Entscheidungsstichwort (Thema)

Dem Kindergeld vergleichbare Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Unterhaltsberechtigtenzulage - Kinder - nach Art 69 des Beamtenstatuts des Europäischen Patentamts handelt es sich um eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung im Sinn des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (entsprechend DA-FamEStG 2004, 65.1.4).

 

Normenkette

EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der beklagten Familienkasse Kindergeld für ihr Kind 1 , geb. 21.07.2004. Sie ist bei der Volkshochschule im Städtedreieck e.V., A (VHS) beschäftigt. Die VHS ist Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und den Tarifverträgen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.

Der nichteheliche Vater des Kindes, 2 , ist beim Europäischen Patentamt in München beschäftigt. Ausweislich einer Bestätigung des Europäischen Patentamts vom 20.11.2005 erhält er seit dem Monat der Geburt des Kindes eine Unterhaltsberechtigtenzulage. Die Unterhaltsberechtigtenzulage entspricht nach dieser Bestätigung "im Prinzip dem deutschen Kindergeld".

Mit Bescheid vom 26.01.2006 lehnte die beklagte Familienkasse den Kindergeldantrag der Klägerin unter Berufung auf § 65 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab. Ein Anspruch auf Kindergeld bestehe nicht, da der Vater des Kindes die Unterhaltsberechtigtenzulage des Europäischen Patentamts erhalte und diese Leistung eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung darstelle. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 23.06.2006).

Mit ihrer Klage vom 25.07.2006 (eingegangen beim Gericht am 26.07.2006) verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, nach der die Unterhaltsberechtigtenzulage eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung darstelle. Sie entspreche nur "im Prinzip" dem deutschen Kindergeld. Es handle sich aber nicht um Kindergeld, sondern sei Teil des väterlichen Gehalts. Sie sei nicht mit dem Vater ihres Sohnes verheiratet und lebe von ihm getrennt. Das Europäische Patentamt habe deshalb in der besagten Bescheinigung auch klargestellt, dass keine konkurrierende und damit keine vergleichbare Leistung i.S. des § 65 EStG zum deutschen Kindergeld vorliege.

Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 26.01.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 23.06.2006 aufzuheben und die beklagte Familienkasse zu verpflichten, ihr rückwirkend ab Juli 2004 Kindergeld für ihren Sohn 1 zu gewähren.

Die beklagte Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen.

Bei der Unterhaltsberechtigtenzulage handle es sich um eine Leistung im Sinn des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, die grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG ausschließe. Die Ausnahmevorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG komme zugunsten der Klägerin nicht zur Anwendung, da die Klägerin und der Vater des Kindes nicht verheiratet seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die beklagte Familienkasse war für die Entscheidung über den Kindergeldantrag der Klägerin zuständig. Die Festsetzung des Kindergeldes richtet sich nicht nach § 72 EStG, da die Klägerin bei einer privatrechtlich organisierten Vereinigung beschäftigt ist. Unter § 72 Abs. 1 Nr. 3 EStG fallen nur Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Mitgliedschaft im kommunalen Arbeitgeberverband führt nicht zur Anwendung des § 72 EStG.

Die Klägerin erfüllt für ihr Kind 1 zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gem. §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG wird Kindergeld jedoch nicht für ein Kind gezahlt, wenn für dieses Kind von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung Leistungen gezahlt oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären, die dem Kindergeld vergleichbar sind.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt es nicht darauf an, ob die kindergeldähnliche Leistung derjenigen Person, die auch kindergeldberechtigt ist, oder einem Dritten zusteht (BFH-Beschluss v. 27.11.1998 VI B 120/98, BFH/NV 1999, 614).

Die Europäische Patentorganisation ist eine zwischenstaatliche Organisation auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art 5 Abs. 1 EPÜ). Das Europäische Patentamt ist Organ der Europäischen Patentorganisation (Art 4 Abs. 2a EPÜ) und damit eine zwischenstaatliche Einrichtung i.S. des § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. Der Verwaltungsrat erlässt das Statut der Beamten des Europäischen Patentamts (Art 33 Abs. 2b EPÜ).

Bei der Unterhaltsberechtigtenzulage - Kinder - nach Art 69 des Beamtenstatus des Europäischen Patentamts handelt es sich um eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. Der Begriff "vergleichbare Leistung" bezeichnet einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach dem Sinn und Zweck ...

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