Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtgewährung des Haushaltsfreibetrages für Ehegatten mit Kindern verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
Die Nichtgewährung des Haushaltsfreibetrages nach § 32 Abs. 7 EStG für Ehegatten mit Kindern verstößt nicht gegen die Verfassung. Mit der bis 31. 12. 2004 beschränkten Weitergewährung des Haushaltsfreibetrages für unverheiratete Eltern hat der Gesetzgeber den ihm eingeräumten weiten Ermessensspielraum noch vertretbar ausgeschöpft.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 7, § 38b S. 2 Nr. 2, §§ 39a, 32 Abs. 6; GG Art. 2-3, 6, 12
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Eintragung eines Haushaltsfreibetrages nach § 32 Abs. 7 EStG in die Lohnsteuerkarte des Klägers.
Der verheiratete Kläger ist unbeschränkt steuerpflichtig und wird zusammen mit seiner Ehegattin veranlagt. Die Ehegatten sind Eltern zweier Kinder (geboren am 26. Mai 1999 und 30. Mai 2002), mit denen sie zusammen in häuslicher Gemeinschaft leben und für die sie jeweils den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld erhalten.
Mit Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2003 vom 02.11.2002 beantragte der Kläger einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 2.871 EUR (oder 5.616 DM) auf seiner Lohnsteuerkarte 2003 einzutragen. Die Eintragung sollte in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG als Haushaltsfreibetrag erfolgen. Die Voraussetzungender genannten Norm in der aktuellen Fassung seien beim Kläger zwar nicht gegeben. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.11.1998, 2 BvR 1057/91 u.a., BStBl II 1999, 182 bestehe aber aufgrund der verfassungswidrigen Weitergeltung des § 32 Abs. 7 EStG keine Besteuerungsgrundlage in Höhe des früheren Haushaltsfreibetrages.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15.11.2002 den Antrag ab. Hiergegen erhob der Kläger am 17.11.2002 Sprungklage. Auf Grund der klaren Gesetzeslage des § 32 Abs. 7 EStG sei für den Beklagten im Vorverfahren keine andere Entscheidung möglich und daher die Voraussetzung für eine Sprungklage gegeben.
Der Bescheid über die Ablehnung der Eintragung eines Haushaltsfreibetrages auf die Lohnsteuerkarte sei rechtswidrig und verletze ihn -den Kläger- in seinen Rechten aus Art. 2, Art. 3, Art. 6 und Art. 12 des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich entschieden, dass die Regelung des § 32 Abs. 7 EStG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung verheiratete Eltern benachteilige und daher ab 01.01.2002 verfassungswidrig sei. Das Gericht habe in Abschnitt D Il der zitierten Entscheidung festgelegt, dass nach dem 1. Januar 2002 die gesetzliche Besteuerungsgrundlage für verheiratete Eltern in Höhe von 5.616 DM fehle, wenn der Gesetzgeber bis zu diesem Zeitpunkt den verfassungswidrigen Zustand nicht beseitigt habe. Der Ausschluss verheirateter Eltern in § 32 Abs. 7 EStG 2002 verstoße daher gegen den speziellen Gleichheitssatz des Art. 6 GG und das Zweite Familienförderungsgesetz habe erneut einen verfassungswidrigen Gesetzeszustand geschaffen. Aufgrund der Gesetzeskraft des Urteiles (§ 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz -BVerfGG-) müsse ihm, dem Kläger, ein entsprechender Freibetrag in die Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Eine Benachteiligung der Ehepartner wegen ihrer Ehe liege auch dann vor, wenn sie von Steuerentlastungen ausgeschlossen würden. Steuergleichheit erfordere bei der direkten Steuerbelastung ein Abstellen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit und damit dürften aufgrund der Ehe Eltern nicht von Steuerentlastungsbeträgen für ihre Kinder ausgeschlossen werden.
Seine - des Klägers - Rechtsmeinung werde gestützt durch umfangreiche Kommentierungen z.B. bei Herrmann-Heuer-Krömker, Jahresband 2002, § 32 Anm. J 01 - 1; Littmann/Bitz § 32 Tz. 1004; Heuermann, NJW 2002, 1929; Blümich EStG Kommentar, § 32 Tz. 271 a; Korn EStG Kommentar, § 32 Tz. 126; sowie durch die Meinung weiterer Kommentatoren.
Ausgehend von der Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 7 EStG sei eine Prognose darüber aufzustellen, ob das Verfassungsgericht den ungleichen Zustand durch eine Vorteilseinräumung auch für verheiratete Ehepaare ausgleichen werde oder für die Übergangszeit die Ungleichbehandlung akzeptiere. Angesichts der klaren Entscheidung des Verfassungsgerichtes, die Übergangszeit bis zum 31.12.2001 zu begrenzen, sei die Prognose eindeutig, dass ab 01.01.2002 auch verheiratete Ehepaare in die Förderung mit einzubeziehen seien.
Der Kläger hat beantragt, in Abänderung des Bescheids vom 15.11.2002 einen Freibetrag in Höhe von 2.871 € auf seiner Lohnsteuerkarte 2003 einzutragen, hilfsweise die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Die vom Verfassungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Neuregelung zu treffen, sei durch das Zweite Familienförderungsgesetz erfüllt worden. Damit seien die Vorausset...