Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung: Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes eines bebauten Grundstücks als fiktiv unbebautes Grundstück

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Ermittlung des Grundstückswertes eines bebauten Grundstücks für Zwecke der Erbschaftsteuer gem. §§ 146 Abs. 6, 145 Abs. 3 Satz 3 BewG und zur Nachweispflicht des Steuerpflichtigen gem. § 146 Abs. 7 BewG.

 

Normenkette

BewG § 145 Abs. 3 S. 3, § 146 Abs. 6-7

 

Tatbestand

Streitig sind der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des bebauten Grundstücks Sch.-Weg 1 in A. als fiktiv unbebautes Grundstück nach §§ 146 Abs. 6, 145 Abs. 3 Satz 3 BewG und die Zuordnung des ererbten Anteils an diesem Grundstück.

Die am 25. 1. 1996 verstorbene R. L. (Erblasserin) war zu 1/2 Miteigentümerin an dem mit einem älteren Zweifamilienhaus bebauten, 2.734 qm großen Grundstück Sch.-Weg 1 in A. Sie hatte mit eigenhändig geschriebener und unterschriebener Erklärung vom 26. 8. 1979 ihren halben Anteil an diesem Grundstück dem Kläger „vererbt“. Zur Begründung gab sie dabei an, dass ihre Mutter sie darum in ihrem Testament gebeten habe und führte weiter an, dass der Beigeladene von ihr und ihrer Mutter Unterstützungen bei Grundstücksgeschäften erhalten habe. Weiter hatte die Erblasserin in der Erklärung vom 26. 8. 1979 dem Beigeladenen ihren halben Anteil an dem Anwesen St.-Gasse 13 in ... vererbt und dazu angeführt, dass sie dies so verfüge, damit sich der Beigeladene in seinem Erbe nicht benachteiligt fühle. Die übrigen Vermögensgegenstände verteilte die Erblasserin in ihrer Erklärung zu gleichen Teilen an den Kläger und den Beigeladenen. Gemäß Erbschein des Amtsgerichts ... vom 20. 12. 1996 wurde die Erblasserin zu je 1/2 vom Kläger und G. L. , dem Beigeladenen, beerbt.

Der Kläger und der Beigeladene wurden in Erbengemeinschaft hinsichtlich des 1/2-Miteigentumsanteils an dem Grundstück als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 25. 5. 1998 setzten sie sich „in Erfüllung der Teilungsanordnung der Erblasserin“ u. a. dahin auseinander, dass der Kläger den erbengemeinschaftlichen Anteil am Anwesen Sch.-Weg 1 in A. erhielt.

Mit Bescheid vom 3. 11. 1998 stellte das Finanzamt im Wege einer gesonderten und einheitlichen Feststellung den Wert des bebauten Grundstücks Sch.-Weg 1 zum 25. 1. 1996 auf 820.000 DM fest, den Anteil der Erblasserin auf 410.000 DM und den Anteil des Klägers sowie des Beigeladenen am Grundstückswert auf je 205.000 DM. Es ermittelte dabei aus der erklärten Wohnfläche des Hauses von 220 qm zunächst im Ertragswertverfahren den Wert des Grundstücks mit 111.070 DM. Diesen ließ es jedoch unberücksichtigt und errechnete aus einem Bodenrichtwert von 375 DM/qm und der Grundstücksfläche von 2.734 qm nach einem Abschlag von 20 v. H. den Grundstückswert von 820.200 DM. Den Bodenrichtwert von 375 DM/qm hatte es als Mittelwert aus dem vom Gutachterausschuss im Landkreis ... für den Zeitraum 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1995 festgesetzten Richtwert von 350 bis 400 DM/qm ermittelt. Das Finanzamt gab sowohl dem Kläger als auch dem Beigeladenen eine Ausfertigung des Feststellungsbescheids bekannt.

Beide erhoben gegen den Feststellungsbescheid Einspruch und machten zunächst geltend, dass der Grundstückswert gemäß dem inzwischen vollzogenen Willen der Erblasserin voll dem Kläger zuzuordnen sei. Dieser wandte sich sodann zudem gegen die Höhe des festgestellten Grundstückswerts. Mit getrennten Entscheidungen vom 1. 8. 2000 wies das Finanzamt sowohl den Einspruchs des Klägers als auch den Einspruch des Beigeladenen als unbegründet zurück.

Der Prozessbevollmächtigte hat für den Kläger Klage erhoben. Er beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 1. 8. 2000 den Bescheid vom 3. 11. 1998 dahin zu ändern, dass der Wert für das gesamte Grundstück auf 306.000,-- DM - hilfsweise auf 382.000 DM - und der Wert des geerbten Hälfteanteils gegenüber dem Kläger auf 153.000 DM - hilfsweise 191.000 DM - festgestellt wird.

Er hat dazu eine Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) H. B. vom 17. 11. 2000 vorgelegt. Danach sei der Bodenrichtwert von 375 DM/qm nicht sachgerecht, sondern den Merkmalen des Bewertungsgrundstücks anzupassen. Aufgrund der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Kauffälle von 1994 bis 1996 würden sich laut der Stellungnahme die Bodenrichtwertangaben für A. auf unbebaute Grundstücke mit einer mittleren Grundstücksgröße von 500 qm und entsprechend den vom Gutachterausschuss zum 31. 12. 1998 veröffentlichten Richtwerten mit einer Geschossflächenzahl von 0,4 nach der zulässigen Bebauung beziehen. Für das Bewertungsgrundstück errechne sich bei einer Wohnfläche von 220 qm eine Geschossflächenzahl von rund 0,10. Anhand dieser Geschossflächenzahl hat der Sachverständige in der Stellungnahme einen Bodenrichtwert von 233 DM/qm und unter Berücksichtigung einer Hinterlandfläche von rund 160 qm ein Bodenrichtwert von 226 DM/qm errechnet, der wegen der vorhandenen tatsächlichen Bebauung nach dem Schreiben des Bay...

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