Entscheidungsstichwort (Thema)
Die in Rechnungen eines Kleinunternehmers gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuerabzugsbetrag geltend gemacht werden
Leitsatz (amtlich)
Weist ein Kleinunternehmer zu Unrecht in einer Rechnung die Mehrwertsteuer gesondert aus, ist dadurch ein Vorsteuerabzug nicht begründet, weil es sich dabei nicht um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer handelt.
Mit dem Steuerausweis in einer Rechnung wird nicht gegenüber dem Finanzamt schlüssig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.
Die Belastung mit nicht abziehbarer Umsatzsteuer kann der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer nicht auf die Allgemeinheit überwälzen, weil nur er allein insoweit das wirtschaftliche Risiko trägt.
Normenkette
UStG §§ 15, 19
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 2.541,80 DM aus den Rechnungen seines Subunternehmers A geltend machen kann.
Der Kläger betreibt unter dem Namen XY ein Transportunternehmen. Im Streitjahr hatte er von April bis Dezember 1998 A mit Transportfahrten als selbständigen Subunternehmer beauftragt. Dieser hatte zwar bei der Stadt Z ein Gewerbe angemeldet, war aber bei dem für ihn zuständigen Finanzamt steuerlich nicht erfasst. Für seine Leistungen stellte A vier Rechnungen aus, in denen er Arbeitstage mit einem pauschalen Preis von 190 DM zuzüglich Umsatzsteuer abrechnete. In den Rechnungen vom 11.05.1998, 02.06.1998 und vom 09.07.1998 fehlen die Adressierungen an das Unternehmen des Klägers. In einer Rechnung vom 09.12.1998 werden 21 Tage zu je 190 DM, in einer weiteren Rechnung vom 09.12.1998 fünf Sonderfahrten zu je 174 DM jeweils zuzüglich Umsatzsteuer berechnet. Im Einzelnen wird auf die fünf mit Schreiben vom 17.10.2005 vorgelegten Rechnungskopien verwiesen.
Für das Streitjahr reichte der Kläger bei dem Finanzamt am 03.11.1999 die Umsatzsteuererklärung ein und berechnete eine Zahllast von 25.776 DM. Die Steueranmeldung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§ 164 Abs. 1, 168 Satz 1 AO).
Aufgrund der Feststellungen einer steuerlichen Außenprüfung (vgl. Bericht vom 01.07.2003) änderte das Finanzamt mit Bescheid vom 23.07.2003 nach § 164 Abs. 2 AO die Steuerfestsetzung und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf (§ 164 Abs. 3 AO). Die Steuer setzte es in Höhe von 29.193 DM fest, wobei es die Vorsteuern aus den oben genannten fünf Rechnungen des A nicht zum Abzug zuließ.
Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Änderungsbescheid vom 23.07.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.11.2004 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung des weiteren Vorsteuerbetrags von 2.540,80 DM auf 26.652 DM festgesetzt wird. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen folgendes vor:
Er habe sich, als A seine Tätigkeit für ihn als Subunternehmer begann, dessen Gewerbeanmeldung vorlegen und von der Stadt Z bestätigen lassen. Da A in den Rechnungen an ihn die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen habe, habe er von dessen Verzicht auf die Steuerbefreiung als Kleinunternehmer ausgehen dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 16.07.1997 XI R 94/96, BStBl. II 1997, 670).
A habe ihm bisher keine berichtigten Rechnungen vorgelegt, also könne er darauf vertrauen, dass die Mehrwertsteuer zu Recht gesondert ausgewiesen worden sei. Andernfalls müsse er für jeden Geschäftspartner eine Unternehmensbestätigung vom Finanzamt anfordern.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es führt zur Begründung aus, dass aus Rechnungen nur die gesetzlich geschuldete, nicht aber eine zu Unrecht gesondert ausgewiesen Umsatzsteuer berechtigterweise als Vorsteuer abgezogen werden dürfe. A habe zwar die Umsatzsteuer gesondert berechnet; er sei jedoch Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG gewesen und habe gegenüber dem Finanzamt nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Ein Verzicht könne nach § 19 Abs. 2 UStG nur wirksam gegenüber dem Finanzamt erklärt werden; der Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung stelle aber noch keine Verzichtserklärung dar. Das vom Kläger zitierte Urteil des BFH vom 16.07.1997 (XI R 94/96, a.a.O.) stütze nicht dessen Rechtsauffassung.
An den vorgelegten Rechnungen sei außerdem zu beanstanden, dass darin lediglich geleistete Arbeitstage abgerechnet würden und in den Rechnungen vom 11.05., 02.06. und vom 09.07.1998 ein Leistungsempfänger nicht benannt sei.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (§ 79a Abs. 3 und 4 FGO).
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg, weil Rechnungen eines Kleinunternehmers nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die angefochtene Entscheidung des Finanzamtes ist rechtmäßig und der Kläger somit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 kann ein Unternehmer als Vorsteuerbeträge die von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte und gesondert ausgewiesene Steuer ...