Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.07.1999; Aktenzeichen I R 55/98)

 

Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid 1993 vom 8. Juli 1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 1994 wird dahin geändert, daß die Körperschaftsteuer auf 3.467 DM festgesetzt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die beklagte Behörde jeweils zur Hälfte zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit Aufwendungen eines Feuerwehrvereins zur Ausrichtung eines Kreisfeuerwehrtages einerseits dem ideellen Bereich und andererseits dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.

Die Klägerin, eine Freiwillige Feuerwehr, veranstaltete im Streitjahr 1993 einen Kreisfeuerwehrtag, der mit einem Festzug, Ehrungen und der Übergabe von Erinnerungsgeschenken begangen wurde. Aus diesem Anlaß unterhielt und bewirtschaftete die Klägerin ein Festzelt und gab eine Festschrift heraus. Aufgrund beider Aktivitäten erzielte sie Einnahmen in Höhe von insgesamt 64.130 DM, denen sie Aufwendungen von 58.240 DM gegenüberstelle, so daß sie einen Gewinn von 5.890 DM ermittelte und dem Finanzamt zur Körperschaftsteuerveranlagung mitteilte.

Daraufhin wies das Finanzamt die Klägerin auf die Nichtabzugsfähigkeit eines Teils der Ausgaben hin. Nach Ansicht der beklagten Behörde waren insoweit Aufwendungen betroffen, die nicht durch die Umsätze aus gastronomischen Leistungen und Werbeleistungen, sondern durch den ideellen Bereich veranlaßt gewesen seien. Hierbei handle es sich um den Festzug, die Ehrungen und Erinnerungsgeschenke sowie anteilige Druckkosten der Festschrift und Gemeindegebühren.

Das Finanzamt legte deshalb der Körperschaftsteuerveranlagung vom 8. Juli 1994 einen Gewinn von 26.571 DM zugrunde.

Mit ihrem Einspruch ließ die Klägerin vortragen, es müßten auch solche Aufwendungen des Kreisfeuerwehrtages berücksichtigt werden, die den Festzug, die Ehrungen und Erinnerungsgeschenke sowie anteilige Druckkosten und Gemeindegebühren beträfen. Denn sie stünden mit dem Betrieb des Festzeltes und dem Anzeigengeschäft in unmittelbarem Ursachenzusammenhang und seien deshalb dem Bereich der Betriebsausgaben zugehörig. Insbesondere hätten die Kosten der Festschrift ausschließlich der Einnahmeerzielung gedient. Denn sie seien notwendige Voraussetzung sowohl für die körperliche Erstellung des redaktionellen Teils als auch des Werbeteils gewesen.

Was die Geschenke betreffe, so handle es sich nicht um Gegenstände zur Ehrung von Jubilaren und anderen verdienten Mitgliedern der Klägerin, sondern um Werbegeschenke für auswärtige Feuerwehren und Mitwirkende. Die Geschenke seien daher ebenso wie die Organisation des Festzuges unverzichtbarer Werbeaufwand, um möglichst viele auswärtige Feuerwehren sowie deren Mitglieder und Angehörige zum Besuch des Festzeltes zu bewegen. Für den ideellen Bereich seien derartige Aufwendungen nicht angebracht. Deshalb seien die Kosten für Erinnerungs- und Jubiläumsteller und -krüge ebenso zu mindestens 80 v. H. zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, wie die Aufwendungen für den Festzug mit Spielmannszügen, Schilderträgern und Namenstafeln. Vollständig abziehbar müßten die Gebühren für die Überlassung des Festplatzes, die Benutzung der Fahrzeuge und für die Entlohnung der Gemeindearbeiter sein, weil insofern ein ausschließlicher Zusammenhang zum Betrieb des Festzeltes gegeben sei.

Der Einspruch hatte insoweit Erfolg, als das Finanzamt nunmehr einen Gewinn von 22.157 DM der Besteuerung wie folgt zugrundelegte:

1.

Gewinn erklärt

5.890 DM

2.

+ Ausgaben 1992 (inzwischen unstreitig zu Recht)

2.213 DM

3.

+ Urkunden

420 DM

4.

+ Verwaltungskosten 50 %

66 DM

5.

+ Erinnerungsteller

405 DM

6.

+ Festschrift – Druckkosten 50 %

4.077 DM

7.

+ Festschrift – Porto 50 %

15 DM

8.

+ Festschrift – Fotoarbeiten 50 %

132 DM

9.

+ Portokosten 50 %

8 DM

10.

+ Jubiläumsteller und -krüge

4.945 DM

11.

+ Bild für Landrat

150 DM

12.

+ Gedenkkranz, Sträuße

200 DM

13.

+ Spielmannszug Honorar 50 %

195 DM

14.

+ Spielmannszug Honorar 50 %

200 DM

15.

+ Markgrafen Spielmannszug Honorar 50 %

200 DM

16.

+ Schilderträger 50 %

35 DM

17.

+ Bus Spielmannszug 50 %

125 DM

18.

+ Bus Spielmannszug … 50 %

100 DM

19.

+ Namenstafeln Festzug 50 %

828 DM

20.

+ Gebühren … 50 %

2.863 DM

21.

+ Auslagen für Fotoarbeiten

275 DM

22.

+ Erinnerungsfotos

130 DM

23.

./. Helferfeier (inzwischen unstreitig zu Recht)

1.315 DM

Gewinn laut Einspruchsentscheidung

22.157 DM

Davon ab Freibetrag nach § 24 KStG

7.500 DM

Zu versteuerndes Einkommen

14.657 DM

Das Finanzamt war der Auffassung, die auch der Erfüllung des Vereinszweckes dienenden Aufwendungen seien durch sachgerechte Schätzung aufzuteilen. Nach dem allgemeinen Erfahrungssatz sei ein Aufteilungsmaßstab von 50 zu 50 v. H. angemessen. Dies gelte auch für die Kosten der Festschrift, da deren Inhalt generell auch Vereinsmitteilungen enthalte, welche den ideellen Bereich beträfen. Im übrigen stünden die Ausgaben für Ehrungen und sonstige Geschenke nicht...

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