Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1986–1989
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Beschluß
Der Streitwert wird auf 102.492 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin Unternehmerin war.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 17.01.1986 errichtet und am 17.04.1986 in das Handelsregister beim AG … eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war … Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb und die Verwertung von Erfindungen, Vergabe von Lizenzen und Unterlizenzen im In- und Ausland sowie Handelsgeschäfte aller Art. Mit Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 15.10.1990 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Zur Liquidatorin wurde … bestellt.
Die Klägerin schloß am 31.01.1986 mit … der Inhaber eines Patents für einen neuartigen Bodenbelag … in der Bundesrepublik Deutschland und 22 westlichen Ländern war, einen Lizenzvertrag ab, durch den die Klägerin die Benutzungsrechte des Patents für das Ausland erhielt. Als Gegenleistung wurde eine einmalige „Eingangszahlung” für die Übertragung der Rechte von 19.600.000 DM und 300.000 DM Beratungsgebühren zuzügl. 2.786.000 DM Umsatzsteuer sowie Stücklizenzgebühren vereinbart. Für die Eingangszahlungen wurden Ratenzahlungen festgelegt, wobei der größte Teil der Ratenzahlungen erst fällig werden sollte, wenn die Stücklizenzgebühren eine bestimmte Höhe erreichten. Die Lizenz für das Inland war gemäß Vertrag vom 25.11.1985 an die ebenfalls gehörende Fa. … vergeben worden.
Die Klägerin lieferte ab April 1986 den patentierten neuartigen „… Belag” an die Fa. … an … und die Fa. … Der Bodenbelag wurde sackweise angeliefert, war auf dem Unterbau mit einer durchschnittlichen Stärke von 2–3 cm aufzutragen (vgl. Protokoll über den Einbau der ersten beiden Plätze …) und wurde nach oben von einem verkehrsüblichen … belag ergänzt (vgl. Reiseprotokoll vom 27.04. – 01.05.1986). Die ersten beiden … wurden bei … in Bremen errichtet. Sodann erfolgten Lieferungen an … zur Errichtung eines Tennisplatzes in … und später Lieferungen an … (zwei …) und nochmals … (zwei … in …).
Nach Aufbringung des „… Belags” zeigte das Material unterschiedliche Abmischungsverhältnisse. Die große Blähtonkörnung hatte auf der Oberfläche keine Bindung zum Belag. Der Belag band nur teilweise ca. 1 cm an der Oberfläche ab und war darunter hohl, so daß das Spielfeld einbrach. Durch diese Mängel hatte der Belag keine Wasserspeicherfähigkeit (vgl. Schreiben des … vom 17.07.1986 und Schreiben der Rechtsanwälte … u. a. vom 24.07.1986 sowie Schreiben der Klägerin vom 05.06.1986).
Die Klägerin lieferte daraufhin an die Fa. … und … einen neuen Belag (vgl. deren Stellungnahmen vom 24.05.1995 bzw. 06.05.1995). Die Fa. … forderte zwar mit Schreiben vom 24.07.1986 von der Klägerin ebenfalls die Lieferung eines neuen … Belags, baute aber am 28.–30.08. in … bzw. am 25./26.09. in … jeweils einen anderen Belag ein (vgl. Schreiben der Rechtsanwälte … u. a. vom 06.11.1986).
Auch nach dem Austausch des … Belags waren die Plätze in … unbespielbar (vgl. Schreiben des … vom 06.05.1995). In … wurden die Plätze nach dem ersten Einbau ca. drei Monate, nach dem zweiten Einbau ca. fünf Monate bespielt (vgl. Schreiben der Fa. … vom 24.05.1995). Die Plätze wurden nicht abgenommen.
Die Klägerin erteilte vier Rechnungen, und zwar am 29.04.1986 über jeweils netto 14.850 DM an Fa. … (für …), am 05.05.1986 über 25.927,10 DM an Fa. … am 12.06.1986 über 27.120 DM und am 07.07.1986 über 7.285 DM an Fa. …. Für die Lieferung … wurde der Fa. … keine Rechnung ausgestellt. Die Rechnungen blieben unbezahlt. Die Leistungsempfänger machten erhebliche Schadensersatzansprüche geltend. Der Lizenzvertrag wurde daraufhin am 31.07.1986 durch den Lizenzgeber fristlos gekündigt. In der Folgezeit kam es zur Auflösung des Lizenzvertrages.
Nach Vorliegen der Rechnung des Lizenzgebers … vom 31.01.1986 über die Eingangszahlung und die Beratergebühr gab die Klägerin am 07.02.1986 eine Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 1986 beim Finanzamt … ab. Der Vorsteuerbetrag in Höhe von 2.786.000 DM wurde zunächst erstattet, jedoch mit Bescheid vom 18.06.1986 in Höhe von 2.755.200 DM wieder zurückgefordert. Lediglich die in dem an den Lizenzgeber tatsächlich gezahlten Betrag von 250.000 DM enthaltene Vorsteuer in Höhe von 30.800 DM wurde für den Voranmeldungszeitraum 1/86 anerkannt.
Die in dem geänderten Vorauszahlungsbescheid ausgewiesenen Besteuerungsgrundlagen wurden durch die in der Zeit vom 13.08.1986 bis 28.01.1987 durchgeführte Fahndungsprüfung (vgl. Prüfungsbericht vom 05.02.1987) bestätigt. Nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in Anlehnung an die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 1986 mit Bescheid vom 17.02.1989 auf ./. 79.714 DM fest.
Die Klägerin reichte in der Folgezeit für 1986 bis 1989 Umsatzsteuererklärungen ein, in denen sie die Umsatzsteuer wie folgt ermittelte: