Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH XI B 142/12)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Inländische Steuerpflicht für Leistungen bei der Vermietung eines Veranstaltungs-Trucks
Leitsatz (redaktionell)
Die Vermietung eines Veranstaltungs -Trucks an Dritte ist eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UStG, die grundsätzlich nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG in der im Jahr 2007 geltenden Fassung - vorbehaltlich der §§ 3b 3f UStG - an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Dem Umstand, dass ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, kommt indizielle, aber keine allein entscheidende Bedeutung zu; dasselbe gilt für den Umstand, dass Leistungen aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 1, 9 S. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 27.06.2013; Aktenzeichen XI B 142/12) |
Tatbestand
Streitig ist, welche Art von Leistungen bei der Vermietung eines sog. Veranstaltungs -Trucks erbracht werden und ob sie im Inland steuerbar sind.
Die Klägerin tritt unter ihrer jetzigen Firma seit dem 12.02.2008 auf. Vorher firmierte sie unter „B GmbH & Co. KG”. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. die Vermietung und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen. Zum Betriebsvermögen gehörten im Streitjahr auch ein Sattelschlepper (amtl. Kennzeichen zzz ) und ein Pritschensattelanhänger (amtl. Kennzeichen yyy ).
Ihren Gewinn ermittelt die Klägerin durch Betriebsvermögensvergleich. In der Gewinn- und Verlustrechnung 2007 sind nicht steuerbare Umsätze i.H.v. 113.601 € ausgewiesen.
Die Umsatzsteuererklärung 2007 ging am 30.12.2008 beim Finanzamt ein. Darin erklärte die Klägerin u.a. Umsätze zum allgemeinen Steuersatz (19 %) aus Lieferungen und sonstigen Leistungen i.H.v. 3.416.998 €. Die Erklärung wurde vom Finanzamt ohne Abweichung verarbeitet. Sie steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, § 168 Satz 1 i.V.m. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).
Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 04.03.2009 fand bei der Klägerin in der Zeit vom 25.05.2009 bis zum 26.06.2009 eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO statt. Die Prüfung umfasste auch die Umsatzsteuer 2007. Der Prüfer stellte fest, dass die bisher als nicht steuerbar behandelten Umsätze aus der Vermietung des Sattelschleppers samt Anhänger an einen Schweizer Rennstall stammen. Der Anhänger ist zu einem Ausstellungsfahrzeug umgebaut (s. Fahrzeugschein). Die Seitenwände können ausgefahren werden, um den Innenraum zu vergrößern.
Der Prüfer war der Auffassung, dieser Vorgang sei als Vermietung eines Beförderungsmittels im Inland steuerbar und steuerpflichtig (A 33 a (3) UStR). Die Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zum normalen Steuersatz seien deshalb um 95.463 € (113.601 € x 100/119) zu erhöhen, s. Tz. 4.2 Betriebsprüfungsbericht vom 22.10.2009.
Das Finanzamt folgte der Rechtsauffassung des Prüfers und setzte mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 02.02.2010 die Umsatzsteuer 2007 auf 288.159,87 € herauf. Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 19 % berücksichtigte es nun i.H.v. 3.515.534 € [3.416.998 € (erklärt) + 95.463 € (Veranstaltungs -Truck) + 3.073 € (weitere unstreitige Prüfungsfeststellung)].
Die Klägerin trägt, wie bereits im Einspruchsverfahren, vor, der Veranstaltungs -Truck sei kein Beförderungsmittel, sondern ein beweglicher Gegenstand, der vermietet worden sei. Es handle sich um ein Ausstellungsfahrzeug amerikanischer Bauart, das nur aufgrund einer Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung auf den Straßen bewegt werden dürfe. Die Nutzung für den gewerblichen Güterkraftverkehr sei untersagt, weil das Fahrzeug nach Bauart und Beschaffenheit (Länge über 20,50 m) nicht zur Güterbeförderung geeignet sei. Es sei ausschließlich für den stationären Einsatz im Rahmen von Werbemaßnahmen gebaut (LCD-Bildschirme, Spielekonsolen, Soundanlage, Werbeflächen etc.). Das Fahrzeug sei wegen seiner Zweckbestimmung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVZO befreit, von den Regelungen der Ferienreiseverordnung und von den Bestimmungen des § 32 Abs. 4 StVZO ausgenommen und als nicht dem Güterkraftverkehrsgesetz unterliegendes, mautbefreites Fahrzeug registriert.
Hierzu legt sie die Fahrzeugscheine für die Zugmaschine und den Auflieger, die Verlängerung der Mautbefreiung und den Verlängerungsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 07.09.2006 über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und eine Dauererlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO vor (Anl. K1 – K4).
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