Nachgehend
Tatbestand
Gegenstand der Klage ist der im Verlauf des Einspruchsverfahrens ergangene, geänderte Einkommensteuerbescheid für 1986 vom 03.09.1991 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.12.1993. Der Klage liegt im wesentlichen folgender Sach- und Streitstand zugrunde:
Der verheiratete Kläger war bei der Fa. … in … als leitender Angestellter beschäftigt. Zum 01.10.1982 wurde der Kläger von … nach … abgeordnet. Nach Angaben seines Arbeitgebers sollte es sich hierbei nur um eine kurzfristige Abordnung handeln, um den dortigen Vertriebsbereich zu verstärken. Der Kläger führte seit 01.10.1982 in … einen 2. Haushalt.
Nachdem die Fa. … im Jahre 1985 dem Kläger eröffnet hatte, daß … auf Dauer die Arbeitsstelle des Klägers sein werde und eine Rückversetzung nach … nicht mehr erfolge, entschloß sich der Kläger, sein Eigenheim in … zu verkaufen und zusammen mit seiner Ehefrau (Klägerin) in der Nähe von … ein Eigenheim zu erwerben. Der Kläger erwarb in der Folgezeit zusammen mit seiner Ehefrau in … bei … ein Grundstück zum Bau eines Eigenheims. Gleichzeitig gab der Kläger einem Makler den Auftrag, sein Eigenheim in … zu veräußern.
Nachdem der Kläger sämtliche Dispositionen getroffen hatte, nämlich Erwerb des Grundstücks in … Antrag auf Baugenehmigung etc., teilte ihm die Fa. … (Arbeitgeber) kurzfristig mit, daß entgegen der bisherigen Zusage eine Rückversetzung nach … zum 01.04.1987 erfolge.
Daraufhin machten die Kläger bzw. der Kläger die getroffenen Dispositionen (Objekt … Objekt …) rückgängig, wodurch den Klägern bezüglich des Objekts … verlorene Aufwendungen in Höhe von insgesamt 11.463,74 DM und dem Kläger für das Objekt … verlorene Maklergebühren (Rückgängigmachung des Maklervertrags) in Höhe von 4.503,– DM entstanden. Angesichts dessen gewährte der Arbeitgeber … dem Kläger im Oktober 1986 eine Sondervergütung von 34.454,18 DM, von der nach Abzug von Lohn- und Kirchenlohnsteuern in Höhe von 18.487,44 DM dem Kläger netto 15.966,74 DM (= Gesamtbetrag der verlorenen Aufwendungen) verblieben.
Den vorgenannten Sachverhalt behandelte das beklagte Finanzamt bei der Einkommensbesteuerung der Kläger für das Streitjahr 1986 wie folgt:
- Die verlorenen Aufwendungen Objekt … in Höhe von 11.464 DM wurden bis auf einen Betrag in Höhe von 552,48 DM (= Kosten Vertragsaufhebung) als Verlust der Kläger aus V+V berücksichtigt (vergebliche Planungskosten).
- Die verlorenen Maklergebühren in Höhe von 4.503 DM blieben unberücksichtigt.
Gegen die vorgenannte Sachbehandlung des beklagten Finanzamts richtet sich die Klage. Zu ihrer Begründung haben die Kläger im wesentlichen folgendes vorgebracht
Die Rechtsprechung des BFH und die herrschende Meinung gingen von einem durch das Veranlassungsprinzip geprägten Werbungskostenbegriff aus. Danach seien Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlaßt seien. Nach der Rechtsprechung des BFH sei eine auf die Einnahmeerzielung bezogene Veranlassung von Aufwendungen dann zu bejahen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit (hier Beruf) bestehe und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht würden. Ein kausaler Zusammenhang mit der Vermögenssphäre könne final überlagert werden, wodurch ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftserzielung zu bejahen sei. Nach diesen Grundsätzen seien die bisher nicht anerkannten restlichen Aufwendungen für das Objekt in … in Höhe von 552,48 DM sowie die bisher nicht anerkannten Maklerkosten für das Objekt … in Höhe von 4.503 DM als Werbungskosten anzuerkennen, weil diese vergeblichen Aufwendungen durch den Beruf des Klägers veranlaßt seien.
Demgegenüber hat das beklagte Finanzamt wie folgt erwidert:
Die Kosten für die Vertragsauflösung des Objekts in … in Höhe von 552,48 DM sowie die Maklerkosten für das Objekt in … seien Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufgabe bzw. der beabsichtigten Veräußerung einer Einkunftsquelle aus Vermietung und Verpachtung stünden. Dies werde auch von den Klägern nicht bestritten. Nach ständiger Rechtsprechung könnten daher die Kosten nicht als Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart V+V berücksichtigt werden. Entgegen dem Vorbringen der Kläger lägen aber auch insoweit keine Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit vor, selbst wenn die Aufwendungen möglicherweise ohne die berufliche Rückversetzung des Klägers nicht angefallen wären. Die Entscheidung für oder gegen einen Hauskauf bzw. Verkauf sei stets von privaten Erwägungen mitbestimmt, so daß allenfalls eine berufliche Mitveranlassung angenommen werden könne, die jedoch nicht ausreiche, um den Werbungskostenabzug zu begründen. Dabei sei es unerheblich, daß den streitigen Kosten kein Gegenwert gegenüberstehe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung am 30.11.1995 wurde der...