Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbebetrieb bei teils freiberuflich, teils gewerblich tätiger Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Ist eine Personengesellschaft teils freiberuflich, teils gewerblich tätig, so gilt ihre Tätigkeit - soweit sie in Einkunftserzielungsabsicht erfolgt - als Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Rechtsfolge des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist die Umqualifizierung sämtlicher von der Personengesellschaft erzielter Einkünfte zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (sog. Abfärbewirkung).
Unerheblich ist dabei, ob der gewerblichen Tätigkeit im Rahmen des gesamten Unternehmens nur geringfügige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Selbst wenn nur ein einzelner Gesellschafter für die Gesellschaft teilweise gewerblich tätig ist, so ist deren gesamte Tätigkeit eine gewerbliche.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 28.10.2008; Aktenzeichen VIII R 74/06) |
Tatbestand
Strittig ist, ob die Klägerin freiberuflich oder gewerblich tätig war.
Gegenstand der im Partnerschaftsregister eingetragenen Klägerin ist die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Ingenieure und Unternehmensberater (entsprechender Eintrag im Partnerschaftsregister seit 1998). Gesellschafter waren:
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Beteiligungsverhältnis |
A |
40 % |
B |
40 % |
C |
5 % |
D |
5 % |
E |
5 % |
F |
5 % |
Die Gesellschafter A , Dres. B+E , C , D sind Ingenieure. F ist Dipl.-Kaufmann und kaufmännischer Leiter der Klägerin.
Die Klägerin war mehrheitlich beteiligt an den Firmen A 1 GbR mbH, A 2 GbR mbH, 8 GmbH, A-3 GmbH, A 4 GmbH, A 5 GmbH, A 6 GmbH und A 7 (Standortgesellschaften). Für sie fungiert die Klägerin als Holding. Als solche ist sie für die standortübergreifende Zusammenarbeit, den Austausch von know-how und Qualitätsstandards sowie des Leistungsspektrums aller Standortgesellschaften zuständig.
Zwischen der Klägerin und ihren Standortgesellschaften existiert eine Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen im Konzern und deren Vergütung von Ende 1997/Anfang 1998 (Bl. 167 BP-Handakte Bd 2, Auftragsbuch-Nr. 117/01). Die Holding übernehme die in der Anlage 1 aufgelisteten, im einzelnen messbaren Leistungen im Interesse und zum Nutzen der Gesellschaften, um ihnen insoweit eigene Aufwendungen zu ersparen; die Leistungen würden laufend erbracht und erforderten keinen speziellen Auftrag der Gesellschaften (§ 1). Sie erfolgten gegen Kostenerstattung; der Kostenanteil jeder Gesellschaft errechne sich aus dem Verhältnis der Personalkosten der Gesellschaften zueinander (§ 2). Daneben ist die Bildung von Arbeitskreisen vorgesehen (§ 4) und deren Kostentragung geregelt (§ 7). Die von der Klägerin dem Gesellschafter F zugewiesene Vorwegvergütung (1998: 165.000 DM, 1999: 177.000 DM, 2000: 183.000 DM, 2001: 189.750 DM, 2002: 98.168 €) ging ebenso in die von den Standortgesellschaften verlangte Umlage gem. §§ 1, 2 ein wie den übrigen Gesellschaftern ab 1999 gewährte Vorwegvergütungen von je 12.000 DM bzw. 6.135 €. Die Umsätze der Klägerin resultieren im Wesentlichen aus den Umlagen gem. § 2 und § 7 der Dienstleistungsvereinbarung, wie folgende Übersicht zeigt:
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Umlagen gem. § 2 |
Umlagen gem. § 7 |
Gesamtumsatz |
1998 in TDM |
550 |
303 |
887 |
1999 in TDM |
641 |
406 |
1.502 |
2000 in TDM |
594 |
364 |
1.159 |
2001 in TDM |
473 |
407 |
1.640 |
2002 in T€ |
342 |
208 |
838 |
Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung für 1998 und 1999 die Auffassung, F sei nicht freiberuflich, die Klägerin deswegen gewerblich tätig.
Am 13.01.2004 ergingen ein Gewerbesteuermessbescheid 1999 sowie Feststellungen vortragsfähiger Gewerbeverluste zum 31.12.1998 und 1999. Dagegen legte die Klägerin jeweils am 22.01.2004 Einspruch ein. Die jeweils geänderten Bescheide vom 01.04.2004 wurden Gegenstand des Einspruchsverfahrens.
Am 01.04.2004 ergingen Gewerbesteuermessbescheide 2000 und 2001 sowie Feststellungen vortragsfähiger Gewerbeverluste zum 31.12.2000 und 2002; diese Bescheide stehen unter Vorbehalt der Nachprüfung und wurden am 04.05.2004 mit Einsprüchen angefochten.
In der Einspruchsentscheidung vom 16.11. 2004 kam es teilweise zur Änderung von Besteuerungsgrundlagen. Im übrigen wurden die Einsprüche zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin am 03.12.2004 Klagen erhoben und vorgetragen:
Sie sei wirtschaftlich eine Holding und dabei freiberuflich, nicht gewerblich tätig. Die Klägerin erbringe Ingenieurleistungen durch ihre Gesellschafter über die Standortgesellschaften. Daneben sei der Gesellschafter F als Unternehmensberater freiberuflich tätig. So wie den Ingenieuren im Rahmen interner Aufgabenverteilung technische Aufgaben oder die Akquisition oblägen, besorge er intern die kaufmännischen Aufgaben. Daneben sei er Unternehmensberater für die Standortgesellschaften. Seine Tätigkeit in den Jahren 1998 und 1999 ergebe sich aus der Anlage zum Gutachten des Instituts für freie Berufe (IFB, Bl. 389 ff BP-Handakte Auftragsbuchnr. 117/01 die beiden vorletzten Blätter). Tätigkeitsschwerpunkte seien im Übrigen die Finanzberatung, Controlling, Telefonie, Versicherung und Rating gewesen....