Entscheidungsstichwort (Thema)
Errechnung der nach § 34c Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren ausländische Steuer - hier: USA, wenn aus demselben Staat positive formal einer Schedulenbesteuerung (hier: "Capital Gains Tax") unterliegende Einkünfte bezogen werden, die zum Teil in die deutsche Bemessungsgrundlage eingehen und zum Teil nur dem deutschen Progressionsvorbehalt unterliegen, aber insgesamt durch negative Einkünfte aus dem ausländischen Staat (hier: insbesondere Verlustvorträge) gemindert werden
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß Art. 23 Abs. 3 Buchst. b DBA-USA1989/2008 wird auf die deutsche Steuer vom Einkommen einer in Deutschland ansässigen Person unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer der Vereinigten Staaten angerechnet, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt wurde auf Veräußerungsgewinne, auf die Art. 13 anzuwenden ist, vorausgesetzt, dass sie in den Vereinigten Staaten nur nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. b besteuert werden können.
2. Gemäß Art. 13 Abs. 1 DBA-USA 1989/2008 können Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat (hier: Deutschland) ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens i.S.d. Art. 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat (hier: USA) liegt, im anderen Staat (hier: USA) besteuert werden. Unbewegliches Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt, umfasst nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. b auch Anteile oder vergleichbare Beteiligungen an einer Gesellschaft, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder als dort ansässig behandelt wird, und deren Vermögen ganz oder überwiegend aus im anderen Vertragsstaat belegenen unbeweglichen Vermögen besteht.
3. Soweit die ausländischen Einkünfte im Ausland nicht nach Schedulen besteuert werden, muss die auf die ausländischen Einkünfte entfallende und im Inland potentiell anzurechnende ausländische Steuer anhand der im ausländischen Steuerbescheid angesetzten ausländischen Bemessungsgrundlagen berechnet werden. Dies macht i.d.R. eine Verhältnisrechnung erforderlich. Bei dieser Verhältnisrechnung ist dem ausländischen Steuerbescheid zu entnehmen, mit welchen Beträgen die ausländischen Einkünfte einerseits (§ 34d EStG) und die übrigen Einkünfte andererseits der ausländischen Steuer unterlagen. Dabei sind Ermäßigungen in der Bemessungsgrundlage insoweit zu berücksichtigen, als sie nach ausländischen Steuerrecht unmittelbar bei der Ermittlung der einzelnen Einkünfte angesetzt wurden. Andere Ermäßigungen der Bemessungsgrundlage (z.B. Tariffreibeträge) bleiben unberücksichtigt. Der sich so ergebende Betrag der aus dem Ausland stammenden Einkünfte ist in Beziehung zu dem Betrag zu setzen, der dem Gesamtbetrag der Einkünfte vergleichbar und ebenfalls dem ausländischen Steuerbescheid zu entnehmen ist.
4. Werden einzelne Einkünfte im Ausland tarifbegünstigt besteuert, so ist auch dies bei der Aufteilung der ausländischen Steuer auf die ausländischen und die übrigen Einkünfte zu berücksichtigen. Die anrechenbare ausländische Steuer darf die tatsächlich festgesetzte und gezahlte nicht übersteigen. Sie berechnet sich damit i.d.R. nach dem Durchschnittssteuersatz, d.h., weder nach dem Grenzsteuersatz noch nach dem Steuersatz, der anfiele, wenn das Einkommen nur aus den ausländischen Einkünften bestünde.
Normenkette
EStG § 34c Abs. 1; DBA USA Art. 13 Abs. 1-2, Art. 23 Abs. 3 Buchst. b
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der nach § 34c Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anrechenbaren US-Steuer.
Der Kläger war seit langem an drei US-Gesellschaften beteiligt: der "AAA" (Inc.; 33,33 %), der "BBB" (LLC; 29,55 %) und der "CCC" (LLC; 10 %). Die AAA ist eine US-Kapitalgesellschaft, die Grundbesitz in den USA hielt/hält und diesen im Wesentlichen an die beiden genannten (Personen-)Gesellschaften verpachtete, die darauf Landwirtschaft betrieben. Neben dem Halten und Verwalten des Grundbesitzes entfaltete die AAA keine weiteren Geschäftsaktivitäten.
Im Jahr 2010 bezog der Kläger in den USA Einkünfte aus mehreren Einkunftsquellen, die der dortigen Besteuerung unterlagen, darunter Gewinne aus der Veräußerung der US-Beteiligungen i.H.v. insgesamt 15.190.441 USD, davon 4.986.130 USD aus der Veräußerung der Beteiligung AAA. Aus den Vorjahren bestanden US-Verlustvorträge i.H.v. 9.915.725 USD, die unstreitig aus negativen Einkünften aus den Beteiligungen an der BBB und der CCC stammten. Das US-Gesamteinkommen vor Abzug der Verlustvorträge belief sich auf 17.721.502 USD. Die Beteiligungsveräußerungen wurden in der US-Steuererklärung 2010 vollständig erfasst.
Der Kläger wurde im Streitjahr 2010 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er legte seiner deutschen Einkommensteuererklärung 2010 eine Kopie des US-Steuerbescheides bei. Danach wurde die US-Steuer wie folgt ermittelt (Zahlen jeweils in deutscher Schreibweise):
Taxable interest |
106.985,00 USD |
Capital gain |
15.190.888,00 USD |
Other... |