rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger die Vorteile des § 10 e EStG zustehen, obwohl er nicht Eigentümer des Wohngebäudes ist, sondern daran lediglich ein Nießbrauchsrecht und ein privatschriftliches Dauerwohnrecht hat.

Der Kläger ist der Vater des 1973 geborenen … und der 1978 geborenen … die Eigentümer des Grundstücks … sind, das sie mit Urkunde vom 11.06. bzw. 07.07.1993 zu 2/3 bzw. 1/3 von einer dritten Person erwarben. Bezahlt wurde der Grundstückserwerb vom Kläger und seiner Ehefrau, indem sie den ihnen zustehenden Betrag aus der Ablösung von Nießbrauchsrechten an ihren Kindern gehörenden Grundstücken und die danach noch fehlenden Mittel zur Finanzierung des Erwerbs einsetzten. Als Gegenleistung wurde ihnen in den Verträgen vom 11.06. und 07.07.1993 der unentgeltliche und lebenslange Nießbrauch an dem Wohngebäude eingeräumt. Abweichend vom Bürgerlichen Gesetzbuch –BGB– übernahmen sie die Tilgungsleistungen der zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommenen Verbindlichkeiten sowie die außerordentlichen öffentlichen und diejenigen privaten Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.

Außerdem räumten die Eigentümer des Grundstücks ihren Eltern mit privatschriftlicher Urkunde ein eigentumsähnliches zeitlich unbegrenztes Dauerwohnrecht im Sinne des Mustervertrages gemäß Bundesbaublatt 1956 S. 615 über das gesamte Anwesen mit dem Ziel ein, daß sie wirtschaftlich einem Wohnungseigentümer gleichgestellt werden. Nach dem Vertrag dürfen der Kläger und seine Ehefrau das Anwesen nach Belieben allein nutzen und ohne Einwilligung durch die Eigentümer ganz oder zum Teil Dritten zur Benutzung überlassen. Veräußerlich und Vererblich ist das Dauerwohnrecht an die Eigentümer (§ 5 Satz 1 des Vertrages). Auf die Eintragung im Grundbuch verzichteten die Eigentümer des Anwesens und ihre Eltern bewußt unter Bezugnahme auf die, weitgehende Vertragsfreiheit nach dem BGB.

Mit der Einkommensteuererklärung 1993 reichte der Kläger die Anlage FW ein. Die an dem Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse legte er darin nicht offen, sondern machte für sich den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG in Höhe von 5/12 von 19.800,– DM also 8.250,– DM geltend. Außerdem beanspruchte er für zwei Kinder die Steuerermäßigung gem. § 34 f Abs. 2 und 3 EStG.

Zunächst gewährte das Finanzamt in dem unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 1993 vom 02.01.1995 die sich aus § 10 e und § 34 f EStG ergebenden Vorteile.

Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 12.10.1995, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer ohne diese Vorteile fest. Zur Begründung führte es aus, daß die Steuervorteile nach § 10 e, 34 f EStG nur dem Eigentümer der eigengenutzten Wohnung, nicht jedoch dem Nießbrauchsberechtigten zu gewähren seien.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Er berief sich darauf, wirtschaftlicher Eigentümer zu sein, der die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten für das Anwesen getragen hätte. Der Eigentümer sei durch den eingeräumten Nießbrauch und das vereinbarte eigentumsähnliche Dauerwohnrecht von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausgeschlossen. Es stünde mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz –GG– nicht in Einklang, wenn einerseits in einem Schreiben des BMF Az.: 4 B 3-S 2225 A – 294– 94 unter Hinweis auf § 95 Abs. 1 BGB ein Nießbrauch zur Herstellung eines Gebäudes auf einem unbebauten Grundstück ausreiche und hier sogar von einem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer gesprochen werde, während beim wirtschaftlichen Eigentümer der Nießbrauch in Verbindung mit dem Vertrag über ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht nicht anerkannt werde.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück und führte folgendes aus:

Wegen fehlender Eintragung des Dauerwohnrechts im Grundbuch könne der Kläger nicht als wirtschaftlicher Eigentümer anerkannt werden, weil das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht zivilrechtlich nicht wirksam entstanden sei. Abgesehen davon sei der Kläger in der Verfügung über das Dauerwohnrecht nicht frei, da er es nur an die Eigentümer veräußern oder vererben dürfe. Wirtschaftliches Eigentum könne daher nicht angenommen werden. Weil auch der wirksam zustande gekommene Nießbrauch aus Gründen des Formzwangs nicht in ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht umgestaltet werden könne, seien der Kläger und seine Ehefrau keine Dauerwohnberechtigten. Sie seien lediglich Nießbrauchsberechtigte, bei denen der Nießbrauch an einem bereits gebauten Gebäude bestellt worden sei, so daß die Nutzungsberechtigten keine Wohnung im eigenen Haus bewohnen, sondern lediglich ihr Wohnrecht ausüben würden. Der Streitfall sei mit dem zu vergleichen, in dem ein Eigentümer sein Grundstück durch Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs einem anderen übertrage. Der Vorbehaltsnießbraucher wohne jedoch nic...

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