Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortbildungskosten oder Kosten der Berufsausbildung bei FOS-Besuch eines Industriekaufmanns. Lohnsteuerjahresausgleich 1986
Leitsatz (amtlich)
Besucht ein in einem Baustoffbetrieb angestellter Industriekaufmann abends und am Samstag den wirtschaftlichen Zweig der Fachoberschule, um die Fachhochschulreife zu erlangen, so sind die Aufwendungen hierfür auch dann keine Werbungskosten, sondern –nur beschränkt abziehbare– Kosten der Berufsausbildung, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit einer höherwertigen beruflichen Verwendung im Betrieb bei Erwerb der Fachhochschulreife bescheinigt.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit geht darum, ob das Finanzamt zu Recht die Aufwendungen eines Industriekaufmanns für den Besuch einer Fachober schule als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgelehnt hat.
Der Kläger, der seine Ausbildung zum Industriekaufmann im Juli 1985 abgeschlossen hat, war im Streitjahr 1986 bei einem Baustoffbetrieb als kaufmännischer Angestellter tätig. Daneben besuchte er seit dem 18.09.1986 die Fachoberschule (FOS) – Fachrichtung Wirtschaft – mit dem Ziel, die Fachhochschulreife zu erwerben. Der Unterricht wurde montags und dienstags jeweils von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr gehalten, donnerstags von 18.30 Uhr bis 22.00 Uhr sowie samstags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Der Kläger beabsichtigt, nach dem Abschluß der Fachoberschule weiterhin bei seinem Arbeitgeber tätig zu bleiben und sich später zum Bilanzbuchhalter fortzubilden.
Der Arbeitgeber des Klägers bescheinigt, daß der Kläger die Fachoberschule mit dessen ausdrücklicher Zustimmung als Weiterbildungsmaßnahme besuche. Er weist ferner darauf hin, daß der Kläger nach erfolgtem Abschluß an höherwertige Aufgabengebiete herangeführt werden könne als es nach seinem derzeitigen Ausbildungsstand möglich sei.
Im Lohnsteuerjahresausgleichsantrag 1986 machte der Steuerpflichtige für den Besuch der FOS insgesamt 1.739,99 DM als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte aber nur den als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz –EStG– abzugsfähigen Pauschbetrag von 900,– DM für Berufsausbildung.
Der hiergegen erhobene Einspruch, mit dem die Berücksichtigung der Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten für berufliche Fortbildung begehrt wurde, blieb ohne Erfolg. Mit Entscheidung vom 27.01.1988, auf die Bezug genommen wird, wies das Finanzamt den Rechtsbehelf als unbegründet zurück.
In seiner Klage beantragt der Steuerpflichtige, die Aufwendungen für den Besuch der Fachoberschule als Werbungskosten anzuerkennen in Höhe von insgesamt 2.382,99 DM. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Fahrtkosten in Höhe von 1.089,82 DM, Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 386,10 DM, Fachliteratur in Höhe von 17,60 DM, Karteikosten in Höhe von 42,– DM, Büromaterial in Höhe von 104,57 DM, Registerkosten 99,90 DM und Unfallkosten in Höhe von 643,– DM.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist der Auffassung, daß der Besuch der Fachoberschule … – Fachrichtung Wirtschaft – objektiv mit seiner ausgeübten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter zusammenhinge und deshalb eine Fortbildungsmaßnahme sei. Er weist auf die Möglichkeit des Arbeitsplatzverlustes hin für den Fall, daß keine Fortbildung erfolge. Er besuche die Fachoberschule wegen der nachfolgenden besseren Aufstiegsmöglichkeiten und um ein höheres Einkommen zu erzielen. Er ist der Meinung, daß die angespannte Arbeitsmarktlage vom Arbeitnehmer stetige, berufsspezifische Fortbildungsmaßnahmen fordere. In der Fachrichtung Wirtschaft der Fachoberschule … würden insbesondere berufsbezogene Fachkenntnisse vermittelt werden. Dies ergebe sich aus dem Fächerkatalog Mathematik, Deutsch, Englisch, Allgemeine Wirtschaftslehre/Betriebswirtschaftslehre, Rechtskunde, Rechnungswesen und EDV. Eine Berufsausbildungsmaßnahme könne schon deshalb nicht vorliegen, weil er seine Ausbildung mit Aushändigung des Kaufmannsgehilfenbriefes im Juli 1985 abgeschlossen habe. Er würde die Strapazen und den finanziellen Aufwand nicht für die Berufsausbildung, sondern für die Berufsfortbildung auf sich nehmen. Er habe auch im August 1988 gegenüber dem Mai 1988 von seiner Arbeitgeberin ein höheres Gehalt bekommen.
Der Beklagte trägt vor, daß eine berufliche Veranlassung für den Besuch der Fachoberschule … – Fachrichtung Wirtschaft – nicht gegeben sei. Die Fachoberschule vermittle in erster Linie allgemeinbildendes Wissen und nur untergeordnet berufliche Kenntnisse.
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Bei den Aufwendungen des Klägers für die Erlangung der Fachhochschulreife handelt es sich nicht um Werbungskosten im Hinblick auf seine nichtselbständige Tätigkeit. Es handelt sich vielmehr um Berufsausbildungskosten i. S. des § ...