Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit eines gebraucht erworbenen Flugzeuges zum Umlauf- oder Anlagevermögen; Gestaltungsmissbrauch bei Vermietung
Leitsatz (redaktionell)
Der Käufer eines gebrauchten Wirtschaftsguts (Flugzeug) ist nicht zur Inanspruchnahme von Absetzungen für Abnutzung berechtigt, wenn das Wirtschaftsgut im Anschluss an den Kauf an den Verkäufer befristet vermietet wird und der Verkäufer dem Käufer den Rückkauf nach Ablauf des Mietvertrages zu einem garantierten Preis anbietet, der dem ursprünglichen Kaufpreis entspricht. In diesem Fall ist das Wirtschaftsgut nicht dem Anlagevermögen, sondern dem Umlaufvermögen zuzurechnen.
Zur Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs, wenn ein vereinbarter Mietpreis nicht die Abgeltung des technischen Wertverzehrs des vermieteten Wirtschaftsguts ermöglicht.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 42
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft begann am 27.11.1992 und wurde am 25.04.1993 ins Handelsregister eingetragen. Die Klägerin bestand aus der Komplementär-GmbH (Alleingesellschafter: N ) und einem Kommanditisten (ebenfalls N ). Die Kommanditeinlage betrug lt. Gesellschaftsvertrag 1.500.000 DM. Einziger Unternehmensgegenstand war in den Streitjahren der Erwerb und die Vermietung eines Flugzeugs an die Firma F GmbH, XXX . Die Gesellschaft wurde zum 31.12.1996 durch den Alleingesellschafter aufgelöst; der Betrieb wurde aber bei der Stadt Y nicht abgemeldet. Eine Löschung im Handelsregister erfolgte nicht.
Die Klägerin kaufte am 24.11.1992 von der Firma F GmbH - einem in XXX ansässigen Luftfahrt-Unternehmen - ein gebrauchtes Flugzeug "Learjet 35 XXX " zum Kaufpreis von 1.350.000 US-Dollar. Gleichzeitig schloss die Klägerin mit der Firma F GmbH einen Miet- und Halterschaftsvertrag über die Nutzung des Flugzeugs bis 31.12.1995 ab; das Mietentgelt betrug 180.000 DM p.a. In einer Zusatzvereinbarung vom gleichen Tag garantierte die Firma F GmbH der Klägerin einen Rückkaufpreis für das Flugzeug in Höhe von 1 Mio. US-Dollar bis 31.12.1995.
Die Klägerin verkaufte das Flugzeug mit Kaufvertrag vom 30.10.1995 an die Firma F GmbH zurück. Der tatsächliche Rückkaufpreis von 1.450.000 US-Dollar entsprach - in DM umgerechnet - exakt dem Einkaufspreis des Flugzeugs in Höhe von 2.092.500 DM.
Die Klägerin behandelte das Mietentgelt durch die Firma F GmbH als Betriebseinnahme und nahm auf das erworbene Flugzeug - ausgehend von einer Restnutzungsdauer von 3 Jahren - Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 697.500 DM (1993) und von 697.500 DM (1994) vor. Das Flugzeug war im Zeitpunkt des Rückverkaufs voll abgeschrieben. Mit dem Rückverkauf stellte die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit ein.
Für die Streitjahre erklärte die Klägerin aus diesem Sachverhalt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewerbeertrag), und zwar für 1993 in Höhe von ./. 521.632 DM und ein Gewerbekapital von 2.365.000 DM, für 1994 von ./. 520.082 DM und ein Gewerbekapital von 1.830.000 DM. Die Steuererklärung wies nur 1994 eine Kürzung des im Einheitswert enthaltenen Teilwerts der Beteiligung an der Komplementär-GmbH von 50.000 DM aus.
Das Finanzamt übernahm die Angaben zunächst in den Vorbehaltsbescheiden 1993 vom 19.04.1995 (Gewerbesteuermessbetrag: 4.490 DM) und 1994 vom 02.04.1996 (Gewerbesteuermessbetrag: 3.420 DM).
Ebenso wurden die Angaben zum vortragsfähigen Gewerbeverlust übernommen. Mit Bescheid vom 04.01.1994 wurde der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.1992 mit ./. 70.210 DM, mit Bescheid vom 19.04.1995 der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.1993 auf ./. 591.842 DM (./. 70.210 DM aus 1992 + 521.632 DM aus 1993) festgestellt.
Im Mai 1996 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, die die Streitjahre umfasste. Der Betriebsprüfer kam zur Auffassung, dass die streitigen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Firma F GmbH steuerlich als Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO 1977 zu werten seien. Er behandelte die vorgelegten Verträge als Kapitalüberlassung (Darlehensgewährung) mit der Folge, dass die AfA für das Flugzeug zum Betriebsausgabenabzug nicht zugelassen wurden.
Das Finanzamt änderte aufgrund der Prüfungsfeststellungen die Gewerbesteuermessbescheide 1993 und 1994 gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977. Mit Änderungsbescheiden - zuletzt vom 26.10.1999 - wurde der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag 1993 auf 7.436 DM, mit Änderungsbescheid vom 02.01.1998 der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag 1994 auf 8.267 DM festgesetzt. Den Gewerbesteuermessbetragsbescheiden lagen die von der Betriebsprüfung festgestellten Gewerbeerträge von + 106.600 DM (1993) und + 115.100 DM (1994) zugrunde. Gleichzeitig wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben (§ 164 Abs. 3 AO 1977).
Mit Änderungsbescheiden vom 02.01.1998 stellte das Finanzamt den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1992 auf ./. 12.085 DM und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1993 mit 0 DM (festgestellter Gewerbeverlust auf den 31.12.1992: 12.085 DM ...