rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
Leitsatz (redaktionell)
Der Einbau einer Klimaanlage in ein bestehendes Gebäude stellt eine Erweiterung i. S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB dar und führt damit zu (nachträglichen) Herstellungskosten, wenn durch die Maßnahme bisher nicht vorhandene Bestandteile eingefügt wurden und dies eine „Erweiterung der Nutzmöglichkeit des Gebäudes“ zur Folge hat.
Normenkette
EStG §§ 7, 9 Abs. 1 Sätze 1, 3; HGB § 255 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kosten für den Einbau einer Klimaanlage Erhaltungsaufwand oder nachträgliche Herstellungskosten darstellen.
Die Kläger werden im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Geschäftsführer nichtselbständig tätig, außerdem betreibt er eine Unternehmensberatung. Die Klägerin ist als kaufmännische Angestellte bei ihrem Ehemann beschäftigt. Die Kläger erzielten u.a. aus der Nutzungswertbesteuerung ihres 1984 fertiggestellten Anwesens Str. 1 in Z Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Dachgeschoss dieses Anwesens befand sich ein Badezimmer, ein Schlafzimmer und ein Büroraum, der von der Klägerin im Wesentlichen zur Verwaltung der Immobilien und des Kapitalvermögens genutzt wurde. Durch den Einbau einer Dachgaube anstelle der vorhandenen Erker vergrößerten die Kläger 1995 die bestehende Wohnfläche des Schlafzimmers von 6,56 qm auf 13,65 qm und die des Büroraums von 8,58 qm auf 17,5 qm (insgesamt um 16 qm auf 170 qm). Da nach Aussage der Kläger die Räume im Dachgeschoss sich im Sommer aufgrund der Schiefereindeckung stark aufheizten, installierten sie dort eine Klimaanlage. Es handelte sich um eine sogenannte kontrollierte Wohnraumlüftung mit dem Zusatz für Kälte. Die Nutzung der Abwärme wurde noch nicht in die bestehende Heizungs- und Brauchwassererwärmung eingebunden, jedoch ist die Option hierfür vorgesehen. Die Klimaanlage wurde an die Elektroinstallation angeschlossen und das anfallende Kondenswasser nach außen abgeleitet. Für die Klimaanlage und ihre Installation entstand ein Aufwand von 33.000,00 DM.
Die Kläger beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1995, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung u.a. die Kosten für den Dachausbau in Höhe von DM 112.776,66 als Instandhaltungskosten und in Höhe von 15.070,24 DM als Herstellungskosten zu berücksichtigen. Den Aufwand für die Klimaanlage in Höhe von DM 33.000,00 beurteilten sie ebenfalls als Erhaltungsaufwand.
Das Finanzamt übernahm die erklärten Werbungskosten und setzte am 12.08.1997 die Einkommensteuer 1995 auf 0 DM fest und stellte den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31.12.1995 unter Berücksichtigung des negativen Gesamtbetrags der Einkünfte 1995 in Höhe von 121.587 DM auf 187.642 DM fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.
Das Finanzamt ließ den Sachverhalt am 26.09.1997 durch einen Außenprüfer aufklären. Dieser stellte fest, dass von den Kosten für Bauarbeiten 45.055 DM als Erhaltungsaufwand und 117.372 DM (84.372 DM Ausbaukosten und 33.000 DM für die Klimaanlage) als Herstellungsaufwand zu berücksichtigen sind. Das Finanzamt folgte den Feststellungen, setzte die Erhaltungsaufwendungen an und erhöhte die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (-AfA-) entsprechend. Für das Objekt Str. 1 ergab sich ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung von ./.46.980 DM, der den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet wurde. Mit Bescheiden vom 26.08.1998 setzte es die Einkommensteuer 1995 auf 0 DM und stellte den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31.12.1995 für die Ehefrau auf 68.777 DM fest. Die Kläger erhoben Einspruch. Aufgrund nacherklärter weiterer Einkünfte aus Kapitalvermögen änderte das Finanzamt am 20.11.2002 die Feststellung des verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31.12.1995 für die Ehefrau auf 57.101 DM. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich im Streitjahr nunmehr auf 14.121 DM. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Die Kläger haben Klage erhoben und vorgetragen, dass der Einbau der Klimaanlage nicht zu Herstellungsaufwand führe, da weder eine wesentliche Verbesserung noch eine Substanzmehrung vorlägen. Mit dem Einbau der Klimaanlage sei keine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes verbunden. Klimageräte würden dem Klimaschutz dienen, dieser sei Bestandteil eines Bündels an Maßnahmen gegen Kälte und Wärme, ebenso wie die Dämmung, die Verglasung der Fenster und die Heizung. Dem Einbau einer Klimaanlage komme nur eine Verbesserung vorhandener Funktionen des Klimaschutzes zu; neue Funktionen ergäben sich nicht. Die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes sei überhaupt nicht beeinflusst. Alle Maßnahmen des Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutzes eines Gebäudes seien dem Erhaltungsaufwand zuzurechnen, weil dadurch die Funktion des Gebäudes nicht verändert und dessen Substanz dadurch regelmäßig nicht wesentl...