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FG Nürnberg Urteil vom 19.10.1999 - I 179/97

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1989 und 1990

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Umfang eine zugunsten des Geschäftsführers der Klägerin, der mit 2% am Stammkapital beteiligt ist, gebildete Pensionsrückstellung steuerlich anerkannt werden kann.

Die Klägerin, deren Gegenstand die Vermittlung und der Vertrieb von Kapitalanlagen ist, wurde im Sommer 1973 gegründet. Ab März 1974 war G. ihr einziger Geschäftsführer. Im Anstellungsvertrag vom 10.07.1973 war ein Gehalt von monatlich 3.000,– DM vereinbart. G. verpflichtete sich in diesem Vertrag der Gesellschaft seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, während des Bestehens des Vertragsverhältnisses keine anderweitige Tätigkeit auszuüben und sich nicht an einem Unternehmen des gleichen Geschäftszweiges in irgendeiner Form zu beteiligen.

Am 30.12.1976 schloß die Klägerin vertreten durch ihren Geschäftsführer mit diesem einen neuen Anstellungsvertrag, der hinsichtlich Wettbewerbsverbot, Konkurrenzklausel und Vergütungsregelung die Bestimmungen des alten Vertrags wiederholte und in § 10 Abs. 1 dem Geschäftsführer einen Anspruch auf die betriebsüblichen Sozialleistungen und auf eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung einräumte. Am 01.01.1983 erlaubte es die Klägerin ihrem Geschäftsführer, neben seiner Tätigkeit für die Klägerin noch eine weitere Tätigkeit aufzunehmen, so daß seine Tätigkeit für die Klägerin auf ca. 50 Stunden und sein Gehalt auf 850,– DM monatlich reduziert wurden. Ab 01.04.1987 wurde das Gehalt wieder auf 3.000,– DM und ab 01.01.1989 auf 5.000,– DM erhöht.

Am 15.05.1989 schloß die Klägerin vertreten durch ihren Geschäftsführer mit diesem einen Pensionsvertrag. In ihm wird dem ...

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