Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienleistungsausgleich in den Jahren 1997 - 2000 nicht verfassungswidrig
Leitsatz (amtlich)
In den Jahren 1997 - 2000 entsprach der Familienleistungsausgleich den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Insbesondere berücksichtigte er hinreichend, dass Mehrkinderfamilien einer erhöhten Belastung mit indirekten Steuern und wegen angemessener Unterhaltsverpflichtungen ausgesetzt waren.
Eine vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene Weitergeltungsanordnung entfaltet Gesetzeskraft; insofern entfällt eine materiell-rechtliche Überprüfung durch die Fachgerichte.
Normenkette
GG Art. 6; EStG §§ 32, 33c
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist Beamter und wurde in den Streitjahren 1997 bis 2000 mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau zusammenveranlagt. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, für die Kindergeld gewährt wurde.
Am 13.02.2002 erließ das Finanzamt Einkommensteuer-Änderungsbescheide für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999, in denen es den in den ursprünglichen Bescheiden jeweils enthaltenen Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Dagegen legte der Kläger am Montag, dem 18.03.2002 (Frühleerung 19.03.2002) Einspruch ein und begründete diesen u.a. damit, er sei steuerlich mit seinen vier Kindern in verfassungswidriger Weise systematisch benachteiligt worden.
Am 09.07.2002 erließ das Finanzamt gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO Teilabhilfebescheide für 1997 bis 1999, in denen es die Einkommensteuer für 1997 in Höhe von 2.493,06 €, für 1998 in Höhe von 2.889,82 € und für 1999 in Höhe von 2.830,51 € festsetzte und jeweils erläuterte: „Der Einspruch [...] wurde entsprechend den mit Ihnen [...] getroffenen Vereinbarungen erledigt. Nur hinsichtlich des Familienlastenausgleichs, unter Berufung auf das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 10.11.1998 bleibt Ihr Einspruch weiterhin offen. Das Verfahren wird fortgesetzt. [...] Die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums [...] Ihrer Kinder wurde durch das ausgezahlte Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurde daher kein Kinderfreibetrag berücksichtigt.“
Gegen den ebenfalls am 09.07.2002 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2000, in dem die Einkommensteuer auf 3.062,64 € festgesetzt wurde, legte der Kläger mit Schreiben vom 17.07.2002 Rechtsbehelf ein.
Am 09.12.2004 erließ das Finanzamt unter Hinzuziehung der Ehefrau des Klägers gemäß § 360 Abs. 1 AO eine Einspruchsentscheidung, in der die zu einer gemeinsamen Entscheidung verbundenen Einsprüche gegen die Einkommensteuerfestsetzungen 1997 bis 2000 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Hiergegen hat der Kläger am 10.01.2005 Klage erhoben und vorgetragen:
Durch die angegriffenen Steuerbescheide werde das Existenzminimum seiner Familie sowie der Betreuungs- und Erziehungsaufwand und der angemessene Bedarf im Vergleich zu leistungsfähigen Steuerzahlern ungenügend berücksichtigt, es seien für die Jahre 1997 bis 2000 u.a. weder Kinderbetreuungsfreibeträge noch Haushaltsfreibeträge gewährt worden. Die indirekten Steuern und Abgaben seien beim Existenzminimum kinderreicher Familien im Vergleich zu Singles ungenügend berücksichtigt. In den Vorsorgefreibeträgen seien seine Kinder und die Verschlechterung weiterer Rahmenbedingungen (z.B. die Einführung der Pflegeversicherung) nicht berücksichtigt. Vorgaben, die die Belange der kinderreichen Familien ausreichend und angemessen im Vergleich zu Singles berücksichtigen, gebe es im deutschen Steuerrecht nicht. In der Summe werde seine Familie gegenüber Alleinstehenden oder Ehepaaren ohne Kinder massivst benachteiligt, so dass das jetzige Besteuerungssystem in einer Gesamtschau den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz des Schutzes der Familie eklatant verletze. Der Kläger begründet seine Ausführungen u.a. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Statistikdaten und Vergleichsberechnungen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Finanzgerichts-Akte verwiesen.
Er beantragt, die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2000 vom 09.07.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 09.12.2004 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer jeweils auf 0 DM festgesetzt wird.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1997 bis 2000 entsprechen nach Auffassung des Finanzamts den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Seit dem 01.01.1996 werde die steuerliche Freistellung des Einkommens von Eltern in Höhe des Existenzminimums ihrer Kinder durch den Kinderfreibetrag korrespondierend mit der laufenden Steuervergütung Kindergeld bewirkt. Soweit durch das Kindergeld die (verfassungsrechtlich) gebotene steuerliche Freistellung nicht in vollem Umfang erreicht werde, sei nach § 31 Satz 4 EStG bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag abzuziehen.
Der Gesetzgeber sei durch die Verfassung lediglich dazu verpflichtet, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existen...