Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhältnis des Grundlagenbescheids zum Folgebescheid
Leitsatz (redaktionell)
Im Verhältnis des Grundlagenbescheids zum Folgebescheid ist eine widerstreitende Steuerfestsetzung i.S. des § 174 Abs. 4 AO ausgeschlossen.
Normenkette
AO § 174 Abs. 4, § 180 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide noch ergehen durften und ob der Kläger die Land- und Forstwirtschaft mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat.
Der am 04.07.1941 geborene Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Zweithaarstudio, seine Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wegen der Höhe dieser Einkünfte in den Jahren 1991 - 2003 wird auf die Anlage 1 der Einspruchsentscheidung verwiesen. Der Kläger, der bis zum Jahr 1997 im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts 1 wohnte, erwarb im Jahr 1991 im Wege der Zwangsversteigerung das Anwesen Str. 1 in 2 zum Meistgebot von 355.000 DM. 330.000 DM waren fremdfinanziert. Zur Hofstelle gehören 14 ha Grünland und 2,3 ha Waldfläche. Nach einem Schreiben des Klägers vom 13.12.2000 befand sich die Hofstelle bei Übernahme in einem total verwahrlosten Zustand, die Wirtschaftsgebäude waren verfallen.
Der Kläger erklärte in den Jahren 1991 bis 2003 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wie folgt:
Jahr |
DM |
€ |
1991 |
- 18.182 |
|
1992 |
- 34.344 |
|
1993 |
- 37.807 |
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1994 |
- 31.986 |
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1995 |
- 21.384 |
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1996 |
- 18.808 |
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1997 |
- 18.004 |
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1998 |
- 17.611 |
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1999 |
- 21.253 |
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2000 |
- 18.018 |
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2001 |
- 9.744 |
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2002 |
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- 1.531 |
2003 |
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+ 3.658. |
Für das Streitjahr 1991 stellte das beklagte Finanzamt den mit Erklärung vom 08.12.1994 geltend gemachten Verlust in Höhe von 18.182 DM mit Feststellungsbescheid vom 14.12.1994 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Mit Bescheid vom 06.03.1996 hob es den Vorbehalt auf; der Bescheid erging gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft teilweise vorläufig mit der Begründung, dass nicht geklärt sei, ob eine Gewinnerzielungsabsicht oder evt. Liebhaberei vorliege. Das für die Einkommensbesteuerung des Klägers zuständige Finanzamt 1 hatte den Kläger zunächst in Abweichung von den Angaben zur Einkommensteuererklärung mit Bescheid vom 15.09.1993 ohne Übernahme des Verlusts aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 165 Abs. 1 AO mit Blick auf die möglicherweise fehlende Gewinnerzielungsabsicht teilweise vorläufig veranlagt. Im Rechtsbehelfsverfahren setzte es mit Änderungsbescheid vom 18.03.1994 den geltend gemachten Verlust in Höhe von 18.181 DM an. Der Bescheid blieb weiter vorläufig. Mit Datum vom 20.10.1998 erklärte das zuständig gewordene beklagte Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2001 gem. § 165 Abs. 2 Satz 2 AO u.a. hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für endgültig.
Für das Streitjahr 1992 stellte das beklagte Finanzamt mit Bescheid vom 14.12.1994 für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft den erklärten Verlust von 34.344 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gesondert fest. Mit Bescheid vom 06.03.1996 hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf; der Bescheid erging gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft teilweise vorläufig unter Hinweis auf die Erläuterungen zum Feststellungsbescheid 1991. Das für die Einkommensbesteuerung des Klägers zuständige Finanzamt 1 übernahm mit Einkommensteueränderungsbescheid vom 24.01.1995 gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO unter Hinweis auf den Feststellungsbescheid vom 14.12.1994 den Verlust aus Land- und Forstwirtschaft in die Einkommensbesteuerung 1992 des Klägers.
Für das Streitjahr 1993 stellte das beklagte Finanzamt den Verlust aus Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 11.05.1995 zunächst wieder wie beantragt auf 37.807 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Mit Bescheid vom 06.03.1996 hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf; der Bescheid erging wieder gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft teilweise vorläufig unter Hinweis auf die Erläuterungen zum Feststellungsbescheid 1991. Das für die Einkommensbesteuerung des Klägers zuständige Finanzamt 1 übernahm mit Einkommensteueränderungsbescheid vom 28.06.1995 den Verlust aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO in die Einkommensbesteuerung 1993 des Klägers.
Für das Streitjahr 1995 stellte das beklagte Finanzamt den Verlust aus Land- und Forstwirtschaft erklärungsgemäß mit Bescheid vom 02.05.1997 wie beantragt auf 21.384 DM gesondert unter Hinweis auf den Feststellungsbescheid 1991 vorläufig fest. Das für die Einkommensbesteuerung des Klägers zuständige Finanzamt 1 übernahm mit Einkommensteuerbescheid vom 09.06.1997 (aus anderen Gründen geändert mit Bescheid vom 19.08.1997) den Verlust aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO in die Einkommensbesteuerung 1995 des Klägers.
Die Einkommensteuerbescheide vom 24.01.1995 (Jahr 1992), 28.06.1...