Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Kosten eines Hufschmieds keine haushaltsnahen Dienstleistungen
Leitsatz (amtlich)
Der Hufschmied erbringt keine haushaltsnahen Dienstleistungen, da seine Leistungen - Ausschneiden und Beschlagen der Hufe - nicht hauswirtschaftliche Verrichtungen sind, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden.
Die Leistungen des Hufschmieds - Ausschneiden und Beschlagen der Hufe - sind keine Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, da keine handwerklichen Tätigkeiten für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung vorliegen; der Grundstücksbezug der Tätigkeit fehlt.
Normenkette
EStG § 35a Abs. 2-3
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzung einer Einkommensteuerermäßigung nach § 35a EStG vorliegen.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie in einer Anlage "Handwerkerleistungen im Haushalt" Kosten für "Schmied" in Höhe von 615 € geltend. Sie legten hierzu Rechnungen von Z, (Hufbeschlag und Dienstleistungen), über 80 €, 105 €, 125 €, 135 €, 170 € und 165 € vor, in denen sie die Anteile, die auf die Arbeitsleistung entfielen und die insgesamt 615 € ergaben, kenntlich machten.
Das Finanzamt veranlagte mit Einkommensteuerbescheid vom 01.07.2014 ohne die Schmiedkosten zum Ansatz zu bringen.
Die Kläger legten unter Hinweis auf ein Urteil des FG Münster vom 25.05.2012 Einspruch ein.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos; mit Einspruchsentscheidung vom 05.01.2015 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kläger haben Klage eingelegt und tragen vor, Lohnkosten für Schmiedrechnungen seien abzugsfähig, da es sich um Hausbesuche in A-Straße handele. Die Pferde stünden bei den Klägern im Haus/Stall auf dem eigenen Grundstück.
Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistungen" sei gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müssten die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehörten hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Der Begriff "haushaltsnah" sei hierbei als sinnverwandt mit dem Begriff "hauswirtschaftlich" anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten seien solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehörten - beispielhaft - die Zubereitung von Mahlzeiten, die Garten- und Raumpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen. Nicht begünstigt seien Beschäftigungen, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen (engen) Bezug zur Hauswirtschaft haben. Nach Maßgabe dieser Grundsätze seien Leistungen, die die Kläger für die Versorgung und Betreuung der in ihren Haushalt aufgenommenen und dort lebenden Pferde aufbringen, haushaltsnah. Die Versorgung der Pferde mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung der Pferde fielen regelmäßig an und würden typischerweise durch die Kläger selbst erledigt. Haustiere, die wie die Pferde in ihrem Haus untergebracht seien, seien dem Haushalt des betreffenden Halters zuzurechnen.
"In" einem Haushalt i. S. des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG werde die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie im Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet werde. Nach dem maßgeblichen räumlich funktionalen Verständnis der Vorschrift fielen darunter Leistungen in der Wohnung des Steuerpflichtigen selbst, aber auch Leistungen außerhalb der Wohnung, die einen funktionalen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen aufweisen. Die Versorgung und Betreuung der Pferde habe ausschließlich auf ihrem Grundstück stattgefunden. Damit seien die Leistungen i. S. des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG "in" ihrem Haushalt erbracht worden.
Darüber hinaus lägen auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Tarifermäßigung vor.
Die geltend gemachten Aufwendungen seien in vollem Umfang zu berücksichtigen. Gemäß § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG sei die Tarifermäßigung auf die Arbeitskosten beschränkt. Darunter fielen neben den Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Dienstleistung selbst auch die in Rechnung gestellten Fahrtkosten.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin u.a. ausgeführt, der Pferdestall befinde sich im gleichen Haus wie die Wohnung der Kläger, im hinteren Teil des Hauses. Die Pferde würden von den Klägern sowie den Eltern der Klägerin gepflegt. Der Hufschmied habe die Hufe ausgeschnitten und die Pferde beschlagen. Diese Aufgaben würden vom Fachmann ausgeführt, weil die Klägerin dazu körperlich nicht in der Lage sei. Weiter hat sie ausgeführt, das Ausschneiden der Hufe habe sie selbst nur im Einzelfall vorgenommen, weil dies körperlich schwer sei und das praktische Pro...