2.400,00 |
2.400,00 |
2.400,00 |
2.400,00 |
Vorsteuer |
26.276,82 |
63.478,08 |
46.233,09 |
38.457,39 |
Umsatzsteuer |
./. 21.374.19 |
./. 57.038,94 |
./. 39.917,13 |
./. 35.103,13 |
Für die Streitjahre 1993 und 1994 hatte der Kläger noch keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben.
Von September 1991 bis Januar 1992 fand beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume 1–12/90 und 1–6/91 statt. Im Prüfungsbericht vom 03.02.1992 stellte der Prüfer Z. unter Ziff. IV 1. Allgemeines fest:
Der Steuerpflichtige (Stpfl.) betreibt in der G.-Str. in X. ein Immobilienbüro sowie eine Generalagentur (Handelsvertretung) für die Firmen C. und A. die im europäischen Ausland Operationen durchführen.
Am 20.10.1994 hat die Kriminalpolizei X. in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht X. gegen den Kläger u. a. wegen des Verdachts der Körperverletzung und des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz umfangreiche Beweismittel sichergestellt (Ermittlungsakte …) Die Steuerfahndung ist Anfang November 1994 zur Überprüfung auf steuerstrafrechtliche Sachverhalte zugezogen worden (…). Am 09.12.1994 ist das Steuerstrafverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Hinterziehung der Einkommen- und Gewerbesteuer 1988 bis 1992 sowie der Umsatzsteuer 1988 bis Oktober 1994 eingeleitet worden (…) Die Einleitung ist dem Kläger am 07.02.1995 eröffnet worden … Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 30.01.1995 hat das Amtsgericht X. am 03.02.1995 mehrere Durchsuchungsbeschlüsse für das Anwesen des Beschuldigten und dritter Personen erlassen … Ferner ist am 15.02.1995 ein steuerstrafrechtlicher Beschlagnahmebeschluß für die am 20.10.1994 von der Kripo X. sichergestellten Unterlagen ergangen (…).
Im Rahmen der beim Kläger durchgeführten Fahndungsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, daß es sich bei den ausländischen Firmen um Briefkastenfirmen handele, deren Umsätze dem Kläger zuzurechnen seien. Im einzelnen traf er folgende Feststellungen:
1. A. Ltd. …
Der Kläger war vom 14.03.1986 bis zu seiner Kündigung am 19.01.1989 als Handelsvertreter für die C. Ltd., S. in Großbritannien tätig …
Bereits im September 1988 traf sich in G. eine Interessengemeinschaft zum Zweck der Gründung einer Klinik für Operationen, in der Schweiz und einer Dachfirma mit dem Namen C. in E. Teilnehmer waren der Kläger, Dr. R., F., H. der auch für Sa. handelte, und J. Der Kläger sollte an der zu gründenden Firma mit 50 %, die übrigen Beteiligten mit jeweils 10 % beteiligt sein. Zum 28.02.1989 lösten der Kläger und Dr. R. die Interessengemeinschaft u. a. wegen angeblicher geschäftsschädigender Kontakte der übrigen Mitglieder zur C. in S. England auf (Blatt 1–7 Bewertungsakte –BewA– I).
Mit Schreiben vom 28.09.1988 (BewA III Bl. 71 f) an die Firma … –ICS–, in E. deren Geschäftsgegenstand die Gründung und Verwaltung von Firmen ist, bat der Kläger, folgende Gesellschaft zu gründen und einzutragen:
„… C. Ltd., E. Operationen”.
Erster Direktor L(1)
Zweiter Direktor F.
Im gleichen Schreiben bestätigte der Kläger die Überweisung der Gründungskosten i.H.v. 2.000 Engl. Pfund gemäß Angebot der Firma ICS vom 14.09.1988. Am 05.10.1988 wurde die Firma unter dem Namen C. Ltd., E. gegründet und eingetragen … Als Gründungsaktionäre waren für die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer (…) sieben Personen mit der jeweiligen Anschrift … aufgetreten (…). Diese Anschrift ist die Büroanschrift der Rechtsanwälte W., P. und … Eingetragener Firmensitz war ebenfalls die Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei (…). Als Geschäftsführerin trat Frau M. auf (…). Die Gründungsaktionäre bestellten den Kläger und F. zu Direktoren der Gesellschaft (…). Mit Schreiben der Firma ICS vom 14.10.1988 erfolgte die Übersendung der Gründungsurkunden der Firma C. an den Kläger (BewA III, 62); dieser zahlte auch die vereinbarten Reststeuern für 1988 in Höhe von 125 Engl. Pfund (BewA III, 61). Mit Schreiben des Klägers vom 16.03.1989 wurde die Firma ICS beauftragt, zu veranlassen, daß F. als zweiter Direktor „amtsmäßig ausgetragen wird”. Gleichzeitig wurden Kontakte zu ihm untersagt (BewA III 53, 58, 59). Am 27.04.1989 wurde auf Antrag des Klägers der in A. geänderte Name der Gesellschaft in das Firmenregister eingetragen … Am 02.04.1990 wurde der Kläger als Direktor durch seine Ehefrau L(2) ersetzt. (…). Als Aktionär...