rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag
Tenor
1. Der Haftungsbescheid vom 07.11.1995 über Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag 1990–1994 wird dahin geändert, daß die Lohnsteuer auf 82,– DM und der Solidaritätszuschlag auf 2,32 DM herabgesetzt werden. Die Einspruchsentscheidung wird aufgehoben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt 6/7, die Klägerin 1/7 zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin ihrem ehrenamtlichen 1. Bürgermeister dadurch einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil zugewendet hat, daß sie die Grund- und Gesprächsgebühren des in der Wohnung des 1. Bürgermeisters installierten Telefonanschlusses trägt.
Der 1. Bürgermeister der Klägerin ist kommunaler Ehrenbeamter auf Zeit. In seiner Wohnung befindet sich ein einziger Telefonanschluß, der im Telefonbuch auf den Namen des Bürgermeisters lautet. Sämtliche Gebühren die durch den Anschluß und die Benutzung entstehen, werden aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses von der Klägerin getragen. Der Lohnsteueraußenprüfer und ihm folgend das Finanzamt sahen darin einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, weil bei kommunalen Ehrenbeamten die bereits berücksichtigte steuerfreie Aufwandsentschädigung grundsätzlich den gesamten Aufwand (mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen) abdecke und die Erstattung privater Telefonkosten sowieso lohnsteuerpflichtig sei.
Dementsprechend nahm das Finanzamt mit Haftungsbescheid vom 07.11.1995 die Klägerin als Arbeitgeberin für den Zeitraum 1990 bis 1994 für die nichtentrichtete Lohnsteuer in Höhe von 572,– DM und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag in Höhe von 9,97 DM in Anspruch.
Dem liegen Telefonkosten in Höhe
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1990 |
1991 |
1992 |
1993 |
1994 |
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DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
von |
775,00 |
851,00 |
801,00 |
718,00 |
863,00 zugrunde. |
Lohnsteuer |
82,00 |
144,00 |
122,00 |
102,00 |
122,00 |
Solidaritätszuschlag |
– |
5,40 |
4,57 |
– |
– |
Der gegen den Haftungsbescheid eingelegte Einspruch vom 15.12.195 blieb erfolglos.
In der Einspruchsentscheidung vom 29.10.1997 führte das Finanzamt folgendes aus:
Die einem ehrenamtlichen Bürgermeister gewährten Entschädigungen und Sitzungsgelder unterlägen dem Steuerabzug vom Arbeitslohn, weil ehrenamtliche Bürgermeister durch ihre Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen würden. Aufwandsentschädigungen an eine solche Person, die dazu bestimmt seien, Aufwendungen, die steuerlich als Werbungskosten abziehbar wären, auszugleichen, seien dagegen nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei, soweit sie den entstandenen Aufwand nicht offenbar überschreiten würden. Zur erleichterten Feststellung, inwieweit es sich um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung handele, seien Pauschbeträge festgelegt worden. Dabei bleibe bei ehrenamtlich tätigen Personen 1/3 der durch Rechtsverordnung oder Gesetz bestimmten Beträge oder Höchstbeträge steuerfrei. Diese Beträge seien im Streitfall beim Lohnsteuerabzug bereits in voller Höhe berücksichtigt worden, so daß alle durch die Tätigkeit des Bürgermeisters veranlaßten Aufwendungen mit Ausnahmen der Kosten für Dienstreisen abgegolten seien. Die darüber hinausgehenden Leistungen der Klägerin seien somit nicht zusätzlich als steuerfreie Aufwandsentschädigung zu behandeln, und zwar unabhängig davon, daß die steuerfreie Aufwandsentschädigung auch Bürgermeister erhielten, die nicht von zu Hause aus telefonieren müßten. Weil für die steuerfreie Aufwandsentschädigung eine Pauschale angesetzt sei, könne nicht auf die einzelnen Kosten abgestellt werden.
Steuerfrei könnten die streitigen Leistungen der Klägerin nur bleiben, wenn die gesamten abzugsfähigen Aufwendungen ihres Bürgermeisters die gewährte steuerfreie Aufwandsentschädigung übersteigen würden. Dies sei nicht dargelegt worden. Die Auffassung des Finanzamts entspreche dem Grundgedanken des § 3 c EStG, wonach bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den Abzug oder die Erstattung der damit unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben erzielt werden solle.
In der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin folgendes vorgebracht:
Das Telefon im Haus des Bürgermeisters sei der einzige Telefonanschluß der Klägerin. Er sei auch auf den Briefbögen der Klägerin genannt. Das als Rathaus genutzte ehemalige Schulhaus der Klägerin werde nur für die zweimal wöchentlich stattfindende Sprechstunde des Bürgermeisters und für Gemeinderatssitzungen verwendet, verfüge jedoch über keinen Telefonanschluß. Der auf den Briefbögen der Klägerin als „Kanzlei”– Anschluß aufgeführte Anschluß sei ein Nebenapparat zum Telefonanschluß des kirchlichen Kindergartens, den die Klägerin während der Sprechstunden des Bürgermeisters gegen gesonderte Abrechnung (jährlich zwischen 45,– und 95,– DM) mitbenutze. Der jetzige Bürgermeister, der seit Januar 1979 im Amt sei, sei im Mai 1978 zum 2. Bürgermeister gewählt worden und habe damals auf Drängen des 1. Bürgermeisters einen Telefonanschluß eingerichtet. Seither diene dieser Telefonanschluß der Klägerin und sei auch bei sämtlichen B...