Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbliche Vermietung einer Ferienwohnung mit Gewinnerzielungsabsicht - Totalgewinnprognose
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vermietung auch nur einer Ferienwohnung begründet einen Gewerbebetrieb, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind.
2. Eine steuerlich beachtliche Gewinnerzielungsabsicht kann nicht bejaht werden, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns für einen Zeitraum von höchstens 30 Jahren negativ ist.
3. Zur Prognoseberechnung im konkreten Einzelfall.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die gewerbliche Vermietung einer Ferienwohnung mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.
Die verheiratete Klägerin wurde für die Streitjahre 2004 bis 2011 mit ihrem Ehemann beim Wohnsitz-Finanzamt 1 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, §§ 26, 26b EStG (Einkommensteuergesetz).
I.
Mit Bauträgervertrag vom 29.12.1995 erwarb die Klägerin in 2 einen 25,00/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Flurstück-Nr., "xxx" (Bauplatz), auf dem eine in ihrem Sondereigentum stehende Ferienwohnung im Haus Nr. 6 (Wohnung 6b) errichtet werden sollte. Es handelt sich hierbei um eine in Holzständerbauweise zu errichtende Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 50 qm. Laut Kaufvertrag betrug der Netto-Kaufpreis 135.000 DM (69.024 €). Laut Anlagenverzeichnis zum 01.01.2004 wurden als ursprüngliche Anschaffungskosten davon abweichend folgende Beträge angesetzt:
Gebäude |
115.843,60 DM |
(59.229,89 €) |
Grund und Boden |
20.280,00 DM |
(10.369,00 €) |
Inventar |
13.731,15 DM |
(7.020,63 €) |
Nach Angaben des Finanzamtes sind die Gewinnermittlungen der Veranlagungszeiträume 1996 - 1999 sowie entsprechende Dauerunterlagen zur Ermittlung der Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes nicht mehr vorhanden; sie wurden bei der Aktenabgabe nicht mitgeschickt.
Für die Veranlagungszeiträume 1995 bis einschließlich 2003 erklärte die Klägerin laut Angaben des Finanzamtes einen Verlust aus der Vermietung der Ferienwohnung in 2 in Höhe von 71.990 €. Der Verlust wurde vom Finanzamt anerkannt.Für die Streitjahre 2004 bis 2011 sowie bis 2013 erklärte die Klägerin ihre Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnung unter Ansatz der Einnahmen sowie der Ausgaben wie folgt:
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2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
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€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
Einnahmen |
4.750 |
5.746 |
4.027 |
4.537 |
4.444 |
6.304 |
7.035 |
8.785 |
9.377 |
8.709 |
Ausgaben |
11.662 |
10.517 |
10.134 |
8.641 |
9.393 |
9.076 |
7.775 |
7.879 |
7.545 |
7.546 |
Einkünfte |
-6.912 |
-4.771 |
-6.107 |
-4.104 |
-4.949 |
-2.772 |
-740 |
+906 |
+1.832 |
+1.163 |
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Summe -26.454 € |
In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter ergänzt, dass die Einnahmen im Jahr 2014 8.010 € und die Ausgaben 7.156 € betrugen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 wurde die AfA nur noch in Höhe von 721 € (Erhöhung der gewöhnlichen Nutzungsdauer auf 50 Jahre, Restbuchwert von 25.895 € / 431 Monate x 12 Monate) anstatt wie bisher mit 2.370 € (4% der Anschaffungskosten) angesetzt.
II.
Der Feststellungsbescheid für das Streitjahr 2004 und die Feststellungsbescheide der nachfolgenden Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2008 wurden vom Finanzamt mit der Begründung, dass zur Zeit die Gewinnerzielungsabsicht aus der Vermietung der Ferienwohnung nicht abschließend beurteilt werden könne, gemäß § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Abgabenordnung (AO) vorläufig erlassen; die Verluste aus Gewerbebetrieb wurden vorläufig anerkannt.
Bei Veranlagung der Feststellungserklärung für 2009 wurde die Klägerin vom Finanzamt aufgefordert, bis zum 28.02.2011 darzulegen, weshalb seit dem Veranlagungszeitraum 2004 wiederum ausschließlich Verluste erzielt worden seien. Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet geblieben war, erging am 12.04.2011 ein Bescheid für 2009 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in dem der erklärte Verlust in Höhe von -2.772 € nicht berücksichtigt wurde (Ansatz Einkünfte: 0,00 €).
Hiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch ihren steuerlichen Berater, Einspruch. Im Begründungsschreiben vom 17.05.2011 wurde u.a. ausgeführt, dass ein Vermittlungsauftrag zur Vermietung des Ferienhauses mit H. Z bestünde. Herr Z könne jederzeit und ohne vorherige Rücksprache Vermietungsvermittlungen durchführen. Außerdem sei im Vermittlungsvertrag die Eigenbelegung ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vertrag sei ab 1995 immer wieder (für einen 12-Monats-Zeitraum) erneuert worden. Darüber hinaus wurde dargelegt, dass die Belegungstage angestiegen seien (2007: 136; 2008: 137; 2009: 196; 2010: 156, 2011: 237 - geschätzt -). Erwähnt wurde auch, dass das Feriendorf in 2010 unter einem großen Brand in der Gaststätte zu leiden gehabt habe, was die Vermietung erschwert habe.
Mit Schreiben vom 05.08.2011 teilte die Klägerin mit, dass man erkannt habe, dass es so nicht weitergehen könne und deshalb das Vermietungsbü...