Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterleitung von Betriebseinnahmen an Vergleichsgläubiger steht im Zusammenhang mit einem entstandenen Sanierungsgewinn
Leitsatz (redaktionell)
Die Weiterleitung von nachträglich vereinnahmten Betriebseinnahmen aus einer abgeschriebenen Forderung, die vertragsgemäß den Vergleichsgläubigern auszuzahlen sind, steht im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Sanierung und mindert den Sanierungsgewinn.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 3c
Tatbestand
Streitig, ist die Behandlung einer Zahlung von 104.930 DM aus dem Konkursverfahren der C. GmbH als gewinnerhöhende Betriebseinnahme und deren Weiterleitung als gewinnmindernde Betriebsausgabe.
Die Klägerin betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Holz, Eisen und Bauelementen. Im Rahmen eines Konkursverfahrens 1982 bei der C. GmbH buchte die Klägerin einen Forderungsverlust von ca. 1 Million DM als Aufwand. Ein dadurch veranlasstes gerichtliches Vergleichsverfahren der Klägerin endete 1982 mit einer Vereinbarung, nach der die Gläubiger nur 40 % ihrer anerkannten Forderungen erhielten. Weiterhin wurde ihnen mit Besserungsschein zugestanden, dass die erlassenen Schulden zum einen aus künftigen Gewinnen der Klägerin zurückgezahlt werden sollten. Zum anderen sollten sie nach Textziffer 3 der Vergleichsvereinbarung alle Bruttobeträge erhalten, welche der Klägerin aus dem Konkursverfahren der C. GmbH zufließen, gleichgültig, ob es sich um eine Konkursquote oder um Zuflüsse aufgrund von Sicherheiten, wie Eigentumsvorbehalt, handeln würde. Die Zahlungen sollten nach Fertigstellung und Testierung der Bilanz, spätestens am 30.06. des darauffolgenden Kalenderjahres fällig und zahlbar sein. Der Forderungsverzicht der Gläubiger führte bei der Klägerin zu einem Sanierungsgewinn von ca. 5,5 Millionen DM, der nach § 3 Nr. 66 EStG (Fassung bis VZ 1997) steuerfrei belassen wurde.
1991 erhielt die Klägerin aus dem Konkursverfahren der C. GmbH eine Zahlung von 104.930 DM, die sie vereinbarungsgemäß an die Gläubiger des Vergleichsverfahrens weiterleitete. Den Zahlungseingang und die Auszahlung behandelte sie ergebnisneutral als durchlaufenden Posten.
Eine 1994 durchgeführte Betriebsprüfung für die Jahre 1990-1993 folgte dieser steuerlichen Behandlung nicht und erfasste die Zahlung an die Klägerin als steuerpflichtige Betriebseinnahme 1990. Die Weiterleitung an die Vergleichsgläubiger ließ der Prüfer nicht zum Abzug zu, da er einen Zusammenhang mit dem steuerfreien Sanierungsgewinn 1982 sah.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erhöhte den Gewinn durch Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1990 am 13.07.1995 um 90.430 DM, wobei es die Gewerbesteuerbelastung durch die Gewinnerhöhung berücksichtigte.
Der Einspruch führte dazu, dass mit Bescheid vom 07.12.1995 die Gewinnerhöhung dem Jahr 1991 zugeordnet wurde. Der Einspruch gegen diesen Änderungsbescheid blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid über die geänderte gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1991 vom 07.12.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.07.1998 dahingehend zu ändern, dass der festgestellte Gewinn um 90.430 DM ermäßigt wird. Hilfsweise beantragt sie für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Zahlung und Weiterleitung der Summe um einen gewinnneutralen durchlaufenden Posten handle, da die Zahlung ihr von vorneherein nicht zugestanden habe und sie nur als Zahlstelle fungiert habe. Eine Vermögensmehrung wäre bei der Klägerin nicht eingetreten, weil den Vergleichsgläubigern die Forderung gegenüber der C. GmbH bereits abgetreten und deshalb von diesen direkt erworben worden wäre. Auf der anderen Seite stünde die Zahlung an die Vergleichsgläubiger nicht in Zusammenhang mit dem steuerfreien Sanierungsgewinn, sondern unmittelbar mit der steuerpflichtigen Zahlung der C. GmbH, da es sich insoweit um den Eintritt der Bedingung handele, die die Zahlungsverpflichtung gegenüber den Gläubigern ausgelöst habe. Außerdem habe sich die Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht verbessert, da sie den Betrag weitergeleitet habe. Aus ihrer Sicht würde sich die Höhe des Sanierungsgewinns nicht ändern. Die Rechtsauffassung des Finanzamts würde zu einer doppelten Besteuerung, bei der Klägerin und den Vergleichsgläubigern, führen.
Das Finanzamt beantragt die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es vor, dass der Zahlungszufluss und die Weiterleitung als zwei Vorgänge getrennt zu behandeln seien. Wenn sich nachträglich herausstelle, dass aus dem Konkursverfahren noch eine Zahlung geleistet würde, handle es sich um das Rückgängigmachen der Forderungsausbuchung, was zweifelsfrei zu einem außerordentlichen Ertrag führen müsse. Mit der Abtretung an die Gläubiger des Vergleichsverfahrens, könne die Klägerin diesen Betrag nicht der Besteue...