Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Der Begriff haushaltsnahe Dienstleistungen ist im Gesetz nicht näher erläutert. Da nur Dienstleistungen begünstigt sind, die in einem inländischen Haushalt erbracht werden, muss auch ein enger Bezug zur Haushaltsführung bestehen. Nach Verwaltungsauffassung, die höchstrichterlich bestätigt worden ist, sind hierunter Tätigkeiten zu verstehen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Hierzu gehören zunächst alle Tätigkeiten, die Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können. Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung, und nicht etwa wie bei einem Partyservice die Lieferung von Waren, im Vordergrund steht. Ebenso ist die Abfuhr oder Entsorgung von Hausrat oder Abfall keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung, wenn dabei die Entsorgung im Vordergrund steht; ebenso nicht die Aufwendungen für die Entsorgung von Schmutzwasser oder die Aufwendungen für an den Steuerpflichtigen gelieferte Mahlzeiten. Zu den allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden. Keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung ist die als eigenständige Leistung vergütete Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bereitschaftsdienst Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung ist. Personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Leistungen können jedoch zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind.
Eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG wegen haushaltsnaher Dienstleistungen ist nur möglich, wenn die Dienstleistung entgeltlich erbracht wird. Erfolgt hingegen die eigentliche Leistung unentgeltlich durch einen nicht im selben Haushalt wohnenden Angehörigen, ist für in diesem Zusammenhang entstehende Fahrtkosten, die der Steuerpflichtige dem Angehörigen erstattet, keine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu gewähren.
Auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Wegen verpflichtet ist. Bei der Straßenreinigung besteht eine derartige Verpflichtung allerdings nicht, sodass Straßenreinigungsleistungen nicht nach § 35a EStG begünstigt sind.
Beispielhafte Aufzählung
Eine beispielhafte Zusammenstellung im BMF-Schreiben v. 9.11.2016 unterscheidet die bislang von der Finanzverwaltung entschiedenen Sachverhalte in begünstigte und nicht begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. haushaltsnahe Handwerkerleistungen.
Mangels eines räumlich-funktionalen Bezugs zum Haushalt des Steuerpflichtigen bei der Unterbringung und Betreuung eines Epilepsiehundes außerhalb des Haushalts während eines stationären Krankenhausaufenthalts des behinderten Steuerpflichtigen, liegen keine haushaltsnahen Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG vor.
Ein Hufschmied erbringt keine haushaltsnahen Dienstleistungen, da seine Leistungen (Ausschneiden und Beschlagen der Hufe) nicht hauswirtschaftliche Verrichtungen sind, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden.
Monatliche Grundgebühren für den Anschluss an eine außerhalb des Grundstücks bei einer Firma untergebrachte Notrufzentrale, welche Vorsorge für den Fall eines Einbruchs/Überfalls, Brandes oder Gasaustritts leistet, sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt.
Ein in einem privaten Haushalt eingerichtetes Hausnotrufsystem zur Altenbetreuung im Rahmen des betreuten Wohnens innerhalb der Wohnung rund um die Uhr stellt eine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die, soweit erforderlich, Dritte verständigt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EStG hingegen nicht in Anspruch genommen werden.
Bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken handelt es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, welc...