Entscheidungsstichwort (Thema)
Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung des § 37 Abs. 5 KStG verstößt nicht gegen Art. 3 oder Art. 14 Abs. 1 GG.
Normenkette
KStG § 37 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Das Finanzamt hatte am 24.09.2008 den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG auf 11.511 € festgesetzt. Die darunter folgende „Abrechnung“ lautet:
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„Körperschaftsteuerguthaben für 2008 € |
Abzurechnen sind |
- 1.151,10 |
bereits getilgt |
0,00 |
mithin sind zuviel entrichtet |
1.151,10 |
Das Guthaben von 1.151,10 € wird erstattet auf Konto…….“
darunter heißt es unter „Besteuerungsgrundlagen“:
„Die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KStG zum 31.12.2006 ergibt sich aus der Anlage zum Bescheid zum 31.12.2006........
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€ |
festgesetzter Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens |
11.511,00 |
Auszahlungsbetrag 2008 |
1.151,10 |
jährlicher Auszahlungsbetrag von 2009 bis 2017 jeweils zum 30.09. |
1.151,10“ |
Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet: „Die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG kann mit dem Einspruch angefochten werden ........“.
Am 15.10.2008 hat die Klägerin „gegen den Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG“ Einspruch eingelegt. Sie beantrage, den Bescheid dahin zu ändern, dass das Körperschaftsteuerguthaben in einer Summe ausbezahlt werde.
Den Einspruch wies das Finanzamt am 26.02.2010 zurück. Im Sachverhalt der Einspruchsentscheidung ist der Auszahlungsantrag genannt. In der Begründung heißt es, der Bescheid sei rechtmäßig. Ausgeführt ist u.a., dass in zehn Jahresraten auszuzahlen sei.
Am 26.03.2010 hat die Klägerin Klage erhoben „gegen den Bescheid vom 24.09.2008 über die Festsetzung des Anspruches auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.02.2010.“
Am 22.02.2011 erließ das Finanzamt einen Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO, wonach jeweils zum 30.09., beginnend mit dem 30.09.2008 ein Betrag von 1.151,10 € fällig war/ist.
Dagegen hat die Klägerin am 10.03.2011 Sprungklage erhoben, der das Finanzamt am 22.03.2011 zugestimmt hat.
Die Klägerin trägt zu beiden Klagen vor:
Die Verteilung des Auszahlungsanspruches auf zehn Jahre verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil zwei Gruppen von Normadressaten ungerechtfertigt unterschiedlich behandelt würden. Guthaben über 1.000 € würden in zehn Jahresraten ausbezahlt. Inhaber von Guthaben bis 1.000 € erhielten dagegen ihr Geld sofort. Diese Unterscheidung sei nicht mit Verfahrenserleichterung und -vereinfachung zu begründen; Auszahlungen erfolgten maschinell und verursachten keinen besonderen Aufwand. Ursprünglich sei die Unterscheidung durch die Verwaltung im Billigkeitswege angewiesen worden, dies sei ebenso grundrechtswidrig, wie die jetzige gesetzliche Regelung des § 37 Abs. 5 Satz 6 KStG; deren Einführung verstoße zudem gegen das Rückwirkungsverbot. Auch die Haushaltssituation des Staates rechtfertige die verteilte Auszahlung nicht. Der Staat sei liquide. Dies zeige der Gesetzentwurf zur „Griechenland-Hilfe“, mit dem 22 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt würden. Die Klägerin müsse ihre Steuernachzahlungen sofort entrichten. Nichts anderes dürfe für Steuerrückzahlungsansprüche gelten. Zudem sei Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, weil das Eigentum am Guthaben teilweise entzogen werde.
Das Finanzamt ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KStG sei die Auszahlung grundsätzlich in zehn gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid vom 24.09.2008 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass die Auszahlung der 11.511 € in einer Summe erfolge,
2. den Abrechnungsbescheid vom 22.02.2011 dahin zu ändern, dass das restliche aktuelle Körperschaftsteuerguthaben von derzeit 8.057,70 € in einer Summe ausbezahlt wird.
Das Finanzamt beantragt, die Klagen abzuweisen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlungen verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klagen haben keinen Erfolg.
Der Klageantrag zu 1 ist unzulässig, der Klageantrag zu 2 unbegründet.
1. Die gegen den Bescheid vom 24.09.2008 gerichtete Klage ist unzulässig.
1.1. Mit dem Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (BGBl. I 2000, 1433) erfolgte der Wechsel vom Körperschaftsteueranrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren. §§ 36 ff KStG enthalten dazu Übergangsbestimmungen. § 36 KStG regelt die letztmalige Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals nach altem Recht sowie deren Umgliederung. Gem. § 36 Abs. 7 KStG hatte eine gesonderte Feststellung der so ermittelten Endbestände (i.d.R. zum 31.12.2000) zu erfolgen. Daraus war gem. § 37 Abs. 1 KStG das Körperschaftsteuerguthaben (i.d.R.) zum 31.12.2001 zu ermitteln. In der Folgezeit ist es jeweils zum 31.12. – ggf. gemindert aufgrund von Ausschüttungen – for...