Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten des Verfahrens der Bedarfswertfeststellung sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar
Leitsatz (redaktionell)
Kosten, die im Verfahren der Bedarfswertfeststellung für Gerichtsgebühren, Gutachter- und Beratungskosten anfallen, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbar.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3
Tatbestand
Streitig ist, ob Berater-, Prozess- und Gutachtenskosten zur Ermittlung des Bedarfswerts der dem Kläger vermachten Eigentumswohnung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten erwerbsmindernd abgezogen werden können.
Die am XX.XX.1998 verstorbene Erblasserin hatte mit Erbvertrag vom XXXXX.1969 den Eltern des Klägers die Eigentumswohnung im Obergeschoss des Anwesens A-Str. 19 in B. vermacht und ihnen die Bezahlung einer Rente sowie die Übernahme bestimmter auf dem Grundstück noch lastender Verbindlichkeiten auferlegt. Als Ersatzvermächtnisnehmer hatte sie den Kläger bestimmt. In Erfüllung dieses Vermächtnisses übertrug der Alleinerbe mit Urkunde vom XX.XX.1998 die Eigentumswohnung auf den Kläger, da der Vater des Klägers bereits verstorben war und die Mutter des Klägers das Vermächtnis ausschlug.
Nach Abgabe der Erklärung zur Ermittlung des Grundstückswerts stellte das Finanzamt C. den Wert der Eigentumswohnung zum 12.02.1998 auf 499.000 DM fest. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt C. mit Entscheidung vom 10.08.2000 als unbegründet zurück. Der Kläger hat daraufhin gegen die Feststellung. des Grundstückswerts Klage erhoben, die beim Finanzgericht unter dem Az. IV 479/2000 geführt wurde. Mit einem von ihm nach Klageerhebung in Auftrag gegebenen Wertgutachten ermittelte der Gutachterausschuss beim Landratsamt den Verkehrswert des Grund- und Bodens für die Eigentumswohnung mit 391.000 DM. Das Finanzamt C. stellte daraufhin entsprechend dem Klageantrag mit geändertem Bescheid vom 19.01.2001 den Wert der Eigentumswohnung auf 391.000 DM fest. Auf übereinstimmende Erledigungserklärung des Klägers und des Finanzamts C. hin wurden dem Kläger mit Beschluss vom 15.03.2001 die Kosten des Klageverfahrens IV 479/2000 auferlegt. Diese wurden dem Kläger mit 640 DM in Rechnung gestellt. Die Kosten für das Verkehrswertgutachten berechnete das Landratsamt dem Kläger mit 1.595,70 DM. Die Kosten für die Vertretung im Klageverfahren IV 479/2000 stellte der Prozessbevollmächtigte dem Kläger mit 1.383,88 DM in Rechnung. Für verschiedene Beratungen hinsichtlich der Bewertung der Eigentumswohnung sowie vorbereitende Untersuchungen zur Ermittlung des zutreffenden Bodenrichtwerts bezahlte der Kläger an Architekt D. auf Rechnung vom 27.11.2000 hin 870 DM.
Mit Bescheid vom 15.02.2001 setzte das Finanzamt gegenüber dem Kläger die Erbschaftsteuer für den Erwerb der Eigentumswohnung von der Erblasserin auf 83.030 DM fest. Es berücksichtigte dabei die Eigentumswohnung mit dem festgestellten Wert und erwerbsmindernd die vom Kläger übernommenen Darlehensschulden, die Rentenzahlung sowie die von ihm getragenen Grundbuch- und Notarkosten für die Übertragung der Eigentumswohnung mit Urkunde vom XX.XX.1998. Der Kläger erhob gegen den Bescheid Einspruch, den das Finanzamt mit Entscheidung vom 18.07.2001 als unbegründet zurückwies.
Der Prozessbevollmächtigte hat Klage erhoben. Er beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18.07.2001 den Bescheid vom 15.02.2001 dahin zu ändern, dass die Erbschaftsteuer unter Abzug der Gerichtskosten in Höhe von 640 DM, der Kosten für den Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.383,88 DM, der Beratungskosten für den Architekten in Höhe von 870 DM und der Kosten für das Verkehrswertgutachten in Höhe von 1.595,70 DM (zusammen 4.489,58 DM) als Kosten der Nachlassregelung niedriger festgesetzt wird.
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor;
Der Begriff der "Regelung des Nachlasses" in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sei weit auszulegen und umfasse alle Kosten, die aufgewendet werden müssten, um den Erwerber in den Besitz der Erbschaft zu setzen. Die geltend gemachten Kosten seien auf Grund des erlangten Erwerbs entstanden. Die Finanzverwaltung vertrete in H 29 letzter Absatz ErbStH die Auffassung, dass Steuerberatungskosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung abzugsfähig seien. Begründet werde dies mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung. Auch diese Kosten entstünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs, sondern auf Grund des bereits erlangten Erwerbs. Dass zum einen die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung abzugsfähig seien, zum anderen die Kosten eines sich anschließenden Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens dagegen nicht abziehbar sein sollten, sei unverständlich und sachlich nicht zu begründen. Nach dem Erlass des Ministeriums der Finanzen des Saarlands vom 20.06.1994 (DStR 1994, 975) seien neben den Kosten der Erstellung der Steuererklärung auch die Kosten eines Rechtsbehelfs- und ...