Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinsfestsetzung nach § 233a AO
Leitsatz (redaktionell)
Führt die Festsetzung der Steuer (hier: Umsatzsteuer), vermindert um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen zu einem Unterschiedsbetrag (§ 233 a Abs. 3 AO), ist dieser gem. § 233 a Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233 a Abs. 2 Satz 1 AO). Wird die Umsatzsteuerfestsetzung geändert, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer maßgebend für die Zinsberechnung (§ 233 a Abs. 5 AO). Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden (§ 233 a Abs. 4 AO).
Normenkette
AO § 233a; AO § 233a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3-5
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bzw. wann die Abtretung von Umsatzsteuererstattungsansprüchen zu berücksichtigen ist und deshalb Zinsen nach § 233 a AO bei der Klägerin für die Jahre 1996 und 1997 nicht angefallen sind.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts (S.A.R.L.), die im Jahr 1995 gegründet wurde. Unternehmensgegenstand ist im Wesentlichen die Durchführung von Transporten mit Binnenschiffen. Mehrheitsgesellschafter war zunächst AB C und daneben seine Ehefrau D C-E; seit dem 04.09.1997 ist F C Alleingesellschafter.
Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs mietete die Klägerin von der G mbH (im Folgenden: G) und von der H mbH (im Folgenden: H) Motorschiffe an und führte mittels dieser Schiffe Güterbeförderungen durch. Die von der Klägerin in Luxemburg eingereichten Mehrwertsteuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997 weisen jeweils steuerpflichtige Umsätze von 0 Luxemburger Franc wegen steuerbefreiten Auslandsumsätzen und jeweils abziehbare Vorsteuer aus. Die Klägerin beantragte zunächst die Erstattung der ihr von der G und der H in den Jahren 1996 und 1997 in Rechnung gestellten Vorsteuern beim Bundesamt für Finanzen als im Ausland ansässiges Unternehmen in dem Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV. Sie vertrat den Standpunkt, in Folge in Luxemburg ausgeübter Geschäftsleitung nicht in Deutschland ansässig zu sein. In einem deswegen durchgeführten finanzgerichtlichen Verfahren wies das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 21.03.2001 Az. 2 K 6848/98 die Klage ab. Es war der Auffassung, dass die Klägerin nicht am Vorsteuer-Vergütungsverfahren teilnehmen dürfe, weil es sich bei ihr nicht um ein im Ausland ansässiges Unternehmen i.S.d. § 51 Abs. 3 Satz 1 UStDV handle. Es führte dazu in den Urteilsgründen aus, dass sich die Geschäftsführung der Klägerin im Inland (I) befunden habe, weil die damalige Geschäftsführerin D C-E, die Geschäftsleitungsfunktion für die Klägerin faktisch alleine von I aus ausgeübt habe. Noch im Jahr 1998 seien Rechnungen für die Klägerin an die Adresse in I versandt worden. Demgegenüber gebe es kaum Anknüpfungspunkte für eine Geschäftsleitung von Luxemburg aus. Die gegen das Urteil des FG Köln vom 21.03.2001 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH mit Beschluss vom 14.03.2002 Az. V B 119/01 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das FG Köln Urteil vom 21.03.2001 - 2 K 6848/98 (EFG 2001, 1330) und auf den BFH-Beschluss vom 14.03.2002 - V B 119/01 (BFH/NV 2002, 1038) verwiesen.
Am 06.03.2003 reichte die Klägerin beim Finanzamt J Umsatzsteuerjahreserklärungen 1996 (für den Zeitraum 01.07.-31.12.1996) und 1997 (für den Zeitraum 01.01.-30.09.1997) ein, in denen als Betriebsstätte I angegeben war. In den Erklärungen, die mit dem Tag des Eingangs beim Finanzamt als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkten (§ 168 Satz 1 AO), erklärte die Klägerin folgende Besteuerungsgrundlagen:
|
1996 |
1997 |
steuerpflichtige Umsätze |
709.102,00 DM |
987.872,00 DM |
VoSt |
23.291,14 DM |
58.482,15 DM |
USt |
83.074,10 DM |
89.698,60 DM |
|
(= 42.475,11 €) |
(= 45.862,17 €) |
Den Umsatzsteuerjahreserklärungen 1996 und 1997 waren Abtretungsanzeigen wegen Umsatzsteuererstattungen der G und der H beigefügt, die von den Beteiligten (Abtretende/Abtretungsempfängerin) jeweils am 03.03.2003 unterschrieben waren. Danach hat die G an die Klägerin wegen Umsatzsteuererstattung für 1996 einen Betrag von 93.597,10 DM und für das Kalenderjahr 1997 in Höhe von 140.456,80 DM abgetreten und die H für das Kalenderjahr 1996 eine Umsatzsteuererstattung in Höhe von 12.768,60 DM und für das Jahr 1997 in Höhe von 7.724,10 DM. Als Abtretungsgrund war jeweils der Ausgleich der erhöhten Frachtgutschriften wegen Umsatzsteuer angegeben. Beigefügt waren den Abtretungsanzeigen Schreiben der G und der H an die Klägerin alle vom 03.03.2003, betreffend „Rücknahme unserer Korrekturen vom 10.05.2002“, „Korrektur unserer Frachtgutschriften für den Zeitraum 01.07.1996 bis 30.09.1997“, „Neue Frachtgutschriften für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.1996“ bzw. „...für den Zeitraum 01.01.-30.09.1997“. Aus den neuen Frachtgutschriften ergeben sich die an die Klä...