Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf Erlass festgesetzter Zinsen nach § 233a AO, wenn ein Steuerpflichtiger einen Umsatz nicht zeitgerecht erklärt, ebenso der Leistungsempfänger den daraus zustehenden Vorsteueranspruch nicht zeitgerecht anmeldet, und der Steuerpflichtige die Aufrechnung des an ihn abgetretenen Vorsteuererstattungsanspruches erst erklärt, nachdem die Finanzbehörde den Sachverhalt aufgedeckt hat
Leitsatz (amtlich)
Ein selbständiger und damit abtretbarer Umsatzsteuererstattungsanspruch entsteht erst im Zeitpunkt seiner Festsetzung.
Die Rückwirkung der Aufrechnung einer Umsatzsteuerschuld mit einem abgetretenen Erstattungsanspruch geht nicht über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuerschuld hinaus (für Zeitraum vor 1.1.2000 entspr. § 238 Abs. 1 Satz 3 AO).
Hat es ein Steuerpflichtiger selbst in der Hand, eine Steuernachforderung und damit die Verzinsung zu vermeiden, kommt ein Erlass der Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen selbst dann nicht in Betracht, wenn der Finanzbehörde per saldo kein Schaden entstanden ist.
Normenkette
AO §§ 226-227, 233a, 238; FGO § 102; BGB §§ 388, 399
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Antrag auf Erlass von nach § 233a AO festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer 1992 abgelehnt hat.
Die Klägerin ist unternehmerisch tätig und betreibt die Herstellung und den Vertrieb von Modellspielwaren. Sie verkaufte im Jahr 1992 unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ein Grundstück und wies im Kaufvertrag Umsatzsteuer in Höhe von 106.500 DM gesondert aus. Die Käuferin trat den ihr aus diesem Geschäft zustehenden Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von 105.000 DM an die Klägerin ab. Die Abtretungsanzeige ging auf amtlichem Vordruck am 13.08.1992 bei dem beklagten Finanzamt ein und bezeichnete als Anspruch eine Teilabtretung aus der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 1992. Tatsächlich machte die Käuferin den Vorsteueranspruch aus dem Erwerb weder in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung noch in der Jahreserklärung geltend.
Die Klägerin erklärte ebenfalls den Umsatz aus dem Verkauf des Grundstücks weder in der betreffenden Umsatzsteuervoranmeldung noch in der Jahreserklärung für 1992. Da im Zeitpunkt des Eingangs der Abtretungsanzeige keine Steuerrückstände der Klägerin bestanden, kam es zu keiner Verrechnung des abgetretenen Betrages.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei der Klägerin wurde festgestellt, dass sie den Verkauf des Grundstücks nicht als steuerpflichtigen Umsatz erfasst und die Käuferin nur den Nettopreis an die Klägerin überwiesen hatte. Aufgrund dieser Feststellung änderte das beklagte Finanzamt mit Bescheid vom 18.11.1996 die Steuerfestsetzung für das Streitjahr 1992, die bisher unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, erhöhte den Umsatz um den Netto-Kaufpreis zuzüglich der hälftigen Grunderwerbsteuer und setzte neben dem Rückzahlungsanspruch von 106.832,37 DM zusätzlich einen Zinsanspruch zur Umsatzsteuer in Höhe von 16.554 DM fest.
Die Klägerin legte hiergegen am 02.12.1996 Einspruch ein mit der Begründung, aufgrund der Abtretung über 105.000 DM ergäbe sich nur eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 1.832,37 DM und eine Zinslast von 279 DM; sie bitte um entsprechende Berichtigung. Auf die Anregung des Finanzamts, den Einspruch zurückzunehmen, weil ein solcher gegen eine Anrechnungsverfügung nicht statthaft sei, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 24.02.1997, dass sich ihr Einspruch gegen den belastenden Umsatzsteuerbescheid 1992 richte.
Aus Mitteilungen des für die Käuferin zuständigen Finanzamts vom 18.04.1997 war für das beklagte Finanzamt ersichtlich, dass die Vorsteuer weder angemeldet noch der Erstattungsanspruch in Höhe von 105.000 DM ausbezahlt worden waren. Auf Anregung des beklagten Finanzamts änderte das für die Käuferin zuständige Finanzamt deren Umsatzsteuerbescheid 1992, erfasste den Vorsteuerbetrag aus dem Grundstückserwerb und errechnete einen Zinserstattungsanspruch in Höhe von 22.898 DM. Den abgetretenen Vorsteuererstattungsbetrag buchte es am 05.11.1997 dem beklagten Finanzamt zum Ausgleich der gegen die Klägerin festgesetzten Umsatzsteuer zu und zahlte die Erstattungszinsen an die Käuferin aus.
Über den eingelegten Einspruch entschied das beklagte Finanzamt nicht, sondern hob die hinsichtlich der festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer 1992 gewährte Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 26.11.1998 auf. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 11.12.1998 den Erlass der festgesetzten Zinsen und regte an, so zu verfahren, als ob die Verrechnung bereits vor der Fälligkeit der mit Bescheid vom 18.11.1996 angeforderten Zahllast zum 23.12.1996 erfolgt wäre und die Zinsen nach § 227 AO entsprechend der Verwaltungsanweisung vom 19.05.1993 (BStBl. 1 1993, 527) zu erlassen. Den Erlassantrag lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 21.07.1999 ab. Der Einspruch hiergegen blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den A...