Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage für Erhaltungsarbeiten an Gebäuden

 

Leitsatz (amtlich)

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 beschränkt den Kreis der Investoren nicht auf zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer. Anspruch auf Investitionszulage für Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 hat deshalb auch ein Nießbraucher, wenn er die Erhaltungsarbeiten an dem zur Nutzung überlassenen Gebäude auf eigene Kosten und eigenes Risiko durchführt.

 

Normenkette

InvZulG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch der Kläger auf Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999.

Die Kläger sind Eheleute, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Mit notariell beurkundetem Grundstücksüberlassungs- und Schenkungsvertrag vom 15.12.1995 übertrug die Klägerin das in ihrem Alleineigentum stehende, mit einem Mehrfamilienhaus (Baujahr um 1900, Wohnfläche rd. 566 qm, Verkehrsflächen 100 qm) bebaute Grundstück A.-Str. 212 in B., je zur Hälfte an ihre Kinder C. D. (geb. 1969) und E. D. (geb. 1965). Gleichzeitig räumten die Erwerber den Klägern als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB an dem übertragenen Grundbesitz einen lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch ein (vgl. III. der Urkunde vom 15.12.1995). Hierzu wurde u. a. vereinbart, dass der Nießbraucher sämtliche mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Lasten und Aufwendungen wie ein Eigentümer zu tragen hat, insbesondere über den Rahmen des § 1041 BGB hinaus auch diejenigen Ausbesserungen und Erneuerungen, die nicht zur gewöhnlichen Unterhaltung des Grundbesitzes gehören. Dabei steht die Entscheidungsbefugnis darüber, welche Ausbesserungen und Erneuerungen vorgenommen werden, dem Nießbraucher zu. Des Weiteren haben die Nießbraucher auf die Dauer des Nießbrauchs die Tilgungsleistungen auf die durch die übernommenen Pfandrechte abgesicherten und an deren Stelle tretenden Verbindlichkeiten entsprechend dem Tilgungsplan zu tragen; die Erwerber können Grundpfandrechte nur mit Zustimmung der Nießbraucher bestellen. Den Nießbrauchsberechtigten wurde von den Erwerbern unter Befreiung von den Beschränkungen aus § 181 BGB Vollmacht erteilt, den übertragenen Grundbesitz mit Grundpfandrechten zu belasten und dazu Zwangsvollstreckungsunterwerfung gemäß § 800 ZPO zu erklären. Außer der Einräumung des Nießbrauchs ist eine weitere Gegenleistung der Erwerber zum Vermögensübergang nicht vereinbart worden. Die Vertragsschließenden erklärten die Auflassung und bewilligten und beantragten die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch. Vorerst ohne dingliche Sicherung wurde dem Veräußerer unter näher genannten Voraussetzungen das Recht auf Rückübertragung des Grundbesitzes eingeräumt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde vom 15.12.1995 - UR 1914/1995 - verwiesen.

Mit ihrem am 28.09.2000 beim Finanzamt eingegangenen Antrag beantragten die Kläger Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 für Erhaltungsaufwendungen am Mietwohngebäude A.-Str. 212, B./Sachsen, für das Kalenderjahr 1999. Die von ihnen an fünf entgeltlich vermieteten Wohnungen und Verkehrsflächen durchgeführten Erhaltungsaufwendungen (Installationsarbeiten, Malerarbeiten, Tischlerarbeiten, Fliesenlegerarbeiten, Dacharbeiten, Parkettarbeiten und Architektenhonorar) bezifferten sie mit insgesamt 125.536,36 DM. Unter Abzug eines Selbstbehalts von 5.000 DM errechneten die Kläger. eine Investitionszulage (15 v. H.) i. H. v. 18.080,45 DM, deren Festsetzung sie begehrten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Antrag auf Investitionszulage 1999 nebst Anlagen verwiesen.

Mit Bescheid vom 13.10.2000 lehnte das beklagte Finanzamt die beantragte Investitionszulage mit der Begründung ab, dass die Kläger als Vorbehaltsnießbraucher nicht wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes seien. Bürgerlich-rechtliches oder, zumindest wirtschaftliches Eigentum am Gebäude sei jedoch Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung.

Der dagegen eingelegte. Einspruch blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 12.10.2001 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die Kläger seien durch die Einräumung des Nießbrauchs nicht wirtschaftliche Eigentümer des Grundstücks. Der Nießbrauch sei nur auf die Lebenszeit der Kläger eingeräumt worden, so dass sie die zivilrechtlichen Eigentümer nicht für die gesamte Nutzungsdauer des Grundstücks von der wirtschaftlichen Einwirkung auf das Grundstück ausschließen könnten. Auch könnten die Kläger auf die Sachsubstanz des Grundstücks nicht zugreifen, nämlich es, etwa verwerten, weil zum Verkauf nur und ausschließlich die zivilrechtlichen Eigentümer berechtigt seien. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass den Klägern die Möglichkeit eingeräumt wurde, das Grundstück zu belasten. In der Belastung mit Grundpfandrechten allein sei eine Verwertung des Grundstücks nicht zu sehen. Die Kinder der Kläger könnten nach der vertraglichen Vereinbarung das. Grundstück uneingeschränkt veräußern. Diese Verwertungsbefugnis genüge, um den zivi...

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