Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Einkunftserzielungsabsicht - Renten- und Sozialversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen Werbungskosten, Streitjahr ist 1996
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein Haus ausschließlich aus familiären Gründen gebaut, weil der Steuerpflichtige seine Tochter in seiner Nähe haben und ihr im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein großzügig gestaltetes Haus zuwenden wollte, ist dies ein Indiz für die von Anfang an fehlende Absicht, das Hausgrundstück auf Dauer mit Einkunftserzielungsabsicht zu vermieten. Ohne Belang ist, dass mit dem Abschluss des notariellen Vertrags etwas länger als fünf Jahre seit Beginn des Hausbaus gewartet wurde. Irrelevant ist auch, dass die Übertragung auf die Tochter unentgeltlich und ohne Rechtspflicht erfolgte. Das Fehlen der Einkunftserzielungsabsicht ist nicht auf Fälle vertraglicher Bindung zur Veräußerung beschränkt.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Sozialversicherung sind beschränkt abziehbare Sonderausgaben und keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 EStG.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1; AO § 42; EStG § 9 Abs 1 S. 1, §§ 21, 10 Abs. 2, § 10 Abs 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Verluste aus der A-Str.18 in B in Höhe von 160.021 DM im Streitjahr 1996 - teilweise vorweggenommene - Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung sind sowie ob Rentenversicherungsbeiträge des Klägers in Höhe von 1.359,36 DM und Sozialversicherungsbeiträge der Klägerin in Höhe von 5.103,10 DM als vorweggenommene Werbungskosten bei ihren sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 EStG unter Streichung des bisherigen Sonderausgabenabzugs steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ohne die streitgegenständlichen Verluste aus Vermietung und Verpachtung belief sich ihr zu versteuerndes Einkommen 1996 auf 1.008.275 DM.
Die Kläger hatten 1988 das rund 1.215 qm große und lediglich durch eine Zufahrtsstraße bzw. einen Hof von ihrem eigenen Hausgrundstück getrennte Hanggrundstück A-Str.18 erworben. In den Jahren 1994 bis 1996 errichteten sie auf dem Grundstück überwiegend mit Fremdmitteln ein Wohnhaus, das hinsichtlich der Innenausstattung nach den Wünschen ihrer Tochter X ausgestattet wurde. Insgesamt investierten die Kläger in das Objekt über 1,6 Mio. DM (1.297.362 DM für den Hausbau + 173.473 DM für die Außenanlagen + 145.000 DM Kaufpreis für das Grundstück).
Die Grundfläche der Räume im sog "Erdgeschoss" betrug rund 140,5 qm und die der Räume im sog. "Obergeschoss" rund 151 qm. Im unteren Geschoss, das wegen der Hanglage des Grundstücks teilweise ebenerdig und teilweise in den Hang gebaut war, befanden sich eine Doppelgarage sowie weitere Räume, darunter ein großer, hell gefliester Raum mit einem Fenster mit freiem Blick und weiteren Fenstern mit Blick auf eine Anböschung im Rasen, ein WC/Bad mit Fenster in einen Schacht und eine Küche mit Einbauküchenmöbeln und einem Fenster in einen Schacht. Das Haus hat Balkone mit einer Grundfläche von rund 9,5 qm.
Am 26.2.1996 unterzeichneten die Kläger, ihre Tochter und deren Mann einen Vertrag, wonach das Haus einschließlich der Garagen und des (ohne die Hausfläche) rund 1.000 qm großen Grundstücks ab 1.4.1996 für monatlich 1.600 DM (kalt) vermietet wurde. Bei der Bemessung des Mietpreises berücksichtigten die Kläger eine ortsübliche Miete von 10 DM/qm/Monat und die um 10 % pauschal gekürzte Wohnfläche der beiden oberen Stockwerke (262 qm), nicht aber das untere Stockwerk, die Balkone und die Doppelgarage. Der als Miete vereinbarte Betrag sollte im Hinblick auf § 21 Abs. 2 EStG 60 % der ortsüblichen Miete betragen.
Das Haus wurde am 1.4.1996 bezugsfertig.
In der Steuererklärung 1996 vom 4.4.1998 erklärten die Kläger Verluste aus der Vermietung des streitgegenständlichen Hausgrundstücks in Höhe von 160.021 DM (Mieteinnahmen 14.400 DM zuzüglich 486 DM Umlagen, Schuldzinsen 64.775 DM, Abschreibung 99.128 DM, Werbungskostenpauschbetrag 11.004 DM).
Die Schuldzinsen entfielen in Höhe von 17.029,90 DM auf ein Darlehen, das der Bruder des Klägers den Klägern gewährt hatte; weitere 43.200 DM beruhten auf einem 1995 aufgenommenen Darlehen über 800.000 DM, das mit einer Lebensversicherung gekoppelt war.
Der Verlust wurde vom Beklagten im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 19.5.1998 zunächst - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - anerkannt.
Ab dem 1.5.2000 wurden die Zahlungen der Tochter und des Schwiegersohnes um 37,5 % auf monatlich 2.200 DM (kalt) erhöht.
Mit Notarvertrag vom 31.5.2000 schenkten die Kläger ihrer Tochter das Hausgrundstück, behielten sich jedoch den Nießbrauch bis zum Ableben des längerlebenden Ehegatten, längstens bis zum 30.6.2006 vor.
Nach einer vom 15.12.2000 bis zum 8.10.2001 bei den Klägern durchgeführten Betriebsprüfung änderte der Beklagte den Bescheid vom 19.5.1998 nach § 164 Abs. 2 AO, erkannte den ...