Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung der Reinigungskosten typischer Berufskleidung im eigenen Haushalt als Werbungskosten - Berechnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung können auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen. Abziehbar sind sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser- und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel), als auch die Aufwendungen in Form der Abnutzung sowie Instandhaltung und Wartung der für die Reinigung eingesetzten Waschmaschine.
2. Die Reinigungskosten können anhand repräsentativer Daten der Verbraucherschutzverbände oder Hersteller unter Berücksichtigung der Angaben des Steuerpflichtigen geschätzt werden.
3. Zur Berechnung der berücksichtigungsfähigen Reinigungskosten im konkreten Einzelfall.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung.
Der verheiratete Kläger wurde im Streitjahr 2012 mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Er erzielte als Wachmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung 2012 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach einer von der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V., Bonn, im Jahr 1993 durchgeführten und im Jahr 1997 aktualisierten Erhebung Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung von 692 € geltend. Diese berechnete er wie folgt:
5 Hemden je Waschgang a`5 kg a`56 Waschgänge = 280 kg x 0,92 € = |
257,60 € |
4 Pullover je Waschgang a`2,5 kg a`25 Waschgänge = 63 kg x 1,02 € = |
64,26 € |
3 Diensthosen je Waschgang a`2,5 kg a`13 Waschgänge = 33 kg x 1,02 € = |
33,66 € |
2 Dienstjacken je Waschgang a`2,5 kg a`5 Waschgänge = 13 kg x 1,02 € = |
13,26 € |
Wäschetrocknen 389 kg x 0,69 € = |
258,41 € |
Bügeln 389 kg x 0,14 € = |
54,46 € |
Gesamtbetrag |
691,65 € |
Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 die Reinigungskosten mit 110 € und erließ am 25.03.2013 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.
Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2013, mit der das Finanzamt den angefochtenen Einkommensteuerbescheid zugunsten des Klägers änderte, führte es aus, die Kosten für die Reinigung der typischen Berufskleidung in der privaten Waschmaschine seien im Rahmen einer Schätzung anhand konkreter Angaben zu ermitteln. Der Kläger könne sich daher nicht auf die Ansätze eines "Uniformträgers im öffentlichen Personalverkehr", die auf Erfahrungssätzen der Verbraucherverbände e.V. Bonn beruhten, berufen. Die vom Kläger angegebene Menge der jährlich zu reinigenden typischen Berufskleidung von 389 kg entspreche nicht den Erfahrungswerten der "Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.". Nach deren Erkenntnissen fielen für einen 3-Personen-Haushalt im Jahr insgesamt 510 kg Wäsche an. Ausgehend von den Erfahrungswerten der "Verbraucherzentrale Bundesverband e.V." sei der Umfang der jährlich zu waschenden Berufskleidung mit der Hälfte des Wäscheanfalls eines 1-Personen-Haushalts und damit mit 100 kg anzunehmen. Danach ergäben sich folgende Wäschepflegekosten:
Waschen 100 kg x 0,53 € = |
53 € |
Trocknen 100 kg x 0,26 € = |
26 € |
Bügeln 100 kg x 0,05 € = |
5 € |
Summe der Kosten für Reinigung der Berufskleidung |
84 € |
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben.
Er bringt sinngemäß vor, das Finanzamt habe zu Unrecht die Aufwendungen für die Reinigung von Arbeitskleidung nicht in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt.
Der Kläger habe sich hinsichtlich der Höhe der Reinigungskosten seit Jahren auf eine Ermittlung der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. berufen, die grundsätzlich auch von der Finanzverwaltung angewendet werde. Die dabei angenommenen Werte bezögen sich auf den Stand 1997.
Die im Einzelnen dargelegte Menge der gereinigten Wäsche sei bei einem im Wach- und Sicherheitsdienst tätigen Arbeitnehmer üblich. Der vom Beklagten angenommene Wert werde daher bestritten.
Die vom Kläger beantragten Reinigungskosten seien bisher vom Finanzamt anerkannt worden und würden bei Arbeitskollegen des Klägers nach wie vor berücksichtigt. Der Beklagte habe weder in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass er künftig von dieser Handhabung abweichen werde, noch seien nachvollziehbare Anhaltspunkte erkennbar, die eine Abweichung im Streitjahr rechtfertigten.
Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Besteuerungsgrundlagen für den Zeitraum neu zu prüfen seien. Zudem genieße der Kläger rechtsstaatlich und grundrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz. Nach diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen dürften Behörden bei ihren Entscheidungen nicht willkürlich handeln, sondern hätten stets den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Daher dürfe der Beklagte in verschiedenen Veranlagungszeiträumen gleiches ohne angemessenen Grund nicht ungleich behandeln und im gleichen Veranlagungszeitraum unterschiedliche Staatsbürger mit gleichem Sachverhalt ohne an...