Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anerkennung einer Tantiemevereinbarung zwischen Ehegatten im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Für die steuerliche Anerkennung einer Tantiemevereinbarung im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses und des dabei anzustellenden Fremdvergleichs ist es erforderlich, dass zwischen dem vereinbarten Festgehalt und der vereinbarten Tantieme im Zeitpunkt der Zusage ein angemessenes Verhältnis besteht.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12
Tatbestand
I
Der Kläger unterhält einen Gewerbebetrieb als selbständiger Versicherungskaufmann. In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 1993 berücksichtigte er als Aufwand u. a. Tantiemenzahlungen an die bei ihm angestellte Ehefrau in Höhe von 115.255 DM.
Der Beklagte erkannte die Tantiemenzahlung nicht als Betriebsausgaben an und erhöhte den Gewinn unter Einschluss anderer (hier nicht interessierender) Hinzurechnungen um 140.934 DM auf 451.714 DM. Dies führte zu einer festgesetzten Einkommensteuer von 294.436 DM (Einkommensteuerbescheid vom 04.12.1995). Hiergegen erhob der Kläger Einspruch (Schreiben vom 11.12.1995). Während des Einspruchsverfahrens erging unter dem 15.09.1999 ein auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützter Änderungsbescheid, in dem nachträglich erklärte Betriebseinnahmen berücksichtigt wurden.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens legte der Kläger den Arbeitsvertrag zwischen ihm und seiner Ehefrau vor. Danach übernahm die Ehefrau des Klägers mit Wirkung vom 01.01.1979 im Betrieb eine Stelle als kaufmännische Angestellte. Vertragsgemäß gehörte zu ihren Aufgaben, Büroarbeiten nach Anweisungen des Firmeninhabers auszuführen und den Geldverkehr zu überwachen, ebenso den Telefondienst zu übernehmen und mit den Kunden Vorverhandlungen zu führen. Sie erhielt Inkassovollmacht. Die Arbeitszeit sollte sich nach den betrieblichen Belangen richten. Als Arbeitsentgelt wurde ein Monatsgehalt von 390 DM vereinbart. Die Ehefrau hatte Anspruch auf bezahlten Urlaub nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Arbeitsverhältnis war für beide Vertragsteile mit einer Frist von 42 Tagen zum Quartalsschluss kündbar. Der Vertrag datiert vom 31.12.1978.
Ferner legte der Kläger Nachträge zu diesem Arbeitsvertrag vor, wonach die Ehefrau zur Abgeltung des erhöhten Arbeitseinsatzes für Beratung eine Tantieme von 10% des Gewinns vor Steuern erhalten sollte (Vereinbarung vom 20.12.1983). Später wurde mit Wirkung ab 01.01.1991 die Tantieme auf 20 v.H. festgesetzt (Vereinbarung vom 30.11.1990). Auf den Einwand des Beklagten, laut Aktenlage seien bis zum Jahr 1991 keine Tantiemen bezahlt worden, legte der Kläger im Einspruchsverfahren Darlehensverträge vom 21.04.1989, 31.05.1991 und 30.04.1992 sowie vom 14.04.1993, 12.07.1994 und 22.06.1996 vor, denen zufolge Tantiemenansprüche, beginnend für das Jahr 1988 bis zu bestimmten Zeitpunkten, zu stunden und mit 6% jährlich zu verzinsen waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunden Bezug genommen.
Der Einspruch hatte nur insofern Erfolg, als der Beklagte eine Gewerbesteuerrückstellung für die Gewinnerhöhung bildete und die Einkommensteuer 1993 auf 301.704 DM herabsetzte.
Mit der hiergegen gerichteten Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, der vom Beklagten vertretenen Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis nicht klar vereinbart und gewollt gewesen sowie nicht tatsächlich durchgeführt worden sei, werde widersprochen. Auch die Höhe der Gesamtvergütung entspreche einem Fremdvergleich. Einen wesentlichen und erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit sei Frau B. mit dem Aufgabengebiet "Schadensregulierung" beauftragt gewesen. Diese Tätigkeit erfordere große Kenntnisse und ein erhebliches Verhandlungsgeschick. Außerdem habe Frau B. ständig an Schulungen und Workshops der vertretenen Versicherungsgesellschaften teilgenommen, worüber eine Bestätigung vorgelegt werde. Ohne ihren Arbeitseinsatz hätte das Unternehmen seine Erfolge nicht erwirtschaften können.
Zur Stützung seines Vertrags, dass das Arbeitsverhältnis durchgeführt worden sei, legte der Kläger Kontoauszüge und Überweisungsträger aus den Jahren 1996 vor. Zum Beleg dafür, dass die Tantieme für das Jahr 1991 in Höhe von 96.870 DM ausbezahlt worden sei, reichte er einen Kontoauszug vom 17,12.1993 (Wertstellung zum 17.12.1993) mit einem Betrag von 96.870 DM ein.
Der Kläger beantragt sinngemäß, in Änderung der angefochtenen Entscheidungen die Tantiemenzahlung an die Ehefrau als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen, die Gewerbesteuerrückstellung anteilig aufzulösen und die Steuer entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er meint im Wesentlichen, die Tantieme in Höhe von 115.255 DM sei bei einem monatlichen Gehalt von 390 DM völlig unangemessen. Ein fremder Arbeitnehmer hätte eine vergleichbare Tantieme nicht erhalten. In Anbetracht des Arbeitseinsatzes in geringfügigem Umfang gelte dies auch bei außerordentlichen Sachkenntnissen und überdurchschnittlichem Verhandlungsgeschick. Nac...