rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Nachgehend
BFH (Entscheidung vom 02.08.2002; Aktenzeichen X R 19/99) |
Tenor
1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 05.08.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.09.1995 wird die Einkommensteuer 1992 auf 10.790 DM herabgesetzt.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 1/4 und das Finanzamt zu 3/4 zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Vorkosten im Sinn des § 10 e Abs. 6 EStG.
Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Kaufvertrag vom 03.02.1992 erwarben sie ein 1975 mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück in … (1.033 qm Grundfläche) zum Kaufpreis vom 620.000 DM.
Bis zum Einzug am 15.12.1992 wendeten sie – lt. Steuererklärung – für den Ausbau des Kellergeschosses 61.897,69 DM und für Renovierung und Modernisierung 93.803 DM auf.
Neben einer Vielzahl von Kleinrechnungen für Baumaterialien und pauschal versteuerten Löhnen sind unter den „Erhaltungsaufwendungen” folgende größere Beträge enthalten:
Firma … |
11.400,– DM |
|
Firma … |
1.113,– DM |
Fliesen/Fugen |
Firma … |
6.250,– DM |
Fliesen |
Firma … |
892,– DM |
Fliesen |
Firma … |
126,– DM |
Fliesen |
Firma … |
382,– DM |
Fliesenzubehör |
Firma … |
432,– DM |
Fliesen |
Firma … |
9.950,– DM |
Innentüren |
Firma … |
889,– DM |
Türe |
Firma … |
346,– DM |
Türschlösser |
Firma … |
9.700,– DM |
Haustüre |
Firma … |
4.000,– DM |
Heizkörper |
Firma … |
2.009,– DM |
Heizungsmontage |
Firma … |
721,– DM |
Deckenbretter |
Firma … |
285,– DM |
Deckenbretter |
Firma … |
27.574,– DM |
Bad, WC |
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8.949,– DM |
Aushilfslöhne |
Ankauf-Nebenkosten waren in Höhe von 32.791,24 DM entstanden.
Die Kläger errechneten einen Kaufpreisanteil von 227.260 DM für Grund und Boden (1.033 qm × 220 DM/qm) und beantragten, 19.800 DM gemäß § 10 e Abs. 1 EStG und 93.803 DM als Vorkosten gemäß § 10 e Abs. 6 EStG zu berücksichtigen.
Das Finanzamt ließ die Renovierungs- und Modernisierungsaufwendungen nicht sofort zum Abzug zu (anschaffungsnaher Aufwand) und setzte mit Bescheid vom 05.08.1994 die Einkommensteuer 1992 auf 36.056 DM fest. Der Bescheid erging teilweise vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO.
Mit Einspruchsentscheidung vom 20.09.1995 ermäßigte es die Einkommensteuer auf 30.400 DM und wies die Einsprüche im übrigen zurück. Dabei ermittelte es den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG wie folgt:
Anschaffungskosten Gebäude |
326.503 DM |
50 % des Grund- und Bodenwerts (1.033 qm × 300 DM) |
163.144 DM |
Nachträgliche Herstellungskosten (61.898 DM Kellerausbau, 93.803 DM ./. 2.000 DM sonst. Renovierung) |
153.701 DM |
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643.348 DM |
höchstens |
330.000 DM |
Abzugsbetrag gem. § 10 e Abs. 1 EStG 6 % = |
19.800 DM |
§ 10 e Abs. 6 EStG (unstreitige Finanzierungskosten 44.580 DM + Pauschbetrag von 2.000 DM für Renovierungsaufwendungen) |
46.580 DM |
Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben und im wesentlichen vorgetragen:
Das Finanzamt habe zu Unrecht die vor Bezug angefallenen Aufwendungen für Instandsetzung und Schönheitsreparaturen von 93.803,26 DM als anschaffungsnahen Aufwand und somit wie Herstellungskosten behandelt. Unter anschaffungsnahen Aufwendungen seien solche Aufwendungen zu verstehen, die das Wesen des Gebäudes veränderten, den Nutzungswert erheblich erhöhten oder dessen Nutzungsdauer erheblich verlängerten. Laufender Erhaltungsaufwand, der jährlich anfalle, könne auch bei neu erworbenen Gebäuden sofort berücksichtigt werden. Die durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen stellten keine Nachholung von vom Verkäufer unterlassenen Reparaturen dar, die als wertmindernde Faktoren den Kaufpreis beeinflußt hätten. Vielmehr habe sich das Gebäude in einem guten, nutzungsfähigen, mit gehobener Ausstattung versehenen Zustand befunden. Auch sei der Kaufpreis im Verhältnis zu den Erhaltungsaufwendungen nicht gering. Weder habe sich die Wesensart geändert, noch sei der Nutzungswert aufgrund der Maßnahmen über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert worden; somit sei auch eine Verlängerung der Nutzungsdauer nicht eingetreten, weil es sich um immer wiederkehrenden Aufwand gehandelt habe. Die Auswechslung der vorgefundenen Tapeten, sanitären Anlagen und Fußbodenbeläge sei aus hygienischen und geschmacklichen Gründen erfolgt. Die Höhe der Kosten habe mit der Größe des Hauses zu tun, das drei Toiletten und zwei Bäder bzw. Duschen umfasse.
Im übrigen sei auch nach Auffassung des Sachverständigen die von der Verwaltung bestimmte Aufgriffsgrenze von 20 % nicht überschritten:
Kaufpreis |
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620.000 DM |
./. Grund und Boden (40 %) |
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248.000 DM |
Gebäudewert |
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372.000 DM |
Anschaffungsnebenkosten |
32.719 DM |
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./. Grund und Bodenanteile (40 %) |
13.116 DM |
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Anteil Gebäude |
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19.675 DM |
Nachträgliche Herstellungskosten (Keller) |
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61.898 DM |
Gesamtgebäudewert |
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453.573 DM |
Nach Kürzung der Erhaltungsaufwendungen von 93.803 DM um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verblieben noch 81.568 DM, die weniger als 20 % des Gebäudewerts ausmachten.
Auch wenn man – mit dem Finanzamt – die Ausbaukosten für den Keller von 61.897 DM nicht zum Gebäudewert rechne, ergebe sich nur eine ganz geringfügige ...