Revision eingelegt (BFH V R 43/19)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer - hier: tatsächliche Verhinderung des Vorsteuerabzugs auf Grund einer Betriebsprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zeitpunkt der Berichtigung zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer ist der Zeitpunkt, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wird.

2. Die Gefährdung des Steueraufkommens im Sinne des § 14c Abs. 2 S. 4 UStG ist auch dann beseitigt, wenn die tatsächliche Durchführung des begehrten Vorsteuerabzugs aufgrund einer Betriebsprüfung tatsächlich gehindert wird.

3. Der Zeitpunkt der Erteilung von Stornorechnungen ist nicht entscheidend, da § 14 c Abs. 2 S. 4 UStG keine Rechnungsberichtigung verlangt.

 

Normenkette

UStG § 14c Abs. 2 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.07.2021; Aktenzeichen V R 43/19)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Berichtigung des Steuerbetrages gem.§ 14c Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Streitjahr zu berücksichtigen ist.

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts 1 (Insolvenzgericht) vom 15.09.2011 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Steuerpflichtigen B bestellt. Diese war seit 2003 Inhaberin der FIRMA B1 sowie Vorstand der FIRMA B2. Zwischen der Steuerpflichtigen B und der FIRMA B2 bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft. Mit Beschluss des Amtsgerichts 1 (Insolvenzgericht) vom 31.10.2011 wurde auch über das Vermögen der FIRMA B2 das Insolvenzverfahren eröffnet, der Kläger wurde hier ebenfalls zum Insolvenzverwalter bestellt. Gegenstand des Unternehmens sowohl der Steuerpflichtigen als auch der FIRMA B2 war die Vermittlung von Leasinggeschäften bzw. Leasing an dritte Leasingnehmer. Wichtigster Geschäftspartner war die Firma C in 2, an die nicht existente Motoryachten und Wohnmobile veräußert und fakturiert wurden.

Mit Schreiben vom 26.06.2013 beantragte der Kläger für die Steuerpflichtige bei dem beklagten Finanzamt, die festzusetzende Umsatzsteuer September 2011 aufgrund von Korrekturbeträgen aus 2007 in Höhe von 213.901,62 € und aus 2006 in Höhe von 133.003,66 € herabzusetzen. Zur Begründung führte er aus, dass in den erklärten Umsätzen Scheingeschäfte der Steuerpflichtigen mit der Firma C in Höhe von 1.936.114,45 € enthalten seien. Da der Kläger die umsatzsteuerliche Organschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens für beendet ansah, beantragte er getrennt für die FIRMA B2 mit einem an das Finanzamt 1 gerichteten Schreiben vom 06.06.2013, die festzusetzende Umsatzsteuer Oktober 2011 um Korrekturbeträge aus 2008 in Höhe von 208.679,42 € und aus 2007 in Höhe von 39.096 € herabzusetzen. Zur Begründung führte er auch hier aus, dass in den erklärten Umsätzen Scheingeschäfte mit der Firma C, hier in Höhe von 1.304.083,03 € enthalten seien. Das Finanzamt 1 leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an das beklagte Finanzamt weiter und verwies darauf, dass der Berichtigungstatbestand bereits vor Beendigung der Organschaft verwirklicht worden sei.

Der Kläger erklärte, dass das Betriebsfinanzamt 2 den Vorsteuerabzug nicht anerkannt habe, woraufhin die Firma C die gezogenen Vorsteuerbeträge in 2010 zurückgezahlt und ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Er fügte seinen Anträgen Stornorechnungen bei, die jeweils auf den Tag vor Insolvenzeröffnung (14.09.2011 bzw. 30.10.2011) datiert waren.

Das für die Firma C zuständige Finanzamt in 2 bestätigte auf Nachfrage des Beklagten, dass im Rahmen der für die Jahre 2006 bis 2010 bei der Firma C durchgeführten Betriebsprüfung der Vorsteuerabzug aus den o.g. Scheinrechnungen versagt und die Steuerrückforderung in Höhe von 601.775,18 € von der Firma C in 2010 beglichen worden sei.

Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Berichtigung des Steuerbetrages im Jahr 2010 bei der Steuerpflichtigen und setzte mit geändertem Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 05.12.2014 die Umsatzsteuer 2010 auf ./. 596.075,03 € unter der Insolvenzsteuernummer xxx fest und rechnete in der Folge mit Steuerrückständen auf. Mit Abrechnungsbescheid vom 19.12.2014 stellte das für Anträge auf Abrechnung zuständige Finanzamt 3 die Zulässigkeit der Aufrechnung fest.

Am 18.12.2014 übermittelte der Kläger elektronisch die Umsatzsteuererklärung 2011 und beantragte, die Umsatzsteuer 2011 in Höhe von ./. 596.075,03 € unter der Massesteuernummer xxxx festzusetzen. Das Finanzamt versagte die Zustimmung und setzte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 10.02.2015 die Umsatzsteuer 2011 auf 0 € fest. Der Einspruch vom 20.02.2015 blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 14.12.2015 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 10.02.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.12.2015 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2011 in Höhe von ./. 596.075,03 € festgesetzt wird.

Zur Begründung trägt er vor:

Die Berichtigung der Umsatzsteuer führe zu einem Erstattungsbetrag als Masseforderung in 2011. Gem. § 17 Abs....

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