Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein (im Rahmen eines betrügerischen Anlagesystems) tatsächlich nie geliefertes Blockheizkraftwerk bei Überführung des Lieferanspruchs hinsichtlich des BHKW in das Privatvermögen durch Wechsel in das Verpachtungsmodell
Leitsatz (redaktionell)
Werden Erkenntnisse, dass Pachtzahlungen künftig ausfallen werden und ein BHKW niemals in Betrieb genommen werden kann, erst zu einem Zeitpunkt erlangt, zu dem eine Einkunftserzielungsabsicht in Form der Erzielung von Verpachtungseinkünften vorliegt, lässt sich ein Veranlassungszusammenhang zu früheren Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht mehr begründen. Die Berücksichtigung wertaufhellender Umstände zum Bilanzstichtag kann daher nicht den bestehenden Veranlassungszusammenhang (vergeblicher) Aufwendungen zu den sonstigen Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG beenden und eine mögliche Berücksichtigung wertmindernder Umstände bei der zuvor aufgegebenen Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich der Erzielung gewerblicher Einkünfte begründen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2 S. 1, § 22 Abs. 3
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein (im Rahmen eines betrügerischen Anlagesystems) tatsächlich nie geliefertes Blockheizkraftwerk (BHKW) der Unternehmensgruppe X.
Der Kläger wurde im Streitjahr 2010 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
Am 01.07.2010 bestellte der Kläger bei der X mbH ein BHKW für einen Brutto-Kaufpreis von 35.700 €. Laut vorliegendem Bestellschein stand dem Kläger als Käufer ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Mit Schreiben vom 06.07.2010 nahm die X mbH die Bestellung in Form einer Auftragsbestätigung an und forderte den Kläger zur Zahlung des Kaufpreises im Wege der Vorauskasse auf. Den Kaufpreis zahlte der Kläger am 20.07.2010 im Voraus. Die Kaufpreiszahlung wurde durch ein Darlehen bei der A-Bank vom 14.07.2010 fremdfinanziert. Mit Schreiben der X mbH vom 21.07.2010 erfolgte eine Lieferbestätigung.
Weiterhin schloss der Kläger mit der Firma X EWIV am 23./28.07.2010 sowohl einen Mietvertrag über einen Stellplatz für das BHKW (monatliche Miete: 7,00 € netto je Kilowatt Anlagennennleistung) ab sowie einen Verwaltungsvertrag (jährliche Vergütung: 100,00 € netto je Kilowatt Anlagennennleistung) und einen Premium Service Vertrag (jährliche Vergütung: 100,00 € netto je Kilowatt Anlagennennleistung), mit denen die X EWIV zur Verwaltung und zum Betrieb des BHKW beauftragt wurde. An den Verwaltungsvertrag war der Kläger laut Nr. 7 der Regelungen zwei Jahre gebunden; die Laufzeit sollte mit Anlieferung des BHKW beginnen. Mietvertrag und Premium Service Vertrag sollten mit Inbetriebnahme des BHKW zu laufen beginnen (vgl. Nr. 3 bzw. Nr. 8 der Regelungen); für diese Verträge war eine Laufzeit von jeweils 20 Jahren vorgesehen. Zahlungen wurden aufgrund dieser Verträge nicht erbracht. Eine Lieferung des BHKW erfolgte ebenfalls nicht.
Im November 2010 (09./15.11.2010) wurde zwischen dem Kläger als Verpächter des BHKW und der X mbH als Pächter ein Pachtvertrag über das gekaufte BHKW geschlossen. Die jährliche Pacht betrug 14.400 € netto. Die Übergabe des Pachtgegenstandes (BHKW) wurde laut § 1 des Pachtvertrages durch die Abtretung des Anspruchs auf Lieferung und Herausgabe des Pachtgegenstandes (= BHKW) an die X mbH ersetzt. Eine Lieferung des BHKW war bis zum Abschluss des Pachtvertrages noch nicht erfolgt. Pachtzahlungen wurden von der X mbH nur für die Monate November und Dezember 2010 in Höhe von 2.856 € brutto geleistet, danach erfolgten keine weiteren Zahlungen mehr. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X mbH wurde vom Amtsgericht 1 am 01.03.2011 eröffnet.
Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom 28.07.2010 gab der Kläger gegenüber dem Finanzamt an, dass er eine gewerbliche Betätigung (Art: "Energieerzeugung mit erneuerbaren Energien") zum 01.07.2010 neu aufgenommen habe.
In der Einkommensteuererklärung 2010 erklärte der Kläger auf der Anlage G Einkünfte aus der Verpachtung des BHKW von -32.844 € und zusätzlich Eigenprovisionen für den Kauf eines Blockheizkraftwerks von 1.440 € (netto). Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in der erklärten Höhe im Einkommensteuerbescheid vom 01.07.2011 berücksichtigt. Der Bescheid erging unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit Änderungsbescheid vom 16.09.2011 erkannte das Finanzamt die Verluste aus Gewerbebetrieb des BHKW nicht mehr an und ging insoweit von einer privaten Vermögensverwaltung aus. Daraufhin wurden Kapitalerträge mit 4.296 € berücksichtigt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein, dem das Finanzamt wegen hier nicht strittiger Punkte mit Bescheid vom 22.11.2011 teilweise abhalf. Darüber hinaus wandte sich der Kläger gegen die Umwidmung der Einkünfte aus dem Blockheizkraftwerk. Aufgrund der bei mehreren Finanzgerichten und am Bundesfinanzhof anhä...