Entscheidungsstichwort (Thema)
Anteilsbewertung auf den 31.12.1985, 31.12.1986 und 31.12.1988
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14.03.1995 werden die Feststellungsbescheide vom 29.12.1992 und vom 08.03.1993 dahin geändert, daß der gemeine Wert der Anteile an der Klägerin zu 1. mit Einfluß auf die Geschäftsführung je 100 DM des Stammkapitals zum 31.12.1985 auf 276 DM, zum 31.12.1986 auf 324 DM und zum 31.12.1988 auf 371 DM festgesetzt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 79 % und das Finanzamt zu 21 % zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Beschluß
Der Streitwert wird auf 133.110 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob und in welcher Weise im Rahmen der Anteilsbewertung bei Ermittlung der Ertragsaussichten der GmbH, Klägerin zu 1.) die Erträge der Organgesellschaften zu berücksichtigen sind, an denen die GmbH & Co. Holding KG (GmbH-KG) beteiligt ist, deren Komplementärin die GmbH ist.
Die GmbH hat seit 1981 ein Stammkapital von 6 Mio. DM. Daran waren zu den streitigen Stichtagen E. mit 55 % sowie F., B. und A. mit je 15 % beteiligt. Died GmbH ist persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin (Komplementärin) der GmbH-KG. Daneben war sie seit 1976 als stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 1,5 Mio. DM an der X.-GmbH, und zu 51 % an der Z.-Ltd. in … Großbritannien beteiligt.
An der GmbH-KG, an der zu den streitigen Stichtagen nur noch die Gesellschafter der GmbH als Kommanditisten beteiligt waren, hat die GmbH einen Anteil von 33,33 %. Die GmbH-KG ist ihrerseits mit Anteilen zwischen 85 % und 100 % an neun verschiedenen inländischen Organgesellschaften beteiligt Zudem ist sie alleinige Gesellschafterin der M.-GmbH und Kommanditistin der O.-KG. Außerdem hält die GmbH-KG Beteiligungen an vier ausländischen Gesellschaften.
Von den durch die Betriebsprüfung festgestellten Betriebsergebnissen der GmbH stammen nach Angaben der Prozeßbevollmächtigten folgende Beträge aus Einkommen der Organgesellschaften:
|
1983 |
1984 |
1985 |
1986 |
1987 |
1988 |
|
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
Betriebsergebnis |
466.633 |
2.595.140 |
2.516.527 |
5.361.451 |
2.660.428 |
4.829.014 |
davon von Organgesellschaften |
2.505.177 |
3.635.517 |
4.163.754 |
4.649.541 |
3.888.132 |
4.406.406 |
Für die GmbH stellte die Betriebsprüfung des Finanzamts das Rohvermögen und den darin enthaltenen Wert der Beteiligung an der GmbH-KG wie folgt fest:
|
01.01.1986 |
01.01.1987 |
01.01.1989 |
|
DM |
DM |
DM |
Rohvermögen |
24.488.946 |
28.400.935 |
33.138.945 |
davon Beteiligung GmbH-KG |
21.853.688 |
25.685.323 |
30.741.116 |
In den genannten Werten aus der Beteiligung an der GmbH-KG sind nach den Angaben der Prozeßbevollmächtigten Anteilswerte der Organgesellschaften zu den genannten Stichtagen wiederum wie folgt enthalten:
|
5.889.098 |
8.512.260 |
12.175.887 |
Daneben bestanden die unmittelbaren Beteiligungen der GmbH in folgender Höhe:
an Z.-Ltd. |
597.732 |
607.254 |
586.031 |
stille Beteiligung an X.-GmbH |
1.500.000 |
1.500.000 |
1.500.000 |
Nachdem das Finanzamt zunächst den gemeinen Wert der Anteile zum 31.12.1985, 31.12.1986 und 31.12.1988 jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgestellt hatte, erließ es aufgrund einer im Jahre 1989 begonnenen Betriebsprüfung bei der GmbH am 29.12.1992 und wegen der Feststellung zum 31.12.1988 zusätzlich mit Berichtigungsbescheid vom 08.03.1993 geänderte und endgültige Feststellungsbescheide. Darin stellte es den gemeinen Wert der Anteile je 100 DM des Stammkapitals zum einen allgemein und zum andern für die Gesellschafter F. und A. sowie B. wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung wie folgt fest:
|
31.12.1985 |
31.12.1986 |
31.12.1988 |
|
DM |
DM |
DM |
allgemein |
294 |
387 |
470 |
ohne Einfluß auf die Geschäftsführung |
211 |
224 |
279 |
Das Finanzamt ermittelte dabei die Anteilswerte nach den Abschnitten 77–80 der Vermögensteuer-Richtlinien 1986/1989 (VStR) unter Ansatz der Vermögenswerte und Ertragsaussichten. Die GmbH erhob dagegen auch namens der übrigen Kläger Einspruch und machte geltend, daß die anteiligen Erträge der Organgesellschaften bei Schätzung der Ertragsaussichten auszusondern seien, da sie sich bereits bei Ermittlung des Vermögenswerts ausgewirkt hätten. Das Finanzamt wies die Einsprüche mit Entscheidung vom 14.03.1995 als unbegründet zurück.
Mit der dagegen erhobenen Klage beantragen die Kläger, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14.03.1995 die Feststellungsbescheide vom 29.12.1992 und 08.03.1993 dahin zu ändern, daß der gemeine Wert der Anteile an der GmbH pro 100 DM des Stammkapitals für die Anteile mit und ohne Einfluß auf die Geschäftsführung gemäß Abschnitt 76–80 VStR ohne Ertragsanteile unter Ansatz eines Abschlags von 30 % für geringe Erträge nach Abschnitt 79 Abs. 3 VStR wie folgt festgesetzt wird:
|
31.12.1985 |
31.12.1986 |
31.12.1988 |
|
DM |
DM |
DM |
mit Einfluß |
156 |
178 |
205 |
ohne Einfluß |
138 |
157 |
181 |
Zudem begehren sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Zur Begründung machen die Kläger im wesentlichen geltend:
Bei Ermittlung d...