Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen an Eltern in der Türkei keine außergewöhnlichen Belastungen
Leitsatz (redaktionell)
Ist die unterhaltene Person in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Unterhaltsberechtigten notwendig und angemessen sind, § 33a Abs. 1 S. 5 EStG. Für Angehörige in der Türkei war im Jahr 2003 ein Drittel der in § 33a EStG genannten Beträge anzusetzen (BMF-Schreiben vom 26.10.2000, BStBl I 2000, 1502).
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1 S. 5, EStG § 33 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe Zahlungen an die in der Türkei lebenden Eltern des Klägers als Unterhaltsleistungen außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33a Abs. 1 EStG darstellen. Streitig ist weiter, ob die Anschaffungskosten für ein Ehebett und eine Couchgarnitur als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG abzugsfähig sind.
Die Kläger wurden in den Streitjahren 2003 und 2004 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
In der Einkommensteuererklärung 2003 machten sie Krankheitskosten i.H.v. 4.976 € , von denen 4.800 € streitig sind, und Unterhaltsaufwendungen für die in der Türkei lebenden Eltern des Klägers i.H.v. 5.200 € als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Für den am 10.11.1991 geborenen Sohn der Kläger wurde ein ärztliches Attest vom 27.11.2002 vorgelegt, wonach dieser (geb. am 11.01.92 (!)) unter einer Asthmaerkrankung leide, die dauerhafter Behandlung bedürfe. Er solle Infekte und staubige Räume sowie schwere Anstrengungen während des Pollenfluges meiden, sein Asthmaspray bei sich tragen und regelmäßig ein cortisonhaltiges Mittel inhalieren.
Lt. Lieferschein und Rechnung der Fa. X wurden am 07.03.2003 an die Adresse der Kläger ein Schlafzimmer für 1.900 €, zwei Federholzrahmen 90 x 200 cm für zusammen 180 € und eine Sitzgruppe bestehend aus Spitzecke, Zwischenelement 2-sitzig, Longchair rechts und Sofa 2-sitzig für 2.720 € geliefert. Vom Gesamtpreis von 4.800 € wurden lt. Lieferschein 2.800 € am Tag der Lieferung bezahlt. 2.000 € waren bereits angezahlt.
Hinsichtlich der Unterhaltszahlungen für die 1935 bzw. 1951 geborenen Eltern des Klägers, A und B C, wohnhaft in E F in G, legten sie je eine amtliche Unterhaltsbescheinigung vom 09.06.2004 vor, wonach beide weder berufstätig sind noch sonst über Einkommen oder Vermögen oder Unterhaltsleistungen von anderen Angehörigen verfügen. Nach den vorgelegten Überweisungsbelegen der Bank H wurden auf das Konto des Vaters des Klägers 200 € am 05.03.2004, 3.000 € am 12.11.2003 und 2.000 € am 30.12.2003 überwiesen. Die Überweisungsgebühr betrug jeweils 5 €. Zu den beiden letztgenannten Beträgen liegt jeweils auch eine Auszahlungsbestätigung der Bank vor.
Mit Bescheid vom 20.08.2004 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2003 für die Kläger auf 6.744 € fest. Es berücksichtigte außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 176 €, die sich wegen der zumutbaren Eigenbelastung der Kläger i.H.v. 1.350 € aber steuerlich nicht auswirkten. In den Bescheiderläuterungen ist weiter ausgeführt, die Kosten für Schlafzimmermöbel und Couch seien keine Renovierungskosten, die man als außergewöhnliche Belastungen wegen der Asthmaerkrankung des Sohnes anerkennen könne. Die Unterhaltsleistungen könnten mangels regelmäßiger Zahlung gleichfalls nicht anerkannt werden. Ein Betrag von 200 € sei zudem erst im Jahr 2004 überwiesen worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 20.08.2004 Bezug genommen.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 20.08.2004 legten die Kläger Einspruch ein.
In der Einkommensteuererklärung 2004 machten die Kläger Unterhaltsaufwendungen an die Eltern des Klägers i.H.v. 5.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Dazu wurden zwei Überweisungsbelege der H vorgelegt, wonach 1.500 € am 13.08.2004 und 2.500 € am 29.12.2004 an den Vater des Klägers überwiesen wurden. Außerdem wurden drei Belege der Bank I vorgelegt. Danach wurden 400 € am 27.01.2004 und 300 € am 26.04.2004 auf das Konto des Vaters des Klägers, sowie 300 € am 16.09.2004 auf das Konto von B C, E F, G, überwiesen. Die Überweisungsgebühr der I betrug jeweils 5,50 €. Zu berücksichtigen ist außerdem noch die 2003 angesetzte Überweisung von 200 € am 05.03.2004.
Auch wurde für jeden Elternteil eine amtliche Unterhaltsbescheinigung vom 12.12.2005 vorgelegt, die inhaltlich der des Vorjahres entspricht.
Mit Bescheid vom 13.02.2006 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2004 für die Kläger auf 11.464 € fest. Es berücksichtigte Krankheitskosten i.H.v. 700 € als außergewöhnliche Belastung. In den Bescheiderläuterungen ist ausgeführt, Unterhaltsleistungen an die Eltern in der Türkei seien nicht berücksichtigt worden, weil deren Einkünfte und damit die Bedürftigkeit nicht nachvollziehbar erklärt worden seien. Auf das laufende Einspruchsverfahren 2003 werde verwiesen.
Auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom...