Revision eingelegt (BFH XI R 34/13)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Nachweispflicht hinsichtlich der Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung
Leitsatz (redaktionell)
Die Verpflichtung des Unternehmers aus § 6a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a - 17c UStDV nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Ein inhaltlich falscher CMR-Frachtbrief stellt keinen korrekten Belegnachweis i. S. d. § 17a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV dar.
Normenkette
UStG § 6a; UStDV § 17a
Tatbestand
Streitig ist, ob steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung -GmbH-. Sie betreibt einen Kfz-Handel und erzielt Umsätze aus steuerpflichtigen und steuerfreien Lieferungen. In der von ihr am 05.05.2006 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005, die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkte (§§ 168, 164 AO), errechnete sie eine Umsatzsteuererstattung i.H.v. 510.296,63 €. Umsätze aus steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen waren i.H.v. 3.518.990 € angegeben.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin wurde festgestellt, dass für im Jahre 2005 nach Italien gelieferte Kfz in den CMR-Frachtbriefen, die als Nachweis für die grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Lieferung vorgelegt wurden, das Feld 24 nicht oder nicht vollständig ausgefüllt war. Die Klägerin legte daraufhin für einen Teil der Kfz nachträglich im Jahr 2007 erstellte "Übernahmebestätigungen des Käufers" vor, die Stempel und Unterschrift der Käuferin, aber keine Eintragungen zu "Ort" und "Datum" der Übergabe enthielten.
Vom 10.09.2007 bis 23.06.2009 führte das Finanzamt eine Fahndungsprüfung für das Jahr 2005 durch. Nach den Feststellungen der Fahndungsprüfung lieferte die Klägerin Pkw an die italienischen Firmen C und D. Für 43 Fahrzeuge wurde die Umsatzsteuerfreiheit versagt. Es handelte sich um eine Lieferung vom 05.08.2005 an den Empfänger C (acht PKW) mit der Spedition M sowie sieben Lieferungen jeweils an die Firma D davon zwei vom 17.11.2005 (8 PKW und 2 PKW) und je eine vom 18.11.2005 (9 PKW), vom 24.11.2005 (5 PKW), vom 25.11.2005 (3 PKW), vom 02.12.2005 (7 PKW) und vom 10.12.2005 (2 PKW Sped. M) mit der Spedition O. Die PKW sind in den CMR-Briefen einzeln mit Typ und Fahrgestellnummer bezeichnet.
Der Prüfer war der Auffassung, dass die Klägerin ihren formellen Nachweispflichten wegen innergemeinschaftlicher Lieferungen nicht nachgekommen sei. Er beanstandete die CMR-Frachtbriefe, bei denen die Bestätigung des Empfängers (Feld 24), die Lieferung erhalten zu haben, fehlte oder fehlerhaft oder nicht zeitnah erstellt war. Außerdem sei in Feld 1 der Frachtbriefe unzutreffend die Klägerin eingetragen. Richtigerweise sei wegen § 408 Abs. 2 HGB derjenige einzutragen, der dem Frachtführer den Auftrag zur Beförderung des Frachtguts erteilt habe. Dies sei nicht die Klägerin gewesen, sondern der Empfänger der Kfz. Auf den Fahndungsprüfungsbericht vom 03.07.2009 mit Anlagen, insbesondere Anlage 4, wird verwiesen. Ursprünglich waren von der Steuerfahndung CMR-Frachtbriefe für weitere 22 Lieferungen an die Firma C i.H.v. insgesamt 599.150,00 € (hiervon USt i.H.v. 82.641,38 €) wegen fehlender Angaben in Feld 24 beanstandet worden. Ermittlungen haben zugunsten der Klägerin nach einer Auskunft aus Italien ergeben, dass die Kfz das Gebiet der Bundesrepublik verlassen haben und die Fahrzeuge in T - Italien - übergeben worden sind. Die Umsatzsteuerfreiheit für diese Lieferungen wurde anerkannt.
Das Finanzamt folgte der Rechtsauffassung des Prüfers, setzte mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 16.09.2009 die Umsatzsteuer i.H.v. ./. 235.366,07 € fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf (§ 164 Abs. 3 AO). Innergemeinschaftliche Lieferungen legte es i.H.v. 2.003.140,00 € zugrunde.
Im Einspruchsverfahren beantragte die Klägerin u.a. eine Rechnungsberichtigung nach § 14 c Abs. 2 S. 3 UStG, der das Finanzamt mit nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändertem Bescheid vom 16.12.2009 entsprach und Umsatzsteuer i.H.v. ./. 301.213,91 € festsetzte. Umsätze wegen innergemeinschaftlicher Lieferung waren davon nicht betroffen.
In der Einspruchsentscheidung vom 31.03.2011 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer nunmehr mit ./. 307.282,87 € fest und lehnte den Einspruch im Übrigen als unbegründet ab. Die Überprüfung im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens hatte ergeben, dass die Summe des Verkaufsbetrages der 43 innergemeinschaftlichen Lieferungen tatsächlich 1.471.850 € betragen hat, wohingegen der Fahndungsprüfer im Bericht vom 03.07.2009 irrtümlich von einem Betrag i.H.v. 1.515.850 € ausgegangen war. Die Differenz in Höhe von 44.000 € betraf einen an die Firma C veräußerten VW Touareg, für dessen Lieferung die Umsatzsteuerfreiheit nach Auskunft aus Italien wegen dessen Übergabe in T durch die Steuerfahndung anerkannt worden war. Die Summe der steuerpflichtigen Lief...