Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung der Zinsanteile aus Null-Kupon-Anleihen verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Besteuerung von Zinsanteilen aus Null-Kupon-Anleihen (Zerobonds) als Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG..

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung von Null-Kupon-Anleihen (Zerobonds). Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. In der Einkommensteuererklärung 2000 erklärte der Kläger bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Kapitalerträge aus der Einlösung von zwei NuIl-Kupon-Anleihen i.H v. 30.099,99 DM und 15.000 DM. Den Einnahmen lagen folgende Berechnungen zugrunde:

einlösendes Institut

... Amberg

...-Bank Regensburg

Kenn-Nr.

238400

238400

Wertpapier-Bezeichnung

DG Bank O-Kup.

ISV.R 155 85/00

DG Bank O-Kup.

ISV.R 155 85/00

Fälligkeitstag

15.07.2000

15.07.2000

Rückzahlungsbetrag

49.999,99 DM

49.999,00 DM

ZASt-pfl. Betrag

30.099,99 DM

15.000,00 DM

ZASt

9.030,00 DM

4.500,00 DM

Solz

496,65 DM

247,50 DM

Berechnungsmethode

Differenzmethode

Pauschalmethode

Das Finanzamt führte antragsgemäß die Einkommensteuerveranlagung durch.

Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 27.08.2001, mit dem sich der Kläger gegen die unterschiedliche Ermittlung der in den Null-Kupon-Anleihen enthaltenen Kapitalerträge wandte, blieb ohne Erfolg.

Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens konnte nicht geklärt werden, wann die bei der Bank verwahrte Anleihe erworben wurde und wie hoch der Emissionspreis war. Der Kläger konnte lediglich feststellen, dass er, am 13.11.1992 der Bank das Papier übergeben und der Kurswert zu diesem Zeitpunkt 28.375. DM betragen habe.

Mit Schreiben vom 11.09.2001 teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass es beabsichtige, die bisher versteuerten Kapitalerträge um 15.000,00 DM zu erhöhen.

In der Einspruchsentscheidung vom 30.01.2002 erhöhte das Finanzamt die Zinseinkünfte um 7.000. DM und setzte die Einkommensteuer 2000 auf 8.474,15 € fest. Hierzu führte es sinngemäß aus, der steuerpflichtige Zinsanteil der, festverzinslichen Wertpapiere entspreche dem Unterschiedsbetrag zwischen Emissionspreis und Einlösungsbetrag. Der Zinsertrag aus der am 05.03.1986 erworbenen Anleihe habe nach den Berechnungen der ...bank 30.100 DM betragen: Die von der ...-Bank nach der Pauschalmethode vorgenommene Schätzung der Zinserträge mit 15.000 DM sei nicht zutreffend. .Bei Übergabe der Anleihe an die verwahrende Bank habe der Kurswert 28.375 DM betragen. Danach sei der Zinsertrag bis zum Einlösetag am 15.07.2000 um 21.625 DM gestiegen. Da jedoch die zweite Anleihe nach den Ausführungen des Klägers "etwas später" als die erste erworben worden sei, sei eine Schätzung des Zinsertrags auf 22.000 DM gerechtfertigt.

Dagegen richtet sich die Klage.

Der Kläger bringt vor, die vom Beklagten ohne jegliche Tarifermäßigunq und Berücksichtigung eines Freibetrags vorgenommene Besteuerung der Null-Kupon-Anleihen verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3. Abs. 1 GG sowie den Grundsatz, der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Obwohl es sich bei den Einnahmen aus Null-Kupon-Anleihen um außerordentliche Einnahmen in Form einer Zusammenballung von Einkünften von über 14 Jahren handle, würden sie, nicht nach § 34 EStG tarifermäßigt besteuert. Dies sei aus Gründen der Gleichbehandlung sowie der. Gleichmäßigkeit der Besteuerung geboten. Durch die Erfassung der rechnerisch annähernd 15 Jahre hinweg bezogenen Einnahmen aus den Null-Kupon-Anleihen würde der Kläger im Jahr der Einlösung in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unangemessen hoch besteuert, zumal der Erwerb aus bereits versteuertem Einkommen erfolgt sei. Bei einer aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise-gebotenen Verteilung der Einkünfte auf die Laufzeit wären nahezu keine Steuern angefallen.

Auch bei Abschluss einer Lebensversicherung als Altersvorsorge wäre bei Auszahlung des Kapitalbetrags keine Einkommensteuer angefallen. Bei einer Betriebsveräußerung komme zur Förderung der privaten Altersvorsorge ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG in Betracht. Der Erwerb der Zerobonds habe ebenso der Alterssicherung gedient, so dass kein sachlich gerechtfertigter Grund für diese gleichheitswidrige Besteuerung vorliege.

Die Berechnung der Zinserträge sei hinsichtlich der von der Liga-Bank verwahrten Anleihe nicht zutreffend. Diese seien lediglich mit 18.975 DM anzusetzen, weil der Kurswert der Anleihe bei Übergabe an: die ...-Bank am 13.11.1992 28.375 DM betragen habe.

Es bestehe kein Grund für eine Schätzung der Anschaffungskosten, weil die Wertpapiere alsbald nach dem Erwerb bei der Liga-Bank in Verwahrung gegeben worden seien.

Der Kläger beantragt, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die Vorschriften des § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § ...

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