Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1996
Nachgehend
Tenor
1. Die Einspruchsentscheidung vom 28.04.1998 wird aufgehoben. Unter Änderung des Bescheids vom 27.11.1997 wird die Umsatzsteuer 1996 auf 75.161 DM festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
Beschluß
1. Die Revision wird zugelassen.
2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erachtet.
Tatbestand
Streitig ist die Eigenverbrauchsbesteuerung der privaten Pkw-Nutzung.
Im Streitjahr nutzte der Kläger das Fahrzeug … mit Anschaffungskosten in Höhe von 27.865 DM (Listenpreis einschließlich Umsatzsteuer). Der Kläger führte kein Fahrtenbuch. Das Finanzamt setzte für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Bruttolistenneuwagenpreis, welcher unstrittig im Zeitpunkt der Erstzulassung 27.865 DM beträgt, an. Als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch legte es einen Betrag von 3.336 DM abzüglich 20 % = 2.666,80 DM zugrunde.
Mit Bescheid vom 29.07.1997 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 1996 auf 75.213 DM fest.
Der eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 28.04.1998 wird verwiesen.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Umsatzsteuer auf 75.161 DM herabzusetzen und für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Zur Begründung hat er vorgetragen: Der Eigenverbrauch bemesse sich nach den entstandenen Kosten (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 b, 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Die Verwaltung übernehme die für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung auch für die Umsatzsteuer. Nicht verständlich sei dabei, daß der übernommene Bruttowert bei der Eigenverbrauchsbesteuerung als Nettowert angesetzt werde. Der Ansatz als Bruttowert verstoße gegen die Systematik des Umsatzsteuergesetzes (vgl. Nieskens, BB 1996, 2177).
Weiter liege ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze (Art. 6 Abs. 2 und 11 A 1 c EG-Richtlinie 77/388) vor. Nach Art. 11 A Abs. 1 c sei bei Umsätzen des Art. 6 Abs. 2 der Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung die steuerliche Bemessungsgrundlage. Hiergegen verstoße die Listenpreisregelung, da sie fiktive Kosten, nicht jedoch die tatsächlichen Kosten der privaten Kfz.-Nutzung zugrundelege. Der sog. Listenpreis werde also nicht netto angewendet. Hierbei werde die Umsatzsteuer hinzugerechnet, die wegen des Vorsteuerabzugs den Betrieb nicht belaste und somit keinen Kostencharakter darstelle. Daher führe die Anknüpfung an den Listenpreis zur Besteuerung eines fiktiven Betrags, der regelmäßig zu den tatsächlichen Kosten des Unternehmens nicht in Bezug stehe. Gemäß Art. 6 Abs. 2 a dürften Kosten nur dann als Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs herangezogen werden, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten. Fiktive Kosten dürften demnach keinesfalls als Bemessungsgrundlage dienen.
Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG sei die private Nutzung eines Kfz grundsätzlich für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Diesen Vorgaben habe das Finanzamt bei seiner Bemessungsgrundlage mit 2.666,80 DM entsprochen.
Dem Gesetzgeber stehe für pauschalierende Bestimmungen ein weiter Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu.
Auch der Auffassung, aus dem sich nach der 1 %-Methode ergebenden Wert müsse die Umsatzsteuer herausgerechnet werden, könne nicht gefolgt werden. Mit der 1 %-Regelung würden Kosten geschätzt, also Werte ohne Umsatzsteuer. Gehe der Unternehmer von den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten aus, dürfte kein Zweifel bestehen, daß auf diese Kosten gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 UStG die Umsatzsteuer aufzuschlagen sei. An die Stelle der Ermittlung der tatsächlichen Kosten sei lediglich zur Vereinfachung die 1 %-Regelung getreten. Zwar sei als Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung der Listenpreis einschließlich Umsatzsteuer gewählt worden; doch werde damit lediglich die Bezugsgröße bezeichnet, die Ausgangspunkt für die Ermittlung der Höhe der pauschalen Nutzungsentnahme sein solle. Hieraus könne nicht gefolgert werden, daß der von dieser Größe abgeleitete Wert ein Bruttowert sein müßte.
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 94 a FGO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die private Nutzung eines dem unternehmerischen Bereich zugeordneten Pkw's stellt einen Leistungseigenverbrauch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG dar. Als Bemessungsgrundlage sind nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG die auf die unternehmensfremde Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen. Kosten, bei denen kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, sind auszuscheiden (EuGH Urteil vom 25.05.1993 Rs. C – 193/91, BStBl. II 1993, 812).
Falls die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie nach Maßgabe d...