Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemühen des Steuerpflichtigen um Akteneinsicht - Prozessverschleppungsabsicht Erteilung einer verbindlichen Zusage im Zusammenhang mit einer bereits durchgeführten Außenprüfung - zeitlicher Zusammenhang zwischen Zusage und Außenprüfung
Leitsatz (redaktionell)
1. a) Der Steuerpflichtige hat alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sich rechtliches Gehör auch tatsächlich zu verschaffen. Daran fehlt es, wenn er sich trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht rechtzeitig um eine Akteneinsicht bemüht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird damit durch die prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten begrenzt.
b) Ein konkreter Verdacht der Prozessverschleppungsabsicht kann sich daraus ergeben, dass ein Beteiligter wiederholt Anträge auf Terminänderung stellt und Anträge auf Akteneinsicht bewusst relativ kurz vor der mündlichen Verhandlung stellt.
2. a) Da§ 204 AO die Erteilung einer verbindlichen Zusage nur im Zusammenhang mit einer bereits durchgeführten Außenprüfung regelt, muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zusage und der Außenprüfung bestehen. Welcher Zeitpunkt noch rechtzeitig ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
b) Der sachliche und zeitliche Zusammenhang mit einer Außenprüfung wird von der Rechtsprechung als noch gewahrt angesehen, wenn die Zusage kurz nach Erhalt des Prüfungsberichts beantragt wird.
c) Nach Auswertung des Prüfungsberichts in Gestalt der geänderten Steuerbescheide ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Zusage und Außenprüfung abzulehnen. Eine verbindliche Zusage darf jedenfalls dann nicht mehr erteilt werden, wenn der konkrete Sachverhalt, der der verbindlichen Zusage zugrunde gelegt werden soll, bereits finanzgerichtlich überprüft wird.
Normenkette
AO §§ 204-207
Tatbestand
Streitig ist, ob das Finanzamt verpflichtet ist, dem Kläger eine verbindliche Zusage gemäß §§ 204 ff. Abgabenordnung (AO) über einkommensteuerrechtliche Fragen zu erteilen.
Der Kläger ist als Diplom-Wirtschaftsingenieur hauptberuflich nichtselbständig tätig. Daneben unterhält er ein Flugzeug (Piper PA 44) mit US-amerikanischer Zulassung, das er selbst fliegt. Dieses ist unter der Kennung "0000" in das amerikanische Luftfahrtregister eingetragen. Rechtlicher Eigentümer des Flugzeugs ist ein US-amerikanischer Trust ("CAT"), deren Begünstigter (Beneficiary) er selbst ist. Eine weitere US-amerikanische Körperschaft (Firma "USA2") ist als Treuhänder des rechtlichen Eigentümers als "Owner" in die US-amerikanische Luftfahrzeugrolle eingetragen. Über den Betrieb des Flugzeugs schloss der Kläger mit dem Trust, vertreten durch den Treuhänder, am 26.07.2000 einen Betreibervertrag. Danach betreibt der Kläger das Flugzeug im Auftrag des Trusts. Dafür erhält er Zahlungen des Trusts (Art. 4 Abs. 9), die in einem gesonderten Anhang (Amendment B) geregelt sind. Im Gegenzug obliegen ihm Unterhalt, Wartung und Instandsetzung des Flugzeugs auf eigene Kosten (Art. 5 Abs. 1). Der Betreibervertrag enthält unter anderem eine Regelung (Art. 8), wonach der Kläger das Flugzeug bei Vertragsende inspizieren lassen und an den Trust zurückgeben muss. Sofern der Trust nichts anderes bestimmt, findet die Inspektion in Delaware, USA), die Übergabe in 4 statt. Die innere Verfassung des Trusts und die Rechte und Pflichten des Klägers als Begünstigter sind kein Gegenstand des Vertrags. Die ertrag- und umsatzsteuerrechtliche Würdigung des Flugbetriebs war und ist Gegenstand mehrerer Rechtsstreite zwischen dem Kläger und dem Finanzamt. Aus dem "Betrieb des Luftfahrzeugs 0000 erklärte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Einkommensteuergesetz (EStG).
Mit Prüfungsanordnung vom 12.09.2012 wurde beim Kläger eine Außenprüfung durch die betriebsnahe Veranlagung für die Jahre 2007 bis 2009 durchgeführt. Dem Antrag des Klägers, die Außenprüfung in das Frühjahr 2013 zu verschieben, entsprach das Finanzamt nicht und bat um Vorlage der Geschäftsunterlagen. Da eine Vorlage der Geschäftsunterlagen nicht erfolgte, wurde die Prüfung nach Aktenlage durchgeführt und mit Prüfungsbericht vom 23.11.2012 abgeschlossen. Eine Schlussbesprechung gemäß § 201 AO fand nicht statt. Die nach den Feststellungen der Betriebsprüferin angenommenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem "Betrieb des Luftfahrzeugs 0000" erhöhten sich aufgrund des Ansatzes einer geschätzten Eigennutzung des Flugzeugs und durch die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs mangels vorgelegter Belege bei Waren, Rohstoffen, Reisekosten, Porto, Telefon, Büromaterial sowie bei den übrigen Betriebsausgaben.
Die Feststellungen der betriebsnahen Veranlagungsstelle setzte das Finanzamt in geänderten Einkommensteuerbescheiden für 2006 bis 2010 jeweils vom 04.12.2012 um. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.01.2013 jeweils Einspruch ein.
Mit Schreiben vom 13.11.2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage gemäß §§ 204 ff. AO. Zur Begründung trug...