Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1987
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 22.10.1990 wird die Umsatzsteuer 1987 auf ./. 66.135,– DM herabgesetzt. Die Einspruchsentscheidung vom 07.03.1994 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Beschluß
Der Streitwert wird bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung am 26.11.1996 auf 69.082,– DM, danach auf 66.783,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Finanzamt den Änderungsbescheid vom 22.10.1990 erlassen durfte.
Die Klägerin -E. ist eine seit 1983 tätige GdbR, an der die Eheleute A.+B. zu je 50 % beteiligt sind. Sie wurde beim Finanzamt ursprünglich unter der Steuer-Nr. 1 später unter der Steuer-Nr. 2 erfaßt. Mit Schreiben vom 05.05.1987 bat der Klägervertreter um Zuteilung einer neuen Steuer-Nr. für die Grundbesitzgesellschaft … (künftig B. GbR) an der A. zu 5 % und B. zu 95 % beteiligt sind.
Die von ihm für die B. GdbR am 05.06. und 15.12.1987 unter der Steuer-Nr. V.B. neu eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für 5/87 und 10/87, in denen Vorsteuererstattungsbeträge in Höhe von zusammen 69.082,– DM geltend gemacht wurden (68.950,30 DM für 5/87 und 131,70 DM für 10/87) wurden laut Umsatzsteuerüberwachungsbogen 1987 unter der Steuer-Nr. 3 (maßgeblich ab 10.07.1987 für E. und ab 22.07.1987 für E. und B. gebucht. Ab 01.02.1988 wurde vom Finanzamt der Zusatz und B. wieder gestrichen. Die Umsatzsteuerüberschüsse in Höhe von 69.082,00 DM wurden ausbezahlt.
In der am 17.01.1989 für die Klägerin unter der bisherigen Steuer-Nr. 2 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 1987 erklärte die Klägerin steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 21.052,– DM. Nach Berücksichtigung des Steuerabzugsbetrags nach § 19 Abs. 3 UStG in Höhe von 2.298,88 DM errechnete sie die Umsatzsteuer 1987 mit 648,– DM. Dieser Betrag war laut Erklärung noch nicht an die Finanzkasse entrichtet. Am 01.02.1989 wurde beim Finanzamt die Umsatzsteuerjahreserklärung 1987 der B. GdbR unter der Steuer-Nr. „2 … neu” eingereicht. Die vom Steuerpflichtigen eingetragene Steuer-Nr. ist nicht mehr genau identifizierbar, weil sie vom Finanzamt mit Tipp-Ex übermalt und nachträglich mit Braunstift darauf die Steuer-Nr. 3 angebracht wurde. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 1987 wurde vom Finanzamt handschriftlich im Adressfeld außerdem wie folgt ergänzt: „E. und B.”. Die Anmeldung ergab einen Vorsteuerüberschuß in Höhe von 69.082,– DM. Nach der am 08.05.1989 erteilten Zustimmung wirkte die Umsatzsteuerjahreserklärung als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 2 AO). Aus der Abrechnung vom 06.06.1989 ist ersichtlich, daß die abzurechnende Umsatzsteuer 1987 mit ./. 69.082,– DM angesetzt wurde. Ein Restguthaben von 648,– DM wurde der Klägerin erstattet.
Mit Bescheid vom 01.08.1989 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 1987 für die Klägerin auf ./. 69.082,– DM fest. Der Bescheid erging wegen der noch nicht endgültig feststehenden Umsätze und Vorsteuern vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jedoch aufgehoben (§ 164 Abs. 3 AO).
Auf den dagegen eingelegten Einspruch der Klägerin wurde der Vorläufigkeitsvermerk mit Bescheid vom 27.10.1989 wieder aufgehoben. Im Aktenvermerk des Finanzamts vom 28.09.1989 ist dazu festgehalten:
„1. Die Vorsteuern stammen aus der Beteiligung am B. HBG … Steuer-Nr. 2
…
3. Da in dem ähnlich gelagerten Fall die Vorsteuern bereits anerkannt wurden, Verträge bereits im Voranmeldungsverfahren geprüft wurden, kann die Veranlagung endgültig durchgeführt werden. Prüfung evtl. verfahrensrechtlicher Fehler ist nicht nötig.”
1990 änderte das Finanzamt seine bisherige Rechtsauffassung, daß die von der B. GbR erklärten Vorsteuern der Klägerin zuzurechnen sind. Die am 01.02.1989 eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung 1987 wurde nunmehr als Vorbehaltsfestsetzung für die B. GbR gewertet. In der für die B. GbR erstellten Abrechnung vom 12.09.1990, wurde die Umsatzsteuer 1987 mit ./. 69.082,00 DM abgerechnet. Auf der Abrechnung ist handschriftlich vermerkt: „Das Guthaben wurde bereits erstattet. Die Erstattung erfolgte versehentlich unter der Steuer-Nr. 3 (vgl. Abrechnung vom 06.06.1989).”
Mit Bescheid vom 19.10.1990 wurde für die B. GbR die Umsatzsteuer 1987 auf ./. 69.082,– DM festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde dabei aufgehoben (§ 164 Abs. 3 AO). Der Bescheid ist bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 22.10.1990 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 1987 für die Klägerin auf 648,– DM fest. Der Änderungsbescheid wurde auf § 174 AO gestützt. In den Erläuterungen zum Bescheid führte das Finanzamt aus: „Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 27.10.1989. Die Besteuerungsgrundlagen der B. GbR waren sowohl bei der GbR … E. (Steuer-Nr. 3), als auch bei der B. GbR (Steuer-Nr. 4) erfaßt. Der Sachverhalt wurde also in unvereinbarer Weise zugunsten mehrerer ...