Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung
Leitsatz (redaktionell)
Die Anordnung einer Außenprüfung bei einem Großbetrieb über einen Prüfungszeitraum von sechs Jahren entspricht den Vorgaben der BpO.
Normenkette
AO § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1 S. 2; BpO § 4 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die. Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.
Die Klägerin wurde als Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 02.12:1996 gegründet. Gesellschaftszweck ist der Betrieb von Freizeiteinrichtungen und der Handel mit Sport- und Freizeitartikeln.
In den Steuererklärungen waren Umsatz und Gesamtbetrag der Einkünfte wie folgt angegeben:
Veranlagungsjahr |
Eingang beim Finanzamt |
Umsatz |
Gesamtbetrag der Einkünfte |
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|
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|
1996 |
20.07.1998 |
75.066 DM |
-265 DM |
1997 |
25.02.1999 |
22.302.140 DM |
351.972 DM |
1998 |
14.03.2000 |
31.436.056 DM |
284.140 DM |
1999 |
09.11.2000 |
29.819.616 DM |
-27.920 DM |
2000 |
05.11.2001 |
18.695.932 DM |
-746.346 DM |
2001 |
04.07.2002 |
24.060.559 DM |
301.278 DM |
2002 |
12.08.2003 |
17.434.697 DM |
285.857 DM |
Die Veranlagungen erfolgten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Am 03.11.2003 erließ das Finanzamt eine Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung für die Zeiträume 1997 bis 2002. Die Klägerin erhob Einspruch und begehrte die Beschränkung auf die letzten drei veranlagten Wirtschaftsjahre. Das Finanzamt wies den Einspruch mit der Begründung zurück, dass die Klägerin seit Gründung als Großbetrieb eingeordnet und deshalb nach der Betriebsprüfungsordnung grundsätzlich lückenlos zu prüfen sei.
Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen, dass sie zwar dem Finanzamt zu stimme, dass es zu einer Außenprüfung bei ihr berechtigt sei und dass sie grundsätzlich lückenlos zu prüfen wäre. Sie habe jedoch Bedenken hinsichtlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Willkür- und Schikaneverbots. Eine lückenlose Prüfung umfasse konsequenterweise 8 Jahre, da mittlerweile der Jahresabschluss 2003 fertiggestellt und auch 1996 noch ungeprüft sei. Ein solch langer Zeitraum sei jedoch nur bei Verdacht auf Steuerhinterziehung üblich, wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestünden. Die Prüfung stelle für sie eine erhebliche Belastung dar, da weit zurückliegende Sachverhalte aufzuklären seien und der Aufwand für die Bereitstellung von Unterlagen und Beantwortung von Fragen sich verdopple. Das Finanzamt habe versäumt, rechtzeitig und innerhalb des .üblichen Abstandes zu prüfen. Es könne nicht beliebig lange mit der ersten Prüfung warten, um dann wiederum beliebig lange in die Vergangenheit zu prüfen. Dieses Verhalten sei nicht zweckmäßig, nicht verhältnismäßig und in dieser Ausprägung sogar willkürlich. Die Prüfungsanordnung sei damit nichtig.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Prüfungsanordnung vom 03.11.2003 und die Einspruchsentscheidung vom 27.07.2004 aufzuheben.
Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat es vorgetragen, dass die Prüfungsanordnung innerhalb des gesetzlich eingeräumten Entscheidungsspielraums erlassen worden sei. Der Prüfungszeitraum sei gesetzlich nicht beschränkt. Es sei gehalten, seine Prüfungstätigkeit so effizient wie möglich zu gestalten. Der Klägerin werde Aufwand erspart, wenn nicht zwei Prüfungen in Folge jeweils für einen Zeitraum von 4 Jahren angeordnet Würden, sondern der Grundsatz der lückenlosen Prüfung auf einmal erledigt werde.
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Prüfungsanordnung vom 03.11.2003 ist rechtmäßig.
Nach. § 193 AO ist bei einem Steuerpflichtigen, der-einen gewerblichen Betrieb unterhält, .eine Außenprüfung zulässig. Die Entscheidung, ob eine Prüfung angeordnet wird und auf welche Steuerarten und Zeiträume sie sich erstreckt (vgl. § 194 Abs. 1 Satz 2 AO), ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist. Nach § 102 FGO ist die gerichtliche Prüfung der Prüfungsanordnung und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Im Streitfall liegen keine Ermessensfehler des Finanzamts bei Anordnung der Prüfung vor.
Das Ermessen wurde nicht überschritten, da die Klägerin einen gewerblichen Betrieb unterhält und somit die Tatbestandsmerkmale des § 193 AO erfüllt sind. Dem Finanzamt war bewusst, dass es einen Entscheidungsspielraum hat, ob und für welchen Zeitraum eine Außenprüfung angeordnet werden soll.
Es hat hierbei keine sachfremden .Erwägungen angestellt; sondern die Ermächtigungsnorm entsprechend den gesetzlichen Zielvorstellungen angewendet.
a) Richtmaß für die Prüfungsauswahl ist der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Da die Finanzverwaltung jedoch nicht in jedem Einzelfall eine Außenprüfung durc...