Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit eines gebraucht erworbenen Flugzeuges zum Umlauf- oder Anlagevermögen; Gestaltungsmissbrauch bei Vermietung
Leitsatz (redaktionell)
Der Käufer eines gebrauchten Wirtschaftsguts (Flugzeug) ist nicht zur Inanspruchnahme von Absetzungen für Abnutzung berechtigt, wenn das Wirtschaftsgut im Anschluss an den Kauf an den Verkäufer befristet vermietet wird und der Verkäufer dem Käufer den Rückkauf nach Ablauf des Mietvertrages zu einem garantierten Preis anbietet, der dem ursprünglichen Kaufpreis entspricht. In diesem Fall ist das Wirtschaftsgut nicht dem Anlagevermögen, sondern dem Umlaufvermögen zuzurechnen.
Zur Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs, wenn ein vereinbarter Mietpreis nicht die Abgeltung des technischen Wertverzehr des vermieteten Wirtschaftsguts ermöglicht.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 42
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob das Finanzamt der Klägerin zu Recht die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für ein erworbenes Flugzeug versagt hat (§§ 7 Abs. 1 EStG, 42 AO 1977).
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die im Handelsregister noch nicht gelöscht ist. Die Gesellschaft bestand aus der Komplementär-GmbH (Alleingesellschafter: N ) und einem Kommanditisten (ebenfalls N ). Die Kommanditeinlage betrug lt. Gesellschaftsvertrag 1.500.000 DM. Die Gesellschaft begann am 27.11.1992 (§ 4 des Gesellschaftsvertrags vom 25.04.1993) und wurde am 21.04.1993 ins Handelsregister eingetragen. Einziger Unternehmensgegenstand der Klägerin war - in den Streitjahren - die Vermietung eines Flugzeugs an die Firma F GmbH, XXX (Beigeladene). Die Beigeladene ist ein Unternehmen, das den nationalen und internationalen Luftverkehr betreibt und Musterbetreuer von Learjet-Flugzeugen ist.
Nach Angaben der Klägerin gab sie ihren Geschäftsbetrieb zum Ende des Jahres 1995 auf. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1995 vom 07.04.1998 wurde angegeben, die Klägerin befinde sich in Liquidation.
Die Klägerin ermittelte für die Streitjahre den Gewinn nach §§ 4, 5 Abs. 1 EStG.
Die Klägerin kaufte am 24.11.1992 von der Beigeladenen ein gebrauchtes Flugzeug Learjet 35 XXX (Baujahr 1978) zum Kaufpreis von 1.350.000 US-Dollar (Gesamtflugstunden: ca. 5.200 h, Landungen: ca. 5.300). Die Auftragsbestätigung erfolgte zum 09.12.1992. Die Beigeladene bot der Klägerin zugleich an, das Flugzeug bis zum 31.12.1995 zu einem garantierten Kaufpreis von 1 Mio. US-Dollar zurückzuerwerben (Zusatzvereinbarung vom 24.11.1992). Nach Ziff. 2 dieser Zusatzvereinbarung sollte die Klägerin der Beigeladenen (Verkäuferin) bis zum 01.01.1995 verbindlich mitteilen, ob sie das Flugzeug bis zum 31.12.1995 zurückzugeben beabsichtige.
Ebenfalls am 24.11.1992 schlossen die Klägerin und die Beigeladene einen "Miet- und Halterschaftsvertrag", durch den das vorgenannte Flugzeug zu einem jährlichen Mietzins von 180.000 DM (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) der Beigeladenen bis zum 31.12.1995 überlassen wurde.
Der Miet- und Halterschaftsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"Tz. 2.2 Der Mieter übernimmt die uneingeschränkte Halterstellung und verwendet das Flugzeug in alleiniger Verantwortlichkeit. Tz. 3.2 Der Vermieter erhält für seinen Kapitalaufwand pro Jahr 180.000 DM zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Tz. 4.1 Der Mieter haftet dem Vermieter für Verlust und Beschädigung des Mietgegenstandes, auch soweit von seinen Angestellten oder sonstigen Personen verursacht, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Geschäftstätigkeit des Mieters stehen. Der Mieter haftet für Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und für Vorsatz. Tz. 4.3 Als Halter übernimmt der Mieter sämtliche Haftungsansprüche von Dritten, die aus dem Betrieb des Flugzeugs gegen den Eigentümer geltend gemacht werden könnten. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Haftungsansprüchen frei. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Nachweis einer Kaskoversicherung mindestens in Höhe des jährlich von der Versicherung festgelegten tatsächlichen Zeitwerts während der Vertragsdauer vorzulegen. Diese Kaskoversicherungspolice ist zu Gunsten des Vermieters auszustellen. Tz. 8 Dieser Vertrag beginnt bei Übernahme des Flugzeugs durch den Vermieter und endet automatisch, falls die Betriebsgenehmigung des Mieters erlischt. Er wird fest bis zum 31.12.1995 geschlossen."
Die Klägerin verkaufte das Flugzeug mit Vertrag vom 30.10.1995 - Liefertermin Januar 1996 - an die Beigeladene zurück und beendete damit ihre Geschäftstätigkeit. Die Gesamtflugstundenzahl der Maschine betrug lt. Angaben im Kaufvertrag 8.037, die Landungen wurden mit ca. 7.399 angegeben. Am 09.01.1996 stellte die Klägerin der Beigeladenen den Kaufpreis in Höhe von 1.450.000 US-Dollar (zzgl. 217.500 US-Dollar Mehrwertsteuer) in Rechnung.
Der (Netto-)Kaufpreis und der (Netto-)Rückkaufpreis betrugen - nach den jeweili...