Entscheidungsstichwort (Thema)
Unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an einen Angehörigen i.S. § 4 Satz 2 EigZulG
Leitsatz (redaktionell)
Keine unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Angehörige liegt vor, wenn ein Grundstück mit der - auch formlosen - Verpflichtung übernommen wird, das auf dem Grundstück befindliche, von den Eltern bewohnte Haus abzureißen und im Gegenzug auf dem Grundstück ein neues Wohnhaus zu errichten in dem die Eltern eine Wohnung unentgeltlich nutzen können.
Normenkette
EigZulG § 4 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Wohnung i. S. v. § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes - EigZulG - unentgeltlich an einen Angehörigen zu Wohnzwecken überlassen wird.
Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 15.10.1998 von seinen 1942 bzw. 1941 geborenen Eltern das 1.461 qm große Grundstück in F…, … das mit einem Wohnhaus bebaut war, in dem die Eltern wohnten. In dem Vertrag ist vereinbart, dass die Überlassung des Vertragsobjekts unentgeltlich, also ohne jede Gegenleistung erfolgt. Weiter ist festgelegt, dass wirtschaftlich nur der reine Grund und Boden überlassen wird, ausdrücklich jedoch nicht das .auf dem Vertragsobjekt befindliche Wohnhaus; dieses soll auf Kosten des Erwerbers abgerissen werden. Der Erwerber muss sich den Wert des überlassenen Vertragsobjekts nach der notariellen Vereinbarung auf den gesetzlichen Pflichtteil nach den Veräußerern anrechnen lassen. Nutzen und Lasten gingen am Tag der notariellen Vereinbarung über. Der Kläger übernahm eine auf dem Vertragsobjekt lastende Grundschuld mit 170.000 DM. Diese sicherte, nach Angaben der Vertragsteile Darlehensverbindlichkeiten der Veräußerer i.H.v. ca. 145.000 DM. Hinsichtlich dieser gesicherten Darlehensverbindlichkeiten verbleibt es nach der Regelung in der notariellen Vereinbarung ausdrücklich sowohl im Außenverhältnis zu dem Gläubiger wie auch im Innenverhältnis unter den Vertragsteilen bei dem bisherigen Schuld- und Haftungszustand. Die Erfüllung der Zins- und Tilgungsleistungen bleibt somit ausdrücklich Sache der Veräußerer.
Am 04.03.1999 schloss der Kläger mit seiner Lebensgefährtin, Frau M..., einen notariellen Vertrag. In diesem ist ausgeführt, dass das auf dem Grundstück F… befindliche Wohnhaus abgerissen wird und der Kläger und Frau M... hierauf als Neubau ein Zweifamilienwohnhaus errichten. An diesem Gebäude wird nach der notariellen Vereinbarung Wohnungseigentum gebildet ,in der Weise, dass Frau M… einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu 2/3 verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an der Wohnung Nr. 1 erhält und der Kläger einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu 1/3 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2. Frau M... hat für den Grundstücksanteil einen Betrag von 97.400 DM zu zahlen. Das Wohnhaus wurde im Jahr 1999 mit einem Gesamtaufwand von 465.000 DM errichtet. Auf die Wohnung des Klägers (125 qm) entfielen 176.136 DM. Die Wohnung wird nach den Angaben des Klägers in seinem Antrag auf Eigenheimzulage ab 30.12.1999 von seinen Eltern genutzt.
Der Kläger beantragte für diese Herstellungskosten und für Aufwendungen im Rahmen der ökologischen Zusatzförderung i.H.v. 12.620 DM die Eigenheimzulage sowie für ein 1997 zu seinem Haushalt gehörendes Kind die Kinderzulage i.H.v. 1.500 DM.
Das beklagte Finanzamt lehnte die Festsetzung einer Eigenheimzulage mit Bescheid vom 23.05.2000 ab, da die Eigentumswohnung nicht unentgeltlich i.S.d. § 4 Satz 2 EigZulG überlassen worden sei.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2001, auf die im Einzelnen verwiesen wird, ist ausgeführt, eine unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an einen Angehörigen i.S.d. § 4 Satz 2 EigZulG liege nur dann vor, wenn der Eigentümer dem Angehörigen die Nutzung ermögliche. Liege indes ein vorbehaltenes Wohnrecht vor, so werde das Nutzungsrecht nicht vom Eigentümer abgeleitet. Im Streitfall liege ein entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch vor, da der Kläger beim Erwerb des Grundstücks die Verpflichtung übernommen habe, dieses mit einem Wohnhaus zu bebauen. Zwar sei keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen worden, dass die Wohnung an die Eltern zu überlassen sei. Diese .Nutzungsüberlassung stelle sich jedoch als Teil des Gesamtpaketes "Vermögensübertragung" dar, nämlich als teilentgeltliche Übertragung unter Rückbehalt eines Nutzungsrechts durch die Veräußerer. Es liege somit ein faktisches, vorbehaltenes obligatorisches. Wohnrecht vor, so dass eine Eigenheimzulage nicht zu gewähren sei.
Mit der dagegen erhobenen Klage trägt der Kläger Folgendes vor:
Im Übergabevertrag sei nur die Verpflichtung zum Abriss des Wohnhauses eingegangen worden. Der Neubau eines Wohnhauses und die Nutzung durch die Übergeber sei hingegen nicht vertraglich vereinbart worden. Die Eltern hätten in der Zeit, in der das Wohnhaus gebaut worden sei, in einer nicht dem Kläger gehörenden Wohnung gewohnt und von ihm auch keinerlei Zahlungen für die Unterbringung erhalten. Erst nach Fertigstellung des neuen Wohnhauses seien sie in di...