Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens doppelstöckiger Personengesellschaften - Feststellungsverjährung
Leitsatz (redaktionell)
Die Ablaufhemmung wegen Einlegung eines Einspruchs nach § 171 Abs. 3 AO a.F. hinsichtlich der Beteiligung an Personengesellschaften wird nicht durch die Vorschrift des § 171 Abs. 10 AO ausgeschlossen oder eingeschränkt. Denn die einzelnen Hemmungstatbestände des § 171 AO stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander. Wird der Ablauf der Festsetzungsfrist bzw. Feststellungsfrist nach mehreren Tatbeständen des § 171 AO gehemmt, so sind Voraussetzungen, Umfang und Dauer der Hemmung für jeden Tatbestand gesondert zu prüfen.
Darlehensforderungen und Zinsforderungen gegenüber der französischen bzw. italienischen Untergesellschaft sind in den Einheitswert zu erfassen, wenn es sich dabei um Wirtschaftsgüter einer inländischen KG handelt, die im Inland weiteres gewerbliches Betriebsvermögen hat.
Normenkette
AO § 171 Abs. 3, § 177 Abs. 1, § 181 Abs. 1; BewG § 19 Abs. 1 S. 2; AO § 171 Abs. 10 S. 2, Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist neben der Wirksamkeit der angefochtenen Bescheide und der Einspruchsentscheidung vornehmlich, wieweit Anteile an Kapitalgesellschaften, Bescheide über die Feststellung und Zurechnung von Anteilen an Einheitswerten des Betriebsvermögens von Untergesellschaften sowie Darlehensforderungen an ausländische Gesellschaften im Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin berücksichtigt werden können.
Die Klägerin ist als geschäftsleitende Holding u.a. an einer Reihe gewerblich tätiger Personen- und Kapitalgesellschaften im Inland beteiligt. Zudem war sie zum Stichtag mit einem Anteil von 99 % entsprechend ihrer Einlage Kommanditistin der A , welche in Italien in einer Betriebsstätte einen Steinbruch sowie die Herstellung und den Handel mit Gipsprodukten betrieb. Die Klägerin gewährte der A mehrere Gesellschafterdarlehen, die sich zum Stichtag zusammen mit den Zinsforderungen auf 24.720 DM beliefen. Weiter war die Klägerin zum Stichtag als Kommanditistin zu 96,7 % an der Personengesellschaft B beteiligt, welche einer deutschen Kommanditgesellschaft entspricht und in Frankreich in einer Betriebsstätte Baustoffe aus Gips herstellte und vertrieb. Auch der Firma B gewährte die Klägerin Darlehen, die zum Stichtag einschließlich Zinsforderungen 2.862 DM betrugen. Ebenso wie bei der A wurden die Darlehensbeträge einschließlich der Zinsforderungen nach den Feststellungen der bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung in der dortigen Bilanz der ausländischen Gesellschaft passiviert und die Zinsen jeweils gewinnmindernd als Betriebsausgaben erfasst. Die Zinsen aus den Darlehen wurden nach den Feststellungen der Betriebsprüfung weder in Italien noch in Frankreich versteuert.
Der Beilgeladene 1 ist nach dem Veranlagungsstichtag als Gesellschafter aus der Klägerin ausgeschieden.
Die Klägerin reichte eine Vermögensaufstellung auf den 01.01.1989 beim Finanzamt erst am 07.08.1992 ein. Im Wesentlichen entsprechend dieser Vermögensaufstellung stellte das Finanzamt mit Bescheid vom 19.02.1993 gegenüber der Klägerin den Einheitswert ihres Betriebsvermögens unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) auf 51.183 DM fest. Dabei waren entsprechend der Vermögensaufstellung die Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften nicht enthalten.
In der Zeit vom 20.10.1992 bis 09.07.1999 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, welche auch die Einheitswerte des Betriebsvermögens 01.01.1987 bis 01.01.1990 umfasste. Die Auslandsbeziehungen der Klägerin wurden dabei auch im Hinblick auf ihr Betriebsvermögen überprüft.
Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 15.11.1994 stellte das Finanzamt den Einheitswert des Betriebsvermögens 01.01.1989 auf 112.663 DM fest. Es bezog dabei auch die Beteiligungen der Klägerin an Personengesellschaften mit insgesamt 54.949 DM ein und berücksichtigte u. a. die Beteiligung an der C GmbH mit 1.397 DM. Die Klägerin wandte sich gegen den Bescheid mit Einspruch vom 15.12.1994 und machte geltend, dass vom Grundsatz her die Beteiligungen an Personengesellschaften nicht in den Einheitswert des Betriebsvermögens einzubeziehen seien.
Jeweils wegen Änderungen u.a. der Einheitswerte des Betriebsvermögens für die Personengesellschaften stellte das Finanzamt mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden vom 03.03. und 22.11.1995 sowie vom 06.03.1998 den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin auf 112.771 DM, 114.775 DM bzw. 120.526 DM fest. In Anlagen zum Bescheid vom 06.03.1998 waren die angesetzten Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften zusammengestellt. Gegen den letztgenannten Bescheid wurde Einspruch eingelegt und wiederum die Einbeziehung der Beteiligungen an Personengesellschaften gerügt.
Entsprechend dem Betriebsprüfungsbericht stellte das Finanzamt mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem ...