Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Altersrenten aufgrund der Neuregelung durch das AltEinkG
Leitsatz (redaktionell)
Durch die Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte im Rahmen des AltEinkG hat der Gesetzgeber mit dem angestrebten Übergang zur nachgelagerten Besteuerung weder das Gebot der Folgerichtigkeit verletzt noch gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1 S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zuletzt nur noch die Besteuerung der Renteneinkünfte des Klägers.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2005 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
Der Kläger (geb. 1941) war bis zur Veräußerung seiner Kanzlei selbständig tätig. Ab 01.10.2005 bezog er Renteneinkünfte. Daneben erzielte er gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen.
Die Klägerin erzielte bis einschließlich April 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte ihres Ehemannes; anschließend bezog sie Arbeitslosengeld. Außerdem erzielten die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus der Vermietung von Wohnungen.
In der Einkommensteuererklärung 2005 erklärte der Kläger u.a. Renteneinkünfte i.H.v. insgesamt 3.782 €.
Für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen betreffend die eigengenutzte Wohnung machten die Kläger Aufwendungen i.H.v. 585 € (77 % von 759,15 €) geltend. Dabei handelt es sich um Rechnungen für Dachreparatur, Wartung der Heizungsanlage einschließlich Kesselreinigung, Prüfung des Feuerlöschers und Reparatur des Backofens.
Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2005 mit Bescheid vom 12.09.2006 auf 99.525 € fest. Es berücksichtigte dabei u.a. die Leibrente des Klägers abzüglich des steuerfreien Teiles i.H.v. 1.891 € und des Werbungskostenpauschbetrages von 102 € mit 1.789 € als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen führte es aus, die Steuerermäßigung werde nur für Tätigkeiten gewährt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt würden und in kürzeren Abständen anfielen, wie z.B. Fenster putzen, Gartenpflegearbeiten, Schönheitsreparaturen in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung. Die von den Klägern in Anspruch genommenen Dienstleistungen erfüllten diese Voraussetzungen nicht; die Steuerermäßigung könne deshalb nicht gewährt werden.
Im Einspruchsverfahren erließ das Finanzamt aufgrund einer Mitteilung bezüglich der Beteiligungseinkünfte des Klägers am 23.04.2007 einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2005. Es setzte die Einkommen steuer auf 99.915 € herauf.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22.05.2007 wies das Finanzamt den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück.
Hinsichtlich der haushaltsnahen Dienstleistungen i.S.d. § 35 a EStG führte das Finanzamt aus, handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt würden, seien nicht begünstigt. Dazu zählten auch Reparaturen und Wartungsarbeiten an der Heizungsanlage. Die geltend gemachten Aufwendungen seien deshalb im Einklang mit dem BMF-Schreiben vom 01.11.2004 (BStBl. I 2004, 958) nicht anerkannt worden.
Die Renteneinkünfte des Klägers seien gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteuert worden. In welcher Größenordnung die in den Vorjahren getätigten Vorsorgeaufwendungen über den Sonderausgabenabzug von der Besteuerung freigestellt worden seien, sei bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Rentenanteils unbeachtlich.
Der Kläger hatte hinsichtlich der Besteuerung seiner Renteneinkünfte auf die damals anhängigen Verfassungsbeschwerden wegen Einkommensteuer 1987 (2 BvR 274/3) und 1989 (2 BvR 937/03) betreffend den ungenügenden Sonderausgabenabzug Bezug genommen.
Im Klageverfahren begehrten die Kläger zunächst noch die Anerkennung von 37 € der Aufwendungen für die Überprüfung und Befüllung der Heizungsanlage sowie die Reinigung des Heizkessels als haushaltsnahe Dienstleistungen. Dieses Klagebegehren ließen sie aufgrund des Hinweises des Vorsitzenden auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung zu den haushaltsnahem Dienstleistungen für den Veranlagungszeitraum 2005 (BFH-Urteil vom 01.02.2007 VI R 77/05, BStBl II 2007, 760) in der mündlichen Verhandlung fallen.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, die gesetzliche Neuregelung der Rentenbesteuerung verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Grundgesetz (GG):
Er sei vom 01.09.1960 bis zum 31.05.1970 zunächst als Beamtenanwärter und dann als Beamter beim Freistaat Bayern beschäftigt gewesen. Nach seinem Ausscheiden aus dem Staatsdienst habe der Freistaat für die geleisteten Dienstjahre nachträglich Beiträge i.H.v. 12.369 DM in die gesetzliche Sozialversicherung gezahlt. Er selbst habe hierfür keine Beiträge geleistet. Für die Zeit seiner anschließenden nichtselbständigen Tätigkeit vom 01.06. bis 31.07.1970 seien die Pflichtbeiträge i.H.v. 612 DM (davon je Arbeitgeber und Arbeitnehmer) abgeführt worden. Seit 01.08.1970 sei er selbständig tät...