rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die AfA-Bemessungsgrundlage für ein Mietwohngrundstück um Darlehensmittel nach dem dritten Förderungsweg des sozialen Wohnungsbaus zu kürzen ist.

Der Kläger errichtete im Streitjahr ein 8-Familien-Haus für 503.072 DM. In der Einkommensteuererklärung beantragte er insoweit eine Abschreibung nach § 7 k EStG in Höhe von 10 % = 50.307 DM. Insgesamt errechnete er einen Verlust aus dem Objekt in Höhe von 36.588 DM.

Für das Haus erhielt der Kläger im Streitjahr lt. Bewilligungsbescheid vom 25.09.1991 von der Regierung von Unterfranken im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus 1991 (Dritter Förderungsweg) aus Landes- und Bundesmitteln des Dritten Förderungsweges ein zins- und tilgungsfreies nicht öffentliches Baudarlehen von 364.600 DM. Das Darlehen wurde dinglich gesichert. Es wird erlassen, wenn der Bauherr die für 10 Jahre festgelegten Auflagen (Mietpreisbindung und Vermietung an einen berechtigten – sozialschwachen – Personenkreis) erfüllt. Das Darlehen wurde im Streitjahr in 2 Raten am 07.01.1992 und am 15.06.1992 jeweils abzüglich einer Vorfinanzierungskostenpauschale und eines Verwaltungskostenbeitrages ausgezahlt.

Das Finanzamt sah die nach Maßgabe des Dritten Förderungsweges gewährten Darlehensmittel unter Hinweis auf eine Bekanntmachung des Innenministeriums vom 11.11.1988 und Verfügungen der Oberfinanzdirektion – OFD – … (Einkommensteuerkartei zu § 21 Abs. 1 Karte 8.1 ff.) als Zuschuß an und kürzte die Bemessungsgrundlage für die AfA entsprechend. Die AfA errechnete es nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1992 mit 7 %. Eine Abschreibung nach § 7 k EStG hielt es nicht für gegeben, da nach § 7 k Abs. 2 Nr. 3 EStG nur Wohnungen begünstigt seien, für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmittelbar oder mittelbar gewährt worden seien. Die Vorfinanzierungskosten u. Verwaltungskosten in Höhe von 59.559 DM berücksichtigte es als Werbungskosten und errechnete einen Verlust aus dem 8-Familien-Haus in Höhe von 55.576 DM. Danach ergab sich eine Einkommensteuer von 1.816 DM.

Mit der dagegen erhobenen Klage bringen die Kläger folgendes vor:

Der BFH habe mit Urteil vom 14.02.1995 (IX R 5/92, BStBl. II 1995, 380) entschieden, daß Vorauszahlungsmittel die AfA-Bemessungsgrundlage nicht bereits im Zeitpunkt ihres Zuflusses minderten, sondern als Darlehen zu beurteilen seien. Da die Darlehen dinglich durch eine Grundschuld gesichert worden seien, habe der Kläger während des Schwebezustandes mit einer Rückzahlung rechnen müssen. Das Darlehen sei erst nach Ablauf von 10 Jahren in einen Zuschuß umzuwandeln. Die Voraussetzungen des § 7 k EStG lägen vor, da es sich um ein „nicht öffentliches” Baudarlehen gehandelt habe und somit keine Mittel aus öffentlichen Haushalten gewährt worden seien.

Die Kläger haben beantragt, den Einkommensteuerbescheid vom 28.02.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.11.1995 in der Weise zu ändern, daß die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt wird.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat ausgeführt, daß das BFH-Urteil (o.a. BStBl. II 1995, 380) auf den Streitfall nicht übertragbar sei, da in dem vom BFH entschiedenen Fall die Gewährung des Zuschusses u. a. von der Haushaltslage abhängig gewesen sei. Im Streitfall müsse dagegen ausschließlich der Begünstigte vertragliche Vereinbarungen erfüllen. § 7 k EStG sei nicht einschlägig, da die Mittel aus öffentlichen Haushalten gewährt worden seien.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung noch ausgeführt, die Wohnung befinde sich in einem strukturschwachen Gebiet. Die Amerikaner seien von … und … weggezogen. Dadurch seien viele Einfachwohnungen freigeworden, weswegen es für ihn nicht gesichert sei, daß er innerhalb der Zehnjahresfrist ausschließlich an Mieter aus dem begünstigten Personenkreis vermieten könne.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Darlehensvertrag vorgelegt, auf den im einzelnen verwiesen wird. In ihm ist folgendes ausgeführt:

Unter IV d…

Das Darlehen ist tilgungsfrei, solange die in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen eingehalten werden. Bei vertragsgemäßem Verhalten wird die Darlehensschuld nach der zehnjährigen Belegungs- und Mietpreisbindung der Wohnungen gem. Nr. VI erlassen.

Unter VI…

Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, der Kreisverwaltungsbehörde den Fertigstellungszeitpunkt der Wohnungen möglichst frühzeitig, spätestens jedoch 6 Wochen vor Bezugsfertigkeit, sowie das bevorstehende Freiwerden einer schon vermietet gewesenen Wohnung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wenn die Kreisverwaltungsbehörde für die Wohnung ausnahmsweise keinen Mieter aus dem begünstigten Personenkreis benennt und diese dem Vermieter zur selbständigen Vermietung überläßt, kann der Darlehensnehmer die Wohnung, unbeschadet etwaiger sonstiger Belegungsbindungen gegen die zulässige Miete selbständig vermieten…

Nach VIII des Darlehensvertrages besteht ein Kündigungsrecht ...

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