Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederaufleben eines aufgehobenen Feststellungsbescheids nach Aufhebung des nachfolgenden Feststellungsbescheids
Leitsatz (amtlich)
Wurde bei Erlass des aus formellen Gründen aufgehobenen Feststellungsbescheids ein Nichtfeststellungsbescheid aufgehobenen, bedingt die Aufhebung des Feststellungsbescheids aus formellen Gründen nicht die Rückgängigmachung der Aufhebung des negativen Feststellungsbescheids, wenn dieser Bescheid aus einem für unzutreffend erkannten zweistufigen Feststellungsverfahren resultiert (Anschluss an FG Köln, Urteil vom 26.02.2008 - 8 K 4007/06, EFG 2008, 752; Rev. I R 23/08).
Normenkette
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 10
Tatbestand
Streitig ist, ob die Verluste aus einer Beteiligung an einer Explorationsgesellschaft anzuerkennen sind.
Der Kläger war im Streitjahr 1981 als Zahnarzt selbständig tätig. In seiner am 07. Juli 1983 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1981 hatte er unter anderem Verluste aus gewerblicher Beteiligung an der K KG B (nachfolgend: KG) wie folgt erklärt:
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7.704,00 DM Inland |
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23.359,00 DM Ausland |
Zum Nachweis seiner Angaben hatte er eine Bestätigung der KG vom Juni 1982 über laut Steuererklärung der Gesellschaft auf ihn entfallenden Verlustanteile vorgelegt. Im erstmaligen Einkommensteuerbescheid 1981 vom 12.01.1984 wurden diese Verluste berücksichtigt. Der Bescheid erging vorläufig nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) u.a. bezüglich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil noch die Mitteilungen der zuständigen Betriebsfinanzämter (u.a. der KG) abgewartet werden mussten.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid hatten die Kläger am 30.01.1984 Einspruch eingelegt und sich gegen den Ansatz der Kostenmiete für die eigengenutzte Wohnung in K gewandt. Unter dem 14. November 1986 erging daraufhin ein nach § 173 AO und § 165 AO geänderter Einkommensteuerbescheid 1981, mit dem dem Einspruchsbegehren des Klägers stattgegeben wurde.
Gegen diesen geänderten Einkommensteuerbescheid legten die Kläger am 28. November 1986 erneut Einspruch ein und wandten sich nunmehr gegen die Nichtberücksichtigung der AfA nach § 7 Abs. 5 EStG für ihr zum Teil eigengenutztes Gebäude in K. Am 24. März 1987 erging daraufhin ein nach § 172 AO und § 165 AO geänderter Einkommensteuerbescheid 1981, mit dem dem Einspruchsbegehren der Kläger im Einspruch vom 28.11.1986 entsprochen und dem Einspruch (erneut) stattgegeben wurde. Auch dieser Bescheide erging nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig bezüglich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
In den vorgenannten Einkommensteuerbescheiden waren die Verluste aus der Beteiligung KG in erklärter Höhe berücksichtigt.
Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1981 vom 19.04.1988 (Änderung aus vorliegend nicht streitbefangenen Gründen) erging weiterhin gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig u.a. hinsichtlich der gewerblichen Einkünfte, weil noch keine Mitteilung über die anteiligen Einkünfte an der KG vorlag. Am 20.05.1988 legten die Kläger Einspruch gegen diesen geänderten Einkommensteuerbescheid 1981 ein und wandten sich gegen die Höhe des Ansatzes der gewerblichen Einkünfte aus der Beteiligung an der A KG.
Mit Schreiben vom 15.06.1990 teilte das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der KG zuständige Finanzamt B dann mit, dass mit Bescheid vom 06.11.1989 die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung für die Stille Gesellschaft in der ehem. KG abgelehnt worden sei und die für die Jahre 1977 bis 1982 bisher angesetzten inländischen und ausländischen Verlustanteile nicht unter die Einkünfte im Sinne des § 2 EStG fallen würden. Für die Jahre 1980 bis 1982 handele es sich um erstmalige Bescheide, gegen die bereits Einsprüche und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung vorlägen.
Am 03.08.1990 erließ der Beklagte daraufhin einen nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1981, in dem die Verluste aus der KG-Beteiligung nicht mehr berücksichtigt wurden, die Gründe hierfür wurden den Klägern in der Anlage zum Bescheid erläutert, dabei wurde darauf hingewiesen, dass nach dem Nichtfeststellungsbescheid vom 06.11.1989 das Finanzamt B die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung für das betreffende Jahr abgelehnt habe, die bisher angesetzten Anteile an den inländischen und ausländischen Einkünften würden nicht unter die Einkünfte im Sinne des § 2 EStG fallen. Der Bescheid erging nach § 165 AO vorläufig hinsichtlich der Vermietungseinkünfte aus einem Objekt der Kläger.
Gegen diesen geänderten Einkommensteuerbescheid 1981 vom 03.08.1990 legten die Kläger am 03.09.1990 erneut Einspruch ein. Sie wandten ein, die Änderung der Bescheide beruhe auf dem Wegfall der bisher in den Einkommensteuerbescheiden enthaltenen, gem. § 162 Abs. 3 i.V.m. § 155 Abs. 2 AO geschätzten Ergebnisanteile aus der Beteiligung des Klägers an der KG und der Übernahme der erstmals erlassenen Grundlagenbescheide (negative Feststellungsbescheide) des Finanzamts B hinsichtlich der Betei...