Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH X B 57/14)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 237 Abs. 1 S. 1 AO ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde (§ 237 Abs. 1 S. 2 AO). Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, den durch die Aussetzung der Vollziehung erlangten Zinsvorteil abzuschöpfen, der dem Steuerpflichtigen nach materiellem Recht nicht zusteht und der durch die Aussetzungszinsen ausgeglichen werden soll.
Normenkette
AO § 237 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Im Streit standen die Bescheide über Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1991 und 1992, jeweils vom 24.06.2010. In Bezug auf die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1991 wurde die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2014 zurückgenommen. Das Verfahren wurde abgetrennt (neues Aktenzeichen: 5 K 67/14) und mit Beschluss vom 15.01.2014 eingestellt. Streitig ist daher noch die Festsetzung der Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1992 bzw. ob das Finanzamt zu Recht einen Verzicht auf die Zinsen abgelehnt hat.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr beim Finanzamt zusammenveranlagt. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt an der B OHG beteiligt, deren Einkünfte vom Finanzamt Z einheitlich und gesondert festgestellt wurden, nämlich zunächst für die Klägerin ein Verlust von 108.989 DM, dann mit dem aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheids vom 04.04.1996 insbesondere wegen eines angenommenen Veräußerungsgewinns ein Betrag von 3.143.867 DM.
Gegen den vom Finanzamt Z aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung erlassenen Feststellungsbescheid für das Jahr 1992 wurde am 14.05.1996 Einspruch eingelegt. Der beantragten Aussetzung der Vollziehung wurde vom Feststellungsfinanzamt mit dem Bescheid vom 18.11.1996 entsprochen. Am 08.11.1996 erließ das beklagte Finanzamt infolge des Grundlagenbescheids den geänderten Einkommensteuerbescheid, mit dem eine Einkommensteuer für 1992 in Höhe von 2.763.149 DM festgesetzt wurde; hiergegen erhoben die Kläger mit dem Schriftsatz vom 26.11.1996 Einspruch und beantragten die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer.
Da die Kläger einen Verlustrücktrag aus 1994 geltend gemacht hatten, änderte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzung für 1992 mit dem Bescheid vom 12.05.1997, berücksichtigten nun statt dem bisherigen Verlustrücktrag aus 1994 von 1.616.579 DM jetzt den Rücktrag eines Verlustes aus 1994 in Höhe von 4.975.686 DM und setzten die Einkommensteuer für 1992 in Höhe von 972.494 DM fest. Auf den Antrag der Kläger vom 26.11.1996 gewährte das beklagte Finanzamt mit den Bescheiden vom 21.08.1997 die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1992 in Höhe eines Teilbetrages von 475.320 DM und eines weiteren Teilbetrages von 377.531 DM. Weitere Änderungen des Verlustrücktrags aus 1994 erfolgten in den Bescheiden für Einkommensteuer 1992 vom 14.08.1997, vom 02.10.1997 und vom 19.11.1997.
Auf den Hinweis des beklagten Finanzamts, dass der Einspruch wegen Einkommensteuer 1992 ausschließlich den Grundlagenbescheid betreffe, nahmen die Kläger mit dem Schreiben vom 12.08.1998 diesen Einspruch zurück. Die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1992 blieb im Hinblick auf den noch offenen Einspruch gegen den Grundlagenbescheid und die insoweit gewährte Aussetzung der Vollziehung im Einvernehmen mit den Klägern bestehen.
Aufgrund der Feststellungen einer steuerlichen Außenprüfung bei den Klägern änderte das beklagte Finanzamt die bisher unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerfestsetzungen für 1992 mit dem Bescheid vom 24.03.2000. Dabei blieben die der Klägerin zugewiesenen Gewinnanteile aus der B OHG unverändert, der Verlustrücktrag aus 1994 betrug 4.541.844 DM; die Einkommensteuer 1992 wurde in Höhe von 1.204.662 DM festgesetzt und im Hinblick auf das noch laufende Einspruchsverfahren bezüglich der B OHG mit der Verfügung vom 28.09.2000 in Höhe von 183.551 DM von der Vollziehung ausgesetzt.
Mit der Entscheidung vom 21.12.2009 des Finanzamts Z, bekanntgegeben am 28.12.2009, wurde dem Einspruch für 1992 bezüglich der Gewinnanteile an der B OHG nur teilweise entsprochen und der Gewinnanteil der Klägerin laut der Mitteilung vom 21.12.2009 in Höhe von 1.757.943 DM festgestellt. Die Aussetzung der Vollziehung war befristet bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. des geänderten Bescheids. Die Aussetzung war daher am 28.01.2010 beendet.
Am 10.03.2010 änderte ...