Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Gymnasiallehrerin für eine Bildungsreise nach Kanada

 

Leitsatz (redaktionell)

Spielen bei der Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte einer Auslandsgruppenreise, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnenden Teile nicht nur eine untergeordnete Rolle, dann kann nicht als sachentscheidend gewertet werden, dass dem Reiseteilnehmer für den Besuch der Fortbildungsreise Dienstbefreiung gewährt worden ist und der Reiseveranstalter eine vom bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus ins Leben gerufene Einrichtung ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin als Gymnasiallehrerin und Fachbetreuerin für Französisch Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise nach Quebec (Kanada) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind beide Lehrer und erzielen damit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung 1999 machte die Klägerin Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von zusammen 12.303 DM geltend.

Mit Bescheid vom 14.11.2000 wurde die Einkommensteuer 1999 auf 25.545 DM festgesetzt. Der Bescheid war nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig. Dabei berücksichtigte das Finanzamt bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin lediglich Werbungskosten in Höhe von 7.684 DM. Aufwendungen in Höhe von 3.628,05 DM für die Studienreise nach Quebec mit dem Titel „Auslandslehrgang für Französischlehrkräfte in Quebec“ ließ das Finanzamt nicht als Werbungskosten zum Abzug zu.

Der Einspruch, mit dem die Kläger unter anderem die Anerkennung der Aufwendungen für den Auslandslehrgang als Werbungskosten verfolgten, hatte keinen Erfolg.

Das Finanzamt, das in der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2001 das Seminarprogramm samt Reiseverlauf wörtlich wiedergab, versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, es handele sich nach dem Gesamtcharakter um eine Reise, die in nicht untergeordnetem Umfang der allgemeinen Bildung diene. Quebec sei ein bevorzugtes Ziel des Städtetourismus. Die gesamte Reise sei dazu geeignet gewesen, ein allgemeines Bildungsinteresse zu befriedigen.

Mit ihrer Klage beantragen die Kläger, den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 14.11.2000 und die Einspruchsentscheidung vom 10.07.2001 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer 1999 um 1.271 DM niedriger auf 24.274 DM festgesetzt wird.

Im Klageverfahren verfolgen die Kläger ausschließlich den Ansatz der Kosten für die Lehrerfortbildung in Quebec als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin.

Zur Begründung tragen sie Folgendes vor:

Der Auslandslehrgang in Quebec stehe in direktem Bezug zu der beruflichen Tätigkeit der Klägerin als Gymnasiallehrerin. Außerberufliche Interessen seien von untergeordneter Bedeutung. Der Veranstalter sei eine vom bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus ins Leben gerufene Einrichtung, die die alleinige Aufgabe habe, bayerische Lehrerinnen und Lehrer fachlich und pädagogisch weiterzubilden. Für die berufliche Veranlassung spreche weiterhin, dass die Teilnehmer für diese Zeit vom Arbeitgeber freigestellt worden seien. Dazu legte sie eine Bestätigung des bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 18.10.2001 vor, die u.a. folgenden Wortlaut hatte: „Die Lehrgänge boten keinen Spielraum zur Befriedigung privater bzw. touristischer Interessen. Die dienstliche Veranlassung wird im Übrigen auch durch die Erteilung von Dienstbefreiung deutlich.“

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt es dabei auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2001 Bezug.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch den zum Berichterstatter bestellten Richter anstelle des Senats und mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, § 79a Abs. 3 und 4, § 90 Abs. 2 FGO.

Die Rechtsbehelfsstellen beim Finanzamt Hof und den Außenstellen Münchberg und Naila sind im Juni 2002 neu organisiert worden. Damit haben sich auch für anhängige Verfahren neue Bearbeitungszuständigkeiten ergeben, hier Wechsel von der Außenstelle Münchberg zur Außenstelle Naila. Da die Außenstellen unselbständige Teile des Stammfinanzamts Hof sind, liegt kein gesetzlicher Beteiligtenwechsel vor. An der Zuständigkeit des VI. Senats für das Verfahren hat sich nichts geändert.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Unter Abwägung aller Umstände des Streitfalls kommt das Gericht zur Überzeugung, dass bei der Klägerin eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung für die Studienreise nach Quebec/Kanada nicht gegeben ist.

  1. Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs alle durch den Beruf veranlassten Aufwendungen des Arbeitnehmers. Zu den beruflich veranlassten Werbungskosten gehöre...

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